zum Hauptinhalt
Wir können nicht alle aufnehmen, die zu uns wollen, sagt der Theologe Richard Schröder. Das Bild zeigt eine Grenzkontrolle kurz hinter der deutsch-österreichischen Grenze nahe Pocking in Bayern.

© Armin Weigel/dpa

Flüchtlinge: Wir können uns keinen Schlendrian leisten

Deutschland muss das Asylrecht präziser anwenden und durchgreifen - um Sozialstaat und Grundgesetz zu schützen, sagt der Theologe Richard Schröder.

Zwischen Auswanderung und Einwanderung besteht eine Asymmetrie, die namentlich aufgrund der deutsch-deutschen Erfahrungen leicht übersehen wird.

Es ist ein Menschenrecht, dass jeder (straf- und schuldenfreie) Einwohner sein Heimatland verlassen darf. Es gibt aber kein Menschenrecht auf Einwanderung, schon gar nicht in das Land meiner Wahl. D.h. der Staat darf seinen Bürgern das Weggehen nicht prinzipiell verbieten. Aber kein Staat ist gezwungen, jeden, der kommen will, aufzunehmen. Die besonders beliebten Wanderungsziele könnten bei völlig ungeordnetem Massenzuzug ihre Vorzüge schnell verlieren.

Flüchtlingskrise: Es gibt kein Menschenrecht auf Einwanderung

Die Dinge liegen beim Staatsgebiet so ähnlich wie bei der Wohnung. Niemand darf mich in meiner Wohnung einschließen. Aber ohne meine Erlaubnis darf sich niemand in meiner Wohnung niederlassen, er darf sie nicht einmal ohne meine Zustimmung betreten – außer Polizei und Feuerwehr. Das wäre Hausfriedensbruch.

„Menschenrecht“ heißt hier: das Recht auszuwandern ist sozusagen jedem Menschen angeboren. Das Recht einzuwandern muss dagegen verliehen werden von den Vertretern der dortigen Staatsbürger. Wem es verliehen werden darf und wem es verliehen werden muss, ergibt sich aus dem nationalen Recht und aus dem Völkerrecht, im Besonderen aus der Genfer Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen von 1951. Für die Staaten der Europäischen Union gibt es zudem europäisches Recht zu Asyl und zu Flüchtlingen, das in nationales Recht umgesetzt werden muss. 

Dem allen widersprach nur scheinbar die Erfahrung im geteilten Deutschland. Alle DDR-Bürger konnten sich ohne staatliche Genehmigung in der Bundesrepublik dauerhaft niederlassen, wenn sie sie erreicht hatten. Sie konnten sogar in ausländischen bundesdeutschen Vertretungen einen bundesdeutschen Pass bekommen und mit dem als Bundesbürger ausreisen, wenn die betroffenen Staaten das erlaubten, was bei den sozialistischen Staaten außer Jugoslawien nicht der Fall war. Der Grund war nicht ein besonders großzügiges Einwanderungsrecht, sondern die Definition der deutschen Staatsbürgerschaft im Grundgesetz (Art. 116). Demnach waren auch die DDR-Bürger Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, wogegen die DDR Sturm gelaufen ist. DDR-Bürger waren für die Bundesrepublik keine Ausländer und deshalb auch keine Einwanderer, wenn sie kamen. Nachdem die innerdeutsche Grenze gefallen und vollkommen verschwunden ist, denken viele, so solle es auch weltweit sein. Sie übersehen: die Türen einer Gefängniszelle werden von außen verschlossen und hindern am Weggehen. Wohnungstüren dagegen werden von innen verschlossen und hindern am Eindringen. Entsprechend gibt es auch zwei Arten von Mauern und Zäunen.   

Uneingeschränkt offene Grenzen und Sozialstaat schließen einander aus

Manche lehnen alle Zugangsrestriktionen an den Grenzen Europas oder Deutschlands als inhuman ab und reden mit Abscheu von der „Festung Europa“, die es zu vermeiden gelte. Denen muss entgegnet werden: uneingeschränkt offene Grenzen und Sozialstaat schließen einander aus. Man kann nicht gleichzeitig alle aufnehmen, die kommen wollen, und allen – nicht nur den Staatsbürgern - das Existenzminimum eines blühenden Wohlstandsstaats garantieren, das ein Vielfaches des Durchschnittseinkommens sehr vieler Länder beträgt. Das Existenzminimum kann nur denjenigen Ausländern in Deutschland  gewährt werden, die einen berechtigenden Aufenthaltstitel erlangt haben, wozu ein Visum bekanntlich nicht genügt. Die Mindestvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel ist aber, dass sich die Person legal in Deutschland aufhält und nicht illegal.

