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Meinung: Es steht nicht in den Sternen

Berichterstattung zum U-Bahn-Schläger- Urteil Das Urteil und seine Begründung sind schon der Hammer und ein weiterer Tiefpunkt in der Geschichte der Berliner Justiz: Das Opfer ist selber schuld! Denn folgt man dieser Begründung, so ist bei einem von „einer psychischen Verletzung“ (wurde er nicht gerade geschlagen, also physisch malträtiert?

Berichterstattung zum U-Bahn-Schläger-

Urteil

Das Urteil und seine Begründung sind schon der Hammer und ein weiterer Tiefpunkt in der Geschichte der Berliner Justiz: Das Opfer ist selber schuld! Denn folgt man dieser Begründung, so ist bei einem von „einer psychischen Verletzung“ (wurde er nicht gerade geschlagen, also physisch malträtiert?) Betroffenen zu „einer Kurzschlussreaktion“

gekommen, so dass dieser auf die befahrene Straße lief – und das auch noch zu schnell und dazu noch nicht einmal

„diagonal“. Knapp gesagt – ein psychisch

Verwirrter rennt auf die Straße. In den Augen des Gerichts ist offenbar der Tatbestand, dass „er wusste, dass er verfolgt wird“, von minderer oder keiner Bedeutung respektive wird zu Ungunsten des Opfers umgedeutet.

Der Höhepunkt der Urteilsbegründung sind dann aber zweifelsfrei die

„unglücklichsten Umstände“ – die fatalis also, das „Schicksal“ ist am Tod des Opfers schuld und nicht etwa brutale Schläger! Und für schicksalshafte Wendungen kann niemand verantwortlich gemacht werden, und konsequenterweise wären dann doch die Täter ganz freizusprechen gewesen. Oder nicht?

Es ist insgesamt zu folgern, dass wohl eher Sterndeuter und Kartenleger denn Juristen und ein ordentliches Gericht in diesem Falle tätig waren.

Dr. Stephan Wohanka, Berlin

Das Urteil wirft eine grundsätzliche Frage auf, welche die Rolle des Strafverteidigers betrifft. Dieser hat offenbar maßgeblich zu den für die Öffentlichkeit unverständlichen Beinahe-Freisprüchen der U-Bahn-Schläger beigetragen. Legt ein Verteidiger in völliger Hingabe für seinen Auftrag jegliche persönliche Moral ab, handelt er wie ein gefühlloser Roboter allein „gesetzestreu“ mit dem Ziel, seinem Mandanten zu helfen, auch wenn dieser ganz offenbar ein Verbrechen begangen hat?

Welcher seelische Zwiespalt muss in solchen Verteidigern entstehen, wie können sie eine von ihnen dem Gericht suggerierte, nur nach dem Buchstaben des Gesetzes „gerechte“ Entscheidung mit ihrem Gewissen, ihrem ganz persönlichen Ethos vereinbaren?

Muss dieses Dilemma nicht gespaltene Persönlichkeiten schaffen?

Klaus Hoffmann, Berlin-Zehlendorf

Unserem Rechtsstaat liegt die Idee zugrunde, dass die Bürger ohnehin, nun aber auch die Staatsmacht an Recht und Gesetz gebunden sind. Unsere Grundordnung setzt daher Rechtstreue gerade der mit uns lebenden Menschen voraus. Für uns alle gilt das Verbot, Gewalt

auszuüben, sogar dann, wenn wir damit

bestehende und zuerkannte Rechte

verfolgen.

Daher verblüfft es, wenn die Schuld eines Täters, der zur Bewältigung von Langeweile und Durchsetzung eines Nikotinbedürfnisses zuschlägt, gerichtlich als „im unteren Bereich“ eingestuft wird. Der angegriffene Flüchtende hätte

„langsamer ... oder diagonal“ laufen

müssen, um nicht die „Verkettung unglücklichster Umstände“ auszulösen,

die letztlich sein Leben kosteten.

Der Leser erinnert sich an vergleichbar zynische Vorschläge für das Verhalten von Vergewaltigungsopfern.

Hoffentlich hat das Gericht mit dem Satz Recht gesprochen, dass es die Verteidigung unserer Rechtsordnung nicht gebiete, Ali T. für längere Zeit aus der Gemeinschaft wegzuschließen. Freuen wir uns jedenfalls auf den sich bei uns bewährenden jungen Mann, der jetzt nach mutiger gerichtlicher Prognose seine vor vier Jahren mit räuberischer Erpressung begonnene und nun gesteigert fortgesetzte Karriere abbrechen will und wird.

Prof. Dr. Heinz Wendt, Berlin-Rudow

Ein Urteil, dessen Wirkung von der Öffentlichkeit bisher weder gesehen noch gewürdigt wurde, ein Urteil von gewaltiger generalpräventiver Wirkung. Es stellt ein für alle Male klar, dass der Fußgänger, egal wo er sich in welcher Verfassung befindet, immer damit rechnen muss, an seinem Malheur, ob Verletzung oder Tod, Mitverantwortung zu tragen.

Jürgen Mann, Berlin-Schöneberg

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