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Vorläufiges Urteil: Schreibt Henryk M. Broder Pornos?

Teilerfolg für Evelyn Hecht-Galinski: Die Tochter des verstorbenen Vorsitzenden der Jüdischen Gemeinde zu Berlin darf den Publizisten und Tagesspiegel-Autor Henryk M. Broder nach einem Urteil des Landgerichts Berlin weiter als "Pornoverfasser" bezeichnen. Broder will gegen die Entscheidung in Berufung gehen.

Der Streit zwischen Evelyn Hecht-Galinski und Henryk M. Broder hat eine weitere juristische Runde genommen. Die Tochter des verstorbenen Vorsitzenden der Jüdischen Gemeinde zu Berlin darf den Publizisten nach einem Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin einen „Pornoverfasser“ heißen. Broder war gegen dieses Verdikt juristisch vorgegangen und wird weiter dagegen vorgehen. „Ich habe in der ersten Instanz meine Gegner immer gewinnen lassen. In der zweiten kommt dann die Überraschung“, sagte Broder. Hecht-Galinski hatte in einem Blog-Kommentar von den „Falschaussagen des ehemaligen ,St.-Pauli-Nachrichten‘-Redakteurs, Pornoverfassers und heutigen ,Spiegel‘-Redakteurs, Ausputzers der Israel-Lobby und Großinquisitors“ geschrieben.

Nach dem Urteil vom 25. November ist der Begriff „Pornoverfasser“ als eine zulässige „Meinungsäußerung“ zu werten. Für die Bezeichnung selbst gibt es laut Urteil Anknüpfungspunkte durch das Buch „Wer hat Angst vor der Pornografie?“, von Broder 1970 verfasst. Er schreibe „über die gesellschaftlich befreiende Wirkung von Pornografie und tut kund, dass er Pornografie für emanzipatorisch“ halte. Mehrfach fänden sich Fotos kopulierender Paare.

Zudem wird im Urteil darauf ver wiesen, dass sich Broder über Hecht-Galinksi und andere Personen in der Vergangenheit unflätig, unsachlich und auch in grob verletzender Weise geäußert habe. „Wer das Recht der freien Meinungsäußerung in der Weise benutzt wie der Kläger, muss sich auch selbst deutliche Kritik an seiner Person gefallen lassen.“

Dieser Streit mit der nächsten Station Kammergericht läuft unabhängig vom Kölner Rechtsstreit zwischen Hecht- Galinski und Broder. Nach Angaben seines Anwaltes geht es darum, ob Broder die Aussagen von Hecht-Galinski als „antisemitisch-antizionistisch“ bezeichnen darf.

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