Dagegen wird eingewendet: „Kein Mensch ist illegal.“ Der Satz ist erstens richtig. Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben. Seine Existenz ist nie illegal. Zweitens aber vernebelt der Satz notwendige Unterscheidungen. Zweifellos können Menschen, die nicht illegal sind, Illegales tun und sich auch  irgendwo illegal aufhalten. Wenn den Unterschied zwischen legalem und illegalem Aufenthalt in Deutschland geben muss, muss der auch Konsequenzen haben. Übrigens ist der Status der „Illegalen“ höchst prekär. Sie werden oft entwürdigend ausgebeutet, können aber staatlichen Schutz (Polizei, Gerichte) nicht in Anspruch nehmen, weil sie dann Ausweisung befürchten. Und gegen Krankheit versichert sind sie auch nicht.

Der illegale Grenzübertritt bleibt illegal

Der illegale Grenzübertritt ist auch dann illegal, wenn dort nur Schilder stehen und kein Zaun oder gar eine Mauer mit Stacheldraht.   

Es kann von jedem, der zu uns kommt, verlangt werden, dass er die Tür benutzt, sich am Eingang (Grenzübergangsstelle) meldet und sich nicht heimlich hereinschleicht. Wer ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufgegriffen wird, wird zu Recht zuständigen Behörden überstellt, um die notwendigen Schritte zur Legalisierung zu vollziehen, gegebenenfalls auch unter Zwang. Auch ein Ordnungsgeld wäre in diesen Fällen rechtsstaatlich vertretbar und kann nicht als „Kriminalisierung der Flüchtlinge“ gebrandmarkt werden. Das Ordnungsgeld bei Geschwindigkeitsübertretung kriminalisiert mich ja auch nicht.

Legale Aufenthaltstitel können folgende Gruppen erlangen:

1.       Besucher und Touristen.

2.       Einwanderer

3.       Asylsuchende und Flüchtlinge.

Ad 1. Visa für Besucher und Touristen werden in der Regel nur für 3 Monate erteilt. Die Antragsteller müssen das Geld für den Rückflug und die Finanzierung ihres Aufenthalts vorweisen.

Ad 2. Einwanderer sind Menschen, die ihr Land freiwillig verlassen, um bessere Lebenschancen im Einwanderungsland zu finden. Die Genehmigung der Einwanderung richtet sich nach den Bedürfnissen des aufnehmenden Landes, im besonderen dem Bedarf an Arbeitskräften, zumeist nur in bestimmten Berufen und Qualifikationen. Typische Einwanderungsländer machen die Einwanderung von Bedingungen abhängig, nämlich den Nachweis, wovon die Einwanderer leben wollen, eine finanzielle Mindestausstattung, einen Gesundheitsnachweis und den Nachweis ihrer Sprachkenntnisse. Sie verlangen, dass Einwanderer der einheimischen Bevölkerung nicht zur Last fallen. Das ist auch bei dieser Personengruppe ganz in Ordnung so.

Sofern innerhalb der europäischen Union Freizügigkeit besteht, hat der Staat bei EU-Bürgern gar nichts mehr zu erlauben oder zu verbieten, wenn sie einwandern – er darf wohl nur Kriminelle aussperren. Übrigens kamen 2013 75 Prozent der Zuwanderer aus europäischen Ländern – und leben, soweit mir bekannt, hier völlig ohne Integrationsprobleme. Man muss für ihre Integration nichts tun, das besorgen sie selber.

Es gibt heute in Deutschland etwa hundert verschiedene Gründe für den befristeten oder unbefristeten Aufenthalt von Ausländern - aus Nicht-EU-Ländern. Es wäre hilfreich, wenn alles, was sich davon auf Einwanderer bezieht, in einem Einwanderungsgesetz zusammengefasst würden.

