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Zurück ins Leben. Ulvi K., derzeit noch in der Psychiatrie untergebracht, kann auf ein Leben in Freiheit hoffen.

© dpa

Freispruch im Fall Peggy: Schuld ist unberechenbar

Wo nur ein Geständnis ist und sonst nichts, kann ein Angeklagter nicht verurteilt werden. Auch nicht, wenn es von der Wissenschaft geadelt wird. Der Fall des Ulvi K. zeigt, wie Recht scheitern kann.

Es kann anders gewesen sein als es der Freispruch nahe legt: Ulvi K, der geistig beschränkte Gastwirtssohn war es doch. Hat das Mädchen Peggy missbraucht, getötet, die Leiche beseitigt. Polizei und Richter genarrt, sei es kalkuliert oder in der Unbefangenheit seines Zurückgebliebenseins. Aber es spricht wenig dafür, sehr wenig. Im Grunde nichts. Und so war es auch damals, als Ulvi K. zu Lebenslang verurteilt wurde. Es gab nichts außer der Überzeugung, den Schuldigen vor Gericht gestellt zu haben.

Jeder weiß, das ist zu wenig in einem Rechtsstaat, weshalb ein Blick auf die Umstände des damaligen Verfahrens lohnt. Ein spektakuläre Fall, eine zornige Presse; die Polizei unter Druck, ein Verdächtiger mit Vorgeschichte. An der Lyrik mag man es preisen, im Strafverfahren kann es verhängnisvoll werden: Was sich reimt, birgt tiefere Wahrheit. Ulvi K., der sexuell entfesselte Dorfdepp, der sich an Kindern vergreift – am Ende kürt er den Spießrutenlauf mit einem Geständnis, schildert detailreich, was sich ein schlichter Geist nie ausdenken könnte. Es mutet, zehn Jahre danach, vieles an wie eine Geschichte aus dem Mittelalter.

Wer trotzdem nach einer zeitgemäßen Erklärung sucht, wird nicht an der Rolle der Gutachter vorbeikommen, die sie in Strafprozessen spielen. Formell sachverständige Auskunftgeber, Hilfspersonen des Gerichts, können sie verunsicherte Richter zu trügerischer Gewissheit führen. Die forensische Seelenerforschung leistet Beachtliches, nur eines kann und soll sie nicht, Beweise würdigen, den Richtern ihre Entscheidung abnehmen.

Im Fall des Ulvi K. war es der Berliner Psychiater Hans-Ludwig Kröber, Doyen seines Fachs, wenngleich kein Experte für Aussagepsychologie, der das Geständnis des Angeklagten für echt hielt. Erlebnisbasiert, wie man sich auszudrücken pflegt. Im Wiederaufnahmeverfahren präsentierte derselbe Kröber im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnis nun Zweifel. Man kann ihm das anlasten. Wichtiger jedoch wären Zweifel beim Gericht gewesen, das für sie zuständig war. Forensische Gutachter werden nicht ausgewählt, weil sie zweifeln, sondern weil sie fachlichen Güte liefern. Zweifel sind schlecht fürs Geschäft.

Wo nur ein Geständnis ist und sonst nichts, kann ein Angeklagter nicht verurteilt werden. Zumindest dann nicht, wenn er sein Geständnis auch noch widerruft, sich Zweifel also aufdrängen. Das Gericht nahm das Gutachten damals als Beweisersatz. Dieser Stellenwert kam ihm nicht zu.

Ein Gericht muss Abstand halten können. Abstand zu seinen Helfern ebenso wie zu den Zeugen und dem Angeklagten, vor allem auch Abstand zur Öffentlichkeit und ihrem notorischen Ruf nach Strafe. Mancher möchte ihr das aberziehen, doch es ist aussichtslos. Eine Tat verlangt Sühne. Wichtig ist nur, sich davon nicht erpressen zu lassen, die Kraft zu besitzen, Erwartungen zu enttäuschen. Es wäre daher auch falsch, das öffentliche Strafbedürfnis als einen wesentlichen Faktor für Fehlurteile auszumachen. Öffentlichkeit gehört, einschließlich ihres Wankelmuts, zur rechtsstaatlichen Justiz. Es sollte auch nicht vergessen werden, dass es Öffentlichkeit ist, der die Korrektur von Justizirrtümern regelmäßig zu verdanken ist.

Gerechtigkeit ist unerreichbar, das weiß jeder. Doch für Recht gilt das gleiche. Es ist ein Bemühen. Und manchmal ein Scheitern.

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