zum Hauptinhalt

Meinung: Bodenreform: Auf der Höhe der Zeit

Eines der großen, schutzwürdigen und schätzenswerten Rechtsgüter ist der Rechtsfrieden. Für das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Entschädigung für Enteignungen in der früheren sowjetischen Besatzungszone bildet die Orientierung daran vermutlich einen leitenden Gesichtspunkt.

Eines der großen, schutzwürdigen und schätzenswerten Rechtsgüter ist der Rechtsfrieden. Für das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Entschädigung für Enteignungen in der früheren sowjetischen Besatzungszone bildet die Orientierung daran vermutlich einen leitenden Gesichtspunkt. Denn man kann sicher sein, dass die Ansprüche auf höhere Entschädigungen, die die Kläger in Karlsruhe gerechtfertigt sehen wollten, den Streit um den ganzen Komplex wieder angefacht hätten. Wie kaum ein anderer Konflikt hat diese Auseinandersetzung die neuen Länder bewegt. Zehn Jahre nach der Wiedervereinigung sieht es das Gericht nicht für geboten an - das ist die eine Seite des Karlsruher Richterspruchs -, diesen Streit fortzuführen. Auch etwaige Unzulänglichkeiten des Entschädigungs- und Ausgleichsgesetzes, das diesen Ausgleich seit dem Jahre 1994 regelt und das der eigentliche Gegenstand der Klagen war, sind dafür kein Grund.

Die andere, tiefer gehende Seite des Urteils liegt in der Argumentation, mit der das Gericht dieses Gesetz verteidigt. Sie mag sich etwas sehr pragmatisch anhören, denn sie läuft - auf den ersten Blick - darauf hinaus, dass die platte Wahrheit, dass der Staat nicht mehr geben kann als er hat, sozusagen verfassungsrechtlich geadelt wird. Tatsächlich hat das Urteil seinen tragenden Grund darin, dass das Gericht der Bundesregierung einräumt, sie habe angesichts der einmaligen und unvergleichbaren Situation der Wiedervereinigung einen besonderen Gestaltungsspielraum, den sie bei der Zumessung der Entschädigung nutzen durfte. Im Blick auf die vielfältigen Lasten, die die Wiedervereinigung dem Staat aufbürdet, konnte es der Bund, so der Tenor des Urteils, bei der im Gesetz angesetzten Entschädigung belassen - obwohl der heutige Verkehrswert oft viel höher ist.

Doch hinter der schlichten Logik steht eine sehr grundsätzliche Abwägung. Sie geht davon aus, dass bei der Abrechnung über das vergangene Jahrhundert nicht nur die Ansprüche der Alt-Eigentümer zählen. Zu veranschlagen sind auch die Schäden und Beeinträchtigungen der Menschen in der DDR, und die Belastungen, die sich daraus für die Bundesrepublik insgesamt ergeben: was das Gericht alles zusammen als Lasten begreift - und damit wird das Niveau der Begründung seines Urteils erkennbar -, "die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind". Der Gesamtzusammenhang der durch SED-Regime und Teilung entstandenen Nachteile wird in die Abwägung einbezogen, nicht nur im Westen, sondern auch im Osten. Dann kann auch den Alteigentümern zugemutet werden, "gewisse Nachteile" hinzunehmen.

Vermutlich wird gegen dieses Urteil der Vorwurf erhoben werden, es sei politisch. Es ist vielmehr ein Urteil auf der Höhe der historischen Situation.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false