Viele, namentlich viele Afrikaner, die eigentlich einwandern wollen, aber Ablehnung befürchten, wählen den Weg über den Asylantrag

Es ist eine Tatsache, dass viele, namentlich viele Afrikaner, die eigentlich einwandern wollen, aber Ablehnung befürchten, deshalb den Weg über den Asylantrag wählen, weil der ihnen sofort und für die Dauer der Antragsbearbeitung einen sozial abgefederten Aufenthaltsstatus verschafft. Manchmal versuchen sie die befürchtete Ablehnung zu verhindern oder zu verzögern, indem sie falsche Namen und falsche Herkunftsländer nennen, manchmal auch bewusst ihre Reisepässe verstecken oder gar vernichten, um die Überprüfung ihrer Identität zu erschweren. Solche Falschangaben sind im Asylverfahren derzeit nicht strafbar. Das verstehe ich nicht. Wer in Deutschland Entgegenkommen erwartet, aber die Behörden bewusst und nachgewiesenermaßen irreführt, sollte ausgewiesen werden.  Wer sich betrügen lässt ohne Konsequenzen für den Betrüger, macht sich zum Affen. Das spricht sich herum. Natürlich soll niemand durch Abschiebung einer Gefahr ausgesetzt werden. Aber Zuwanderer aus einem für sie gefährlichen Land werden hier gar nicht betrügen, weil ihnen die Wahrheit besser hilft.

Ad 3.

 a) Asyl wird in Deutschland aufgrund von Art. 16 des Grundgesetzes jeder Person gewährt, die politisch verfolgt wird, d.h. der persönlich durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an ihre Religion, politische Überzeugung oder andere, für sie unverfügbare Merkmale, die ihr Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen, sie aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage bringen (so das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 10.7.1989). Das Recht auf Asyl ist im Grundgesetz als Grundrecht deklariert und deshalb in seinem Wesensgehalt geschützt (Art. 19 (2)). Der Wesensgehalt kann auch nicht durch verfassungs­ändernde Mehrheit angetastet werden, sondern nur durch eine neue Verfassung. Es handelt sich um ein individuelles Grundrecht für alle, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, aber irgendwo auf der Welt politisch verfolgt werden. Ein Grundrecht für alle politisch verfolgten Nicht-Deutschen in der Welt, dies dürfte ein unicum in der Welt sein. Es ist wie das ebenfalls in Art. 16 ausgesprochene Verbot der Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft unmittelbar aus den Erfahrungen der Nazizeit hervorgegangen, in der jüdischen Deutschen die Staatsbürgerschaft entzogen und oft Asyl in erreichbaren Ländern verwehrt wurde. Da es sich nicht um ein negatives Grundrecht handelt, das von Staat lediglich Unterlassung von Eingriffen verlangt, sondern um eines, aus dem für den Staat Verpflichtungen für Leistungen erwachsen, wäre denkbar, dass die staatliche Ordnung ins Wanken gerät oder gar im Chaos versinkt, wenn wirklich alle politisch Verfolgten der Welt plötzlich nach Deutschland kämen. In einem solchen Falle müssten wohl Notstandsbestimmungen Anwendung finden. Davon kann aber derzeit überhaupt nicht die Rede sein.

Richard Schröder ist evangelischer Theologe. Bis zu seiner Emeritierung lehrte er an der Humboldt-Universität in Berlin.

Das Asylrecht soll eigentlich bei individueller Verfolgung helfen

Denn mit dem gegenwärtigen Anschwellen des Flüchtlingsstroms nach Deutschland hat die Asylregelung des Grundgesetzes wenig zu tun. Weil notwendige Bedingung für die Gewährung von Asyl die individuelle Verfolgung durch den (Heimat-) Staat ist, liegt die Zahl derer, die aufgrund von Art. 16 GG ein Aufenthaltsrecht bekommen, lediglich zwischen 1 und 2 Prozent derer, die Asyl beantragen. Das hängt auch mit den 1993 beschlossenen Erweiterungen des Artikels 16 zusammen, die festlegen, dass in Deutschland niemand Asyl beantragen darf, der aus einem sicheren Land nach Deutschland einreist und dass diese Personen für ihre Antragstellung in das Land der EU zurückgeführt werden, das sie zuerst betreten haben. Allerdings sind z.B. in Griechenland die Verhältnisse für Flüchtlinge und Asylsuchende so katastrophal, dass seit 2011 niemand mehr nach Griechenland zurückgeschickt wird. Außerdem ist festgelegt worden, dass bei Ländern, die durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, als sichere Herkunftsländer erklärt worden sind, eine Beweisumkehr stattfindet. „Sicheres Herkunftsland“ bedeutet also keineswegs automatische Abschiebung, sondern der Antragsteller muss beweisen, dass er dort politisch verfolgt wurde oder bei Rückkehr um sein Leben bangen oder schwerwiegende Verletzungen seiner Menschenwürde befürchten muss. Da Deutschland von sicheren Herkunftsländern umgeben ist, können Asylsuchende, die gemäß Art. 16 einen Aufenthaltstitel erlangen, Deutschland wohl nur noch zu Wasser oder zu Luft erreicht haben.

