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Meinung: Keine Hehlerei

„Kraft des Vorurteils“ vom 10. August Der Ankauf von Daten ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Hehlerei, da die bloße Datenentwendung kein Diebstahl im Sinne des deutschen Strafrechts ist, weil die Daten selbst keine „körperlichen Sachen“ sind.

„Kraft des Vorurteils“ vom 10. August

Der Ankauf von Daten ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Hehlerei, da die bloße Datenentwendung kein Diebstahl im Sinne des deutschen Strafrechts ist, weil die Daten selbst keine „körperlichen Sachen“ sind. Der Datenträger CD, ist aber erfahrungsgemäß nicht gestohlen, sondern ist Eigentum des Datenverkäufers. Da kein Diebstahl vorliegt, scheiden auch Hehlerei und Beihilfe aus. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Ankauf von Gegenständen aus einer Straftat durch die Behörde zum Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen zulässig. Zu unrecht wirft der Autor der SPD vor, sie würde durch ihre Blockade das zwischenzeitliche Verschieben in andere Steueroasen verursachen, so dass der deutsche Fiskus leer ausginge. Der Vertrag selbst sieht das Inkrafttreten erst zum 01.01.2013 vor, das Schlupfloch ist also von beiden Vertragsparteien vereinbart worden. Das noch größere „Vertragsloch“ ist allerdings, dass neues Kapital, das ab 2013 in die Schweiz verschoben wird, selbst nicht besteuert wird, sondern lediglich auf die Kapitalerträge die Abgeltungssteuer abzuführen ist.

Schweizer Banken in Deutschland mussten in Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Geldbußen in Höhe von 150 Millionen Euro und in den USA Geldstrafen über 780 Millionen Dollar zahlen. Pikanterweise sieht der Vertrag auch vor, dass gegen Schweizer Bankangestellte keine Strafverfolgungen mehr stattfinden.

Joachim Thomas, Berlin

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