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Ein SPRUCH: Klagende Richter

Vier gemeinsame Obergerichte gibt es in Berlin und Brandenburg – das Oberverwaltungsgericht und das Landesarbeitsgericht mit Sitz in Berlin, das Landessozialgericht in Potsdam und das Finanzgericht in Cottbus. Diese Gerichte entscheiden jeweils über Fälle aus Berlin und Brandenburg.

Von Fatina Keilani

Vier gemeinsame Obergerichte gibt es in Berlin und Brandenburg – das Oberverwaltungsgericht und das Landesarbeitsgericht mit Sitz in Berlin, das Landessozialgericht in Potsdam und das Finanzgericht in Cottbus. Diese Gerichte entscheiden jeweils über Fälle aus Berlin und Brandenburg. Die Richter in Berlin haben keineswegs weniger zu tun als die in Brandenburg, dennoch werden sie schlechter bezahlt. Und zwar je nach Sitz des Gerichts nach dem Besoldungsrecht des Landes Brandenburg oder aber nach dem des Landes Berlin. Ein Richter des Oberverwaltungsgerichts will sich damit nicht abfinden und hat jetzt Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben.

Er möchte feststellen lassen, dass die derzeitige Besoldung gegen den Geichheitssatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt und damit rechtswidrig ist. Wenn das Gericht ihm zustimmt, legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht vor, anderenfalls weist es die Klage ab. Der Richter beruft sich auch auf den „Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg“, in dem aber nur steht, dass die beiden Länder „bestrebt“ sind, ihre richterrechtlichen Vorschriften zu vereinheitlichen. Daraus wird sich wohl kein Anspruch ableiten lassen. Ebenso wenig aus der Prosa der Präambel des Staatsvertrags, wonach die Länder Berlin und Brandenburg historisch zusammengehören und in einer gemeinsamen Rechtstradition stehen.

Einen ähnlichen Vorstoß hatte ein Zivilrichter schon 2011 unternommen. Damals urteilte dieselbe Kammer des Verwaltungsgerichts, die jetzt über den Fall des OVG-Richters zu entscheiden hat. Der Kläger verlangte Gleichbehandlung mit zum Beispiel bayerischen Richtern derselben Besoldungsstufe. Er unterlag allerdings. Der Verwaltungsrichter, der nach derselben Besoldungsstufe bezahlt wird wie der damalige Kläger, hielt die Besoldung – und damit auch seine eigene Bezahlung – für amtsangemessen. Laut Bundesverfassungsgericht müsse die Bezahlung schon „evident verfassungswidrig“ sein, was hier nicht der Fall sei.

Der aktuelle Fall hat den besonderen Zusatzcharme, dass der Kläger an einem gemeinsamen Obergericht mit Brandenburg arbeitet und seine Kollegen an anderen gemeinsamen Gerichten. Da stellt sich die Frage einer Ungleichbehandlung schon eher. Während in Bayern die Maß Bier und die Miete teurer sind als in Berlin, was die höhere Besoldung rechtfertigen könnte, verhält es sich zwischen Berlin und Brandenburg andersherum.

Dennoch würde so mancher sicher gern das Problem des Klägers haben. Größte Freiheit bei größter Sicherheit, welcher Job bietet das schon? So sehen es wohl auch viele andere. Laut Senat gehen weiter massenhaft Bewerbungen von Juristen ein. Auch wenn das Geld eher in der Großkanzlei zu verdienen ist.

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