Es liegt im Wesen jeden Grundrechts, dass es für seine Wahrnehmung keine Obergrenze dergestalt geben kann, dass jährlich nur eine festgesetzte Anzahl von Personen von diesem Grundrecht Gebrauch machen darf. Das heißt aber nicht, dass jeder, der „Asyl“ ruft, in Deutschland auch muss einreisen dürfen. Das Grundrecht auf Asyl kommt nur den tatsächlich Verfolgten zu und nicht jedem, der es beansprucht. Wo und wie festgestellt wird, ob jemand tatsächlich Anspruch auf Asyl oder auf einen anderen Aufenthaltstitel hat, der ihn vor schwerwiegendem Schaden an Leib und Leben schützt, dafür gibt es durchaus ohne Verletzung des Art. 16 Grundgesetz verschiedene Verfahrensweisen.  

Wir dürfen keine Obergrenzen für Flüchtlinge definieren, die dem europäischen Recht widersprechen

b) Wer als Flüchtling anerkannt wird, das richtet sich nach der Genfer Flüchtlingskonvention, bzw. nun nach dem Asylverfahrensgesetz (zuerst 1992), das jene durch entsprechende Richtlinien der EG bzw. EU umgesetzt hat. Das ist eine von Art. 16 Grundgesetz ganz unabhängige Rechtsentwicklung, die sich aber sachlich mit ihm engstens berührt. Nach jenem Gesetz erfolgt nun die formelle Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaften, wobei außer dem Staat auch Parteien und Organisationen, die den Staat beherrschen, sowie nichtstaatliche Akteure, die vom Staat nicht an Verfolgungshandlungen gehindert werden, als Urheber von Verfolgungen berücksichtigt werden. Ansonsten entspricht die Definition des Flüchtlings in Art. 1 der Flüchtlingskonvention weithin der oben vorgetragenen Beschreibung der Situation des Asylberechtigten des Verfassungsgerichts: Flüchtling ist demnach eine Person, die sich außerhalb ihres Heimatstaates aufhält, da ihr dort aufgrund ihrer Ethnie, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung droht. Nach der sog. Qualifikationsrichtlinie der EU darf innerhalb der EU niemand abgeschoben werden, bei dem diese Voraussetzungen vorliegen. Dies also ist auch für Deutschland bindend. Wir dürfen jedenfalls keine Obergrenzen definieren, die diesem EU-Recht widersprechen.

Nicht jeder Flüchtling ist asylberechtigt

Demnach ist zwar jeder, der gemäß Art. 16 GG als Asylberechtigter anerkannt wird, auch ein Flüchtling, aber nicht jeder, dem die  Flüchtlingseigenschaften zugesprochen werden, ein Asylberechtigter. Ansonsten werden Asylberechtigte und Flüchtlinge weithin gleichbehandelt. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaften ist unabhängig von der Frage, ob der Betreffende über einen sicheren Drittstaat eingereist ist. Aber bevor er Deutschland erreichte, war er bereits nicht mehr in Lebensgefahr.

Das Aufenthaltsrecht für Asylberechtigte und Flüchtlinge gilt prinzipiell und zunächst für die Dauer der Gefahr, der sie entgehen wollen. Es wird deshalb zunächst nur für drei Jahre erteilt. Da diktatorische Verhältnisse und andere lebensbedrohende Umstände in aller Regel länger als drei Jahre anhalten, kommt es allermeist zu einer unkomplizierten Verlängerung. Da die Asylberechtigten und Flüchtlinge, wie erwünscht, sich in diesen Jahren in die deutsche Gesellschaft einleben, ist es durchaus sinnvoll, dass sie nach sechs Jahren die Einbürgerung beantragen können.

