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Was passiert, wenn die Politik bei der Wahlrechtsreform scheitert?

© dpa

Der Tag, an dem …: ... Karlsruhe das Wahlrecht selber macht

Bis Herbst 2013 muss ein neues Wahlrecht her. Verfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle sagt, zur Not werde sich das Gericht selbst darum kümmern. Das hätte zumindest einen Vorteil

Die Bundesrepublik ist derzeit ohne gültiges Wahlrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat die schwarz-gelbe Wahlrechtsreform zwar nicht grundsätzlich, aber in zwei wesentlichen Punkten verworfen und im Falle der Überhangmandate eine Neuregelung verlangt. Nun muss ein neues Wahlrecht her, denn im Herbst 2013 ist der nächste reguläre Wahltermin für den Bundestag. Das dürfte der Bundestag auch schaffen, irgendwie.

Aber was passiert, wenn man schon vorher wählen müsste? Einfach mal so als hypothetische Überlegung. Online beschäftigt das eine nicht geringe Zahl von Nutzern. Angela Merkel könnte ja eine Vertrauensfrage verlieren, die Koalition könnte auseinanderbrechen. Etwa weil das Verfassungsgericht den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) als nicht grundgesetzkonform einstuft. Und die SPD dann nicht bereit ist, in eine Regierung mit der Union einzutreten (was ja eine Möglichkeit wäre, um das Problem mit dem fehlenden Wahlrecht zu überbrücken – die Schaffung eines verfassungskonformen Wahlrechts als Rechtfertigung einer großen Koalition auf Zeit).

Wenn der Bundestag also kein neues Wahlrecht auf den Weg bringt und aufgelöst wird – was dann? Der Ausweg wäre wohl, dass Karlsruhe ein Wahlrecht anordnet. Der Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle hat das sogar schon angekündigt. „Wenn Not am Mann ist, dann machen wir es selbst“, hat er vor einiger Zeit Richtung Berlin gedroht und eine einstweilige Anordnung des Gerichts als Möglichkeit angedeutet.

Karlsruhe erklärt das Wahlrecht für verfassungswidrig - die Reaktionen:

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, dass das Gericht im Notfall statt des Bundestags das Wahlrecht vorgeben darf, gibt es zwar nicht. Aber Juristen leiten diese Möglichkeit aus dem Paragrafen 35 im Bundesverfassungsgerichtsgesetz her. Dort steht, dass die Karlsruher Richter „im Einzelfall“ auch die Art und Weise der Vollstreckung ihrer Entscheidungen bestimmen können. Das lässt sich so verstehen, dass sie auch etwas von sich aus anordnen dürfen. Unklar ist, ob es vorher einer Anrufung bedarf. Aber es ginge wohl auch ohne.

Und welches Wahlrecht würden die Richter uns geben? Es müsste wohl das schwarz-gelbe Gesetz sein, aber eben korrigiert in den zwei Punkten, die dem Gericht missfielen. Nicht ganz einfach fiele Karlsruhe möglicherweise die Regelung bei den Überhangmandaten, da sind die Richter im Urteil etwas undeutlich geblieben. Die Materie ist bekanntermaßen sehr vertrackt. Sicher ist immerhin: Eine Anordnung aus Karlsruhe muss im Zweifelsfall in Karlsruhe Bestand haben. Aber das müssten sie eigentlich hinkriegen, oder?

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