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Medien: Wenn der GEZ-Mann zweimal klingelt

Der Peilwagen und andere Mythen – wie die Kontrolleure für Rundfunkgebühren wirklich arbeiten

Wenn lamentiert wird, dass Berlin in so vielem nur Mittelmaß ist, wird etwas immer vergessen: Berlin ist Deutschlands Hauptstadt der Schwarzseher. Zehn Prozent der Berliner haben ihren Fernseher nicht angemeldet! Das bedeutet auch: Hervorragende Jagdgründe für die so genannten „Rundfunkgebührenbeauftragten“, die GEZ- Kontrolleure, die, so stellt man sich es jedenfalls vor, mit ihren Peilwagen durch die Straßen fahren. Im Wagen: ein Dauerpiepsen von unangemeldeten Geräten, die sie aufspüren und deren Besitzer sie mit einem hohen Strafgeld belegen. Oder läuft das etwa ganz anders?

Ein Anruf bei Anke Naujock aus dem Justiziariat des Rundfunks Berlin-Brandenburg (RBB) entzaubert gleich den ersten Mythos auf: Es gebe gar keine Peilwagen, sagt sie. Die Gebührenkontrolleure sind zu Fuß unterwegs. Ob man mitgehen könne? Auf keinen Fall, sagt Anke Naujock. Nach wie vor fürchten die Sender, dass ein Journalist die schwierige, mühsame Tätigkeit des Rundfunkgebührenbeauftragten nicht richtig zu würdigen noch fair zu schildern bereit ist. Offenbar kommt es dabei immer wieder zu hässlichen Szenen, die der Öffentlichkeit lieber verborgen bleiben sollen.

Dafür liest Frau Naujock aus dem „Merkblatt“ für den Rundfunkgebührenbeauftragten vor: „Es sind so viele falsche Gerüchte über die Rundfunkgebührenbeauftragten im Umlauf!“

Grundsätzlich: Ein Rundfunkgebührenbeauftragter sei ein Mensch wie du und ich, erklärt Frau Naujock: Er arbeitet in freier Zeiteinteilung, auf Provisionsbasis. Seine Arbeit ist eigentlich Beinarbeit im Planquadrat. Aufgestachelt von der statistischen Gewissheit, dass in jedem deutschen Haushalt ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten wird, in Berlin aber nur vier von fünf Haushalten ihrer Gebührenpflicht nachkommen, gleicht der Kontrolleur in einem festumrissenen Gebiet (Wildern ist strafbar!) die Meldedaten mit den GEZ-Anmeldedaten ab. Dort, wo gewohnt, aber nicht für Radio und Fernsehen bezahlt wird, da nimmt er Witterung auf, aber er geht nicht gleich außer Haus. Erst werden Formbriefe verschickt, ob nicht doch und zufällig irgendwo ein Rundfunkgerät…

Radiohörer im Kreuzfeuer

Diese Mailing-Aktionen sind erfolgreich. „Die Erfolgsquote lag im Jahr 1999 bei 14 Prozent, im Jahr 2000 bei 12,6 Prozent und im Jahr 2001 immer noch bei 7,5 Prozent Zumeldungen von Rundfunkempfangsgeräten(!)“, heißt es stolz in einem Schreiben, das das SFB-Justiziariat an einen Hörfunkteilnehmer geschickt hat. Denn diese Nur-Radiohörer, die geraten einmal im Jahr ins Kreuzfeuer des Sender-Mailings. Wem das zu blöd ist, der kann sich bei der GEZ von der Mailing-Liste streichen lassen. Wer nicht, der muss sich äußern, schriftlich oder dem Kontrolleur gegenüber.

Laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist der Angesprochene/Angeschriebene zur Auskunft verpflichtet. Zwischen SFB, heute RBB, Außenstelle Berlin, und dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht tobt seit Jahren ein erbitterter Streit darüber, zu welcher Auskunft der Rundfunkteilnehmer verpflichtet ist . Der Datenschützer sagt, er sei nur zu „Positivauskünften“ verpflichtet. Beispiel: „Ja, ich fühle mich gebührenpflichtig.“ Ansonsten darf er schweigen. Für die Juristen des SFB darf er überhaupt nicht schweigen, „vielmehr besteht ein Anspruch auf eine auf die Frage bezugnehmende konkrete Antwort.“ Die beispielhafte Auskunft auf die Frage, ob der Nur-Hörfunkteilnehmer auch sicher kein Fernsehteilnehmer sei, heißt dann: „Ich halte nach wie vor kein Fernsehgerät zum Empfang bereit.“ Das ist dann eine Negativauskunft, die in Ordnung geht.

Klar ist, Schweiger, Nur-Radiohörer oder GEZ-freie Haushalte lassen den Kontrolleur nicht ruhen. Er sucht weiter nach Indizien; welche, das hat ihm das Merkblatt längst eingebläut: „Tatsächliche Anhaltspunkte für das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes liegen zum Beispiel vor, wenn sich auf dem Dach oder am Gebäude eine Antenne oder eine Satellitenschüssel befindet, der Ton eines Rundfunkempfangsgerätes aus der Wohnung schallt, wenn der bläuliche Schimmer eines Bildschirms aus der Wohnung erkennbar ist oder wenn am Kraftfahrzeug eine Antenne angebracht ist.“

Endstation Wohnungstür

Bei solchen Verdachten klingelt der Kontrolleur. Die Pflicht zum Öffnen besteht nicht. Wird mehrmals nicht geöffnet, wird der Kontrolleur einen Brief schreiben. Wer öffnet, ist zur Auskunft verpflichtet, es sei denn, der Öffnende gehört nicht zur häuslichen Gemeinschaft. Diese „liegt vor, wenn zwischen den in der Wohnung lebenden Personen eine persönliche Beziehung besteht, die nicht geschäftlich geprägt ist. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einem Ehepaar, einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft, einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, bei im Haushalt zusammenwohnenden Verwandten, aber auch bei einer bloßen Wohngemeinschaft.“

Alle anderen Personen – Nachbarn, Vermieter, Besucher –sind zur Auskunft nicht verpflichtet. Steht aber die häusliche Gemeinschaft vor dem Kontrolleur, dann muss Auskunft erteilt, nicht aber Einlass gewährt werden. „Das Hausrecht ist zu beachten.“ Wie hinreichend der Verdacht des Kontrolleurs auch begründet ist, an der Haustür endet seine Macht. An dieser persönlichen Schnittstelle zwischen Kontrolleur und Rundfunkteilnehmer ist das gegenseitige Gefahrenpotenzial am höchsten. Der Kontrolleur darf die Unterschrift unter eine GEZ-Anmeldung nicht durch Drohung oder Täuschung herbeiführen. Er kann auch „anmeldungssichernde“ Hinweise in seinem „Ermittlungsbericht“ notieren.

Kommen genug Indizien fürs Schwarzsehen zusammen, dann kann die GEZ bis vor Gericht ziehen. Die Möglichkeit, dass eine abmeldewillige Person dem Kontrolleur direkt die Abmeldung in den Block diktiert, die besteht in keinem Fall: bitte nur schriftlich bei der GEZ unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare.

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