Als Grund für den Status eines Asylberechtigten wie für den Status eines Flüchtlings werden sowohl nach internationalem wie nach deutschen Recht nicht anerkannt: Naturkatastrophen, Armut und wirtschaftliche Not, Krieg und Bürgerkrieg. Nach diesen Bestimmungen dürften Flüchtlinge aus Syrien oft gar nicht als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt werden. Wer vor dem IS flieht, kann zwar oft religiöse, politische und ethnische Gründe geltend machen, nicht aber, wer vor Assads mörderischen Fassbomben flieht. Ich vermute, dass dieser erstaunliche und verwunderliche Befund: Krieg und Bürgerkrieg begründen nicht den Flüchtlingsstatus, daher rührt, dass zur Zeit der Genfer Flüchtlingskonvention (1951) man unter dem Eindruck des Zweiten Weltkriegs, der im Wesentlichen ein Krieg zwischen Staaten war, das Problem von Kriegsflüchtlingen nicht ernst genommen hat, denn damals ging es ja bei Flüchtlingen vorzugsweise um Nachkriegsflüchtlinge aufgrund der territorialen Veränderungen nach Kriegsende, oder kurz: um Vertreibungsflüchtlinge. Bürgerkriege hatte es in jener Zeit zwar auch gegeben, zum Beispiel in Spanien, vorher exzessiv in Russland, aber erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde der Guerillakrieg, der zumeist ein Bürgerkrieg ist, im Zusammenhang mit „Befreiungsbewegungen“ ein verbreitetes Phänomen. Das Phänomen zerfallender Staaten, wofür Somalia und der Osten des Kongo wohl die schrecklichsten Beispiele sind, ist vielen bis heute nicht bewusst. Grundsätzlich gilt leider, dass das Recht den Veränderungen der  Wirklichkeit immer hinterherläuft, weil Juristen und Politiker keine Propheten sind.

c) Dieser traurigen Tatsache trägt das Asylverfahrensgesetz dadurch Rechnung, dass es zudem den subsidiären Schutz  einführt. Wer die Bedingungen eines Asylberechtigten und eines Flüchtlings nicht erfüllt, aber berechtigt befürchten muss, in seinem Heimatland der Folter, der Todesstrafe oder der Gefahr durch bewaffnete Konflikte ausgesetzt zu sein, genießt subsidiären Schutz. Subsidiär heißt „ersatzweise“. Die entscheidende Konsequenz dieses Status ist das Abschiebungsverbot, obwohl in diesen Fällen kein Bleiberecht existiert.

d) Schließlich gibt es noch die Duldung für diejenigen, auf die keine der Bedingungen von a) bis c) zutrifft, bei denen aber dennoch Gründe vorliegen, die einer Abschiebung entgegenstehen, z.B. die Reiseunfähigkeit. Dieser Status der Duldung wird aber nur für jeweils ein Jahr zuerkannt und kann jedenfalls auch bei Verlängerung nicht zu einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung und auch nicht zur Einbürgerung führen. Daneben gibt es noch die Duldung aus humanitären Gründen, bei der der Ermessensspielraum sehr groß ist. Auch hier sind aber eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und eine Einbürgerung ausgeschlossen.

e) Und schließlich gibt es noch das Institut der Kontingentflüchtlinge (nach Art. 23 Aufenthaltsgesetz). Danach dürfen die oberste zuständige Landesbehörde oder der Bundesinnenminister Ausländergruppen aufgrund humanitärer Hilfe den Flüchtlingsstatus einräumen. Das ist eine nationale Entscheidung. Dass es so eine Bestimmung geben muss, wird plausibel, wenn man bedenkt, dass diejenigen Afghanen, die die Bundeswehr bei ihrem Einsatz in Afghanistan unterstützt haben, z.B. als Dolmetscher, heute befürchten müssen, dafür von den Taliban getötet zu werden.

Von jedem, der in Deutschland leben will, müssen wir die uneingeschränkte Anerkennung unserer Rechtsordnung verlangen

Von jedem, der in Deutschland leben will, egal unter welchem Rechtstitel, müssen wir uneingeschränkt zweierlei verlangen, nämlich die Anerkennung unserer Rechtsordnung und namentlich des Grundgesetzes und das Bemühen um Deutschkenntnisse. Ein drittes Feld sind unsere Üblichkeiten oder, etwas hochtrabend, unsere Alltagskultur. Man sollte sich Heilig Abend auf der Straße nicht so verhalten wie zu Silvester, das käme nicht gut an usw. Wir sollten nicht so tun, als wenn es solche Üblichkeiten gar nicht gäbe. Der Ausdruck „Leitkultur“ klingt mir etwas bombastisch, betont aber zu Recht, dass von denen, die zu uns kommen und bei uns bleiben wollen, mehr verlangt wird als die Anerkennung des Grundgesetzes.

Für das Jahr 2014 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge folgende Zahlen veröffentlicht: Es wurden 202 834 Asylanträge gestellt und 128 911 Entscheidungen getroffen. 1,8 % der Anträge führten zu einer Anerkennung nach Art. 16 Grundgesetz als Asylberechtigte, weitere 24,1 % wurden als Flüchtlinge nach §3 Asylverfahrensgesetz anerkannt, weitere 4 % erhielten subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 desselben Gesetzes, bei weiteren 1,6 % wurde ein Abschiebungsverbot festgestellt. Somit waren 31,5 % erfolgreich („Gesamtschutzquote“). 33,4 % der Anträge wurden abgelehnt. Die Differenz zu 100 Prozent sind die 2014 nicht entschiedenen Anträge.

Im September 2015 wurde von der EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland in Sachen Asylrecht eingeleitet. Einer der Vorwürfe lautet: 2014 seien von den 128 000 Personen, die sich ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, nur 34 000 zur Ausreise aufgefordert worden. 

Wir erlauben uns bei den Abschiebungen einen Schlendrian

Das heißt: die Behörden entscheiden nachvollziehbar, wer Anspruch auf den Rechtstitel eines Asylberechtigten und eines Flüchtlings, wer zudem Anspruch auf einen subsidiären Aufenthaltstitel hat – das machen sie alles ganz passabel und ordentlich. Aber wer keinen Anspruch auf einen dieser Titel hat, den schieben die deutschen Behörden überwiegend dennoch nicht ab. Wir erlauben uns hier einen Schlendrian, den man Deutschlands Liebe zu Recht und Ordnung gar nicht zutrauen möchte,  der aber außerdem allen Feinden unserer liberalen und humanitären Regelungen auf diesem Gebiet gratis Munition liefert. Der Grund für diese Schlamperei dürfte einfach der sein, dass sich alle davor drücken möchten, die weniger erfreulichen Konsequenzen rechtsstaatlicher Regelungen auch zu vollziehen und sich zuschreiben zu lassen. Alle möchten lieber als großzügige Wohltäter erscheinen als jemand, der abschiebt. Das wird ihnen auf die Füße fallen, wenn das Klima kippt. Denn sie können dann nicht behaupten, nach Recht und Gesetz verfahren zu sein, egal, was die anderen dazu sagen, sondern müssten zugeben, dass sie dem Zeitgeist gefolgt sind, der aber einmal ganz auf Barmherzigkeit setzt und kurz darauf alle Türen schließen möchte - wetterwendisch.      

Es gibt Fälle, in denen abgelehnte Asylbewerber zehn Jahre lang Mittel und Wege fanden, ihre Abschiebung hinauszuzögern. Nach zehn Jahren sind sie integriert und erklären, dass ihre Kinder ja die Herkunftssprache gar nicht richtig sprechen können und finden dann – nicht ganz unplausibel – Fürsprecher in Deutschland für eine humanitäre Duldung. Gerecht ist das nicht, weil die Trickreichen Erfolg haben. So etwas spricht sich herum. Deshalb ist man weltweit der Meinung, alle, die nach Deutschland kommen, könnten hier auch bleiben, was dann weitere veranlasst es zu versuchen, obwohl sie wissen können, dass sie keine rechtsstaatliche Chance auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling haben.

Gegen die Abschiebehaft wird eingewendet, sie kriminalisiere Flüchtlinge. Aber nicht jede Haft ist eine Strafe (vgl. Beugehaft, Schutzhaft). Jeder, der sich nicht an Recht und Gesetz hält, muss dazu gezwungen werden. Der Beugehaft etwa wird derjenige unterworfen, der zu einer wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet ist, sie aber verweigert. Das alles ist rechtsstaatlich korrekt. Gesetze und Gerichtsentscheide sind keine Wünsche oder Bitten, sondern Vorschriften, hinter denen die vollziehende Staatsmacht steht. Wer gehen muss und nicht gehen will, muss gezwungen werden.     

Der Flüchtlingsstrom wird stark befördert durch die Regelung, dass jeder, der in Deutschland einen Asylantrag stellt, einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltsgestattung) für die Dauer des Verfahrens erhält. Deshalb ist vorgeschlagen worden, die Antragstellung solle in der deutschen Vertretung im Heimatland oder in einem Nachbarland erfolgen. Zwar könnte man so diejenigen zurückweisen, die aus einem sicheren Land ihren Antrag stellen. Aber ohne eine persönliche Befragung dürfte eine Aufenthaltserlaubnis rechtsstaatlich korrekt nicht definitiv entschieden werden können. Und wer im Fernverfahren abgelehnt wird, kann geradezu motiviert sein, es dann illegal zu versuchen. Also bleibt nur der Weg einer Verkürzung des Verfahrens in den Bereichen und Fällen, wo das vertretbar ist.

Bis vor kurzem war den Antragstellern während des Verfahrens nur der Aufenthalt im Bezirk der jeweiligen Ausländerbehörde gestattet. Seit Januar 2015 genießen auch die Antragsteller deutschlandweit Bewegungsfreiheit. Das ist zwar sehr freundlich gemeint, trotzdem habe ich Bedenken. Es ist nicht gut, wenn Antragsteller weitestgehend genauso gestellt werden wie diejenigen, deren Antrag positiv beschieden wurde. Diese gewichtigen Unterschiede müssen sichtbar sein, um ernst genommen zu werden. Politisches Handeln muss, was wichtig ist, auch darstellen. Es hat immer auch eine symbolische Dimension.

Ernst-Wolfgang Böckenförde hat in den Diskussionen um Wehrdienst und Zivildienst gesagt, damit der Zivildienst nicht als das Bequemere erscheint, müsse er als „lästige Alternative“ gestaltet werden, indem er etwas länger dauert. Entsprechend darf und sollte der Status des Antragstellers etwas „lästiger“ sein als der Status des anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtlings.

Manche sagen, die Flüchtlinge sollten uns willkommen sein, weil wir Arbeitskräfte brauchen. Und wegen des demographischen Ungleichgewichts brauchen wir doch junge Familien mit Kindern, die später unsere Rente bezahlen. Und durch Zuwanderung werde unsere Gesellschaft bunter. Das sind alles Gesichtspunkte, die bei Einwanderern angebracht sind, aber für das Bleiberecht von Asylsuchenden und Flüchtlingen keine Rolle bei der Auswahl spielen dürfen. Wenn suggeriert wird, die Aufnahme der Flüchtlinge würde sich für uns lohnen, ist das eine schäbige, unwürdige Haltung, die sich nicht an der Menschenwürde der Flüchtlinge orientiert. Denn wenn es sich nicht lohnen würde, was dann? Würdet ihr sie dann abweisen? Die vielen ehrenamtlichen Helfer, die sich für die Ankommenden engagieren, denken dabei mit Sicherheit nicht an die Sicherung ihrer Rente. Sie fragen nicht, ob sich ihr Engagement für sie selbst lohnt, sondern wollen Menschen in Not oder doch in Schwierigkeiten helfen. Sie sind moralisch jenen Nützlichkeitsrechnern weit überlegen.

Den Bedarf an Arbeitskräften durch Flüchtlinge statt durch regulierte Einwanderung regeln zu wollen, ist ein Formenmissbrauch

Den Bedarf an Arbeitskräften durch unregulierte Flüchtlingsströme statt durch regulierte Einwanderung regeln zu wollen, ist ein Formenmissbrauch. Dazu ist der Flüchtlingsschutz nicht da. Es ist aber auch die denkbar teuerste Weise, Arbeitskräfte zu gewinnen und insofern ökonomisch absurd, weil viele Flüchtlinge Analphabeten sind, sehr viele keine Berufsausbildung haben oder ihre bisherige Berufstätigkeit, etwa als Kleinbauern aus Afghanistan, unter hiesigen Bedingungen gar nicht ausüben können. Wir müssen diejenigen, die bei uns bleiben, in Lohn und Brot bringen, aber um ihrer selbst willen und um des gesellschaftlichen Friedens willen, nicht um von ihnen Vorteile zu erlangen. Jedenfalls in den nächsten Jahren wird der diesjährige Flüchtlingsstrom erhebliche zusätzliche Staatsausgaben generieren, aber nur sehr mäßige zusätzliche Staatseinnahmen (zusätzliche Umsatzsteuer, aber aus staatlich finanziertem zusätzlichem Umsatz; Steuern der wenigen Flüchtlinge, die sofort Arbeit aufnehmen können). Das so entstehende Defizit kann durch Kürzungen auf anderen Gebieten, durch Steuererhöhungen und durch zusätzliche Staatsschulden beglichen werden. Andere Möglichkeiten gibt es nicht, denn Geld fällt nicht vom Himmel.  

Dass die Gesellschaft durch Zuwanderung bunter werde, ist wohl nicht unbedingt falsch, übertönt aber, dass sie außerdem auch konfliktreicher wird, weil starke Zuwanderung bei vielen Ängste auslöst und Fremdenfeindlichkeit fördert und zudem die Zuwanderer verschiedenster Herkunft (es handelt sich ja nicht um eine einheitliche Volksgruppe, wie seinerzeit die Hugenotten oder die Sudetendeutschen) massenhaft hartes Konfliktpotential mitbringen. Ausländer sind für andere Ausländer nämlich auch Ausländer. Und die mögen sich nicht immer, wie bei Türken und (türkischen) Kurden schon lange bekannt.     

Armut ist kein Asylgrund

Wirtschafts- und Armutsflüchtlinge wollen zeitweilig oder dauerhaft bei uns leben, um den traurigen wirtschaftlichen Verhältnissen daheim zu entfliehen oder sich ein Startkapital für eine Existenz zu Hause zu verdienen. So hart das vielen klingt - manche halten ja sogar das Wort „Wirtschaftsflüchtling“ für unmenschlich – : Armut ist kein Asylgrund und begründet auch nicht den völkerrechtlichen Status eines Flüchtlings. Dies ist vor allem durch die vielen Flüchtlinge aus Afrika, die über das Mittelmeer zu uns kommen wollen und dabei nicht selten umkommen, hoch emotionalisiert. Auch hier gibt es leider einige ernüchternde Tatsachen. Es sind nicht die Ärmsten Afrikas, die zu uns kommen, auch nicht die, die dem Hungertod entfliehen, sondern diejenigen, die den kriminellen und menschenverachtenden Schleppern die tausende Dollar für die Durchquerung der Sahara und die Überfahrt auf hochseeuntüchtigen Schiffen bezahlen können. Die zu uns kommen, gehören zu Hause der unteren Mittelschicht an. Oft legen Großfamilien zusammen mit dem Ziel, ein Mitglied im Gelobten Land Europa zu haben, vom dem sie Geldüberweisungen erwarten, die die Investition in die Reisekosten rentierlich machen. Ich kenne einen Fall, in dem die Großfamilie jemanden dazu bestimmt hat, nach Europa zu gehen, der das gar nicht wollte. Zurückkehren kann er nicht, denn dann würde ihn die Großfamilie ächten, weil er das in seine Reise investierte Geld verbrannt hat.  Obwohl der Wohlstand Europas gegenüber dem in den meisten afrikanischen Staaten phantastisch ist, haben sich in Afrika darüber hinausgehende völlig irreale Illusionen darüber gebildet, wie leicht ein Afrikaner in Europa reich werden könne. Die unter uns verbreitete Vorstellung, Armutsflüchtlinge aus Afrika würden zu uns kommen, um dem Tod zu entfliehen, ist schlicht falsch – irregeführtes Mitleid. Wer am Verhungern ist, hat nicht zweitausend Dollar, um zu uns zu kommen. Die meisten „Armutsflüchtlinge“ folgen der Illusion vom Paradies Europa – und werden enttäuscht. Aber wer sich in die Gefahr der Überfahrt in hochseeuntüchtigen Booten begib, muss doch vor unerträglichen Verhältnissen fliehen! Irrtum. Die Risikobereitschaft wird auch durch phantastische Glückserwartungen enorm und irrational gesteigert. Wer sich dafür entscheidet, sich auf einem hochseeuntüchtigen Schlauchboot  der Seenotgefahr auszusetzen (die kriminellen Schleuser verteilen ja nicht einmal Schwimmwesten für Nichtschwimmer!), hat Anspruch auf Lebensrettung, aber nicht auf Transit nach Europa. Er muss auf sicheres Land gebracht werden. Das kann auch Nordafrika sein.

Einwanderungspolitik ist jedenfalls kein geeignetes Mittel zur Bekämpfung von Not und Armut in anderen Ländern. Die Idee, aus humanitären Gründen ein Kontingent von Alten, Schwachen und Kranken auf unsere Kosten zu uns zu holen ist vollkommen abwegig. Man würde sie ihres sozialen Umfelds berauben und in eine Umgebung versetzen, deren Sprache sie wohl kaum noch lernen werden. Sehr viele werden lieber arm in ihrer Familie leben, als im goldenen Käfig eines deutschen Altersheims zu vereinsamen. Außerdem würde die Frage, wer ausgewählt wird, vor unlösbare Gerechtigkeitsfragen stellen.

Also: bitte klaren Kopf behalten, dann werden wir auch diese Herausforderungen meistern.  

Zur Startseite