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Meinung: Kohl hat den Boden bereitet Von Matthias Schlegel

In der Liebe würde man es Flatterhaftigkeit nennen. Da gibt ein Gericht zunächst dem einen, später dem anderen die Gunst.

In der Liebe würde man es Flatterhaftigkeit nennen. Da gibt ein Gericht zunächst dem einen, später dem anderen die Gunst. Es kommt selten vor, dass die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) das Urteil einer kleinen Kammer kassiert. Deshalb waren die Kläger in diesem Fall so zuversichtlich, dass die Sache endgültig zu ihren Gunsten entschieden würde.

Doch nun steht fest: Jene von der Bundesregierung seit 1992 enteigneten Erben von Bodenreformland, die nicht mehr in der Landwirtschaft arbeiten, sind ihr Stückchen Land endgültig los. So sehr die Betroffenen die Entscheidung geißeln und interessierte Beobachter die Wankelmütigkeit des Gerichts beklagen mögen – insgesamt bleibt sich die europäische Rechtsprechung treu. Schon als Straßburg Ende März die Klage der zwischen 1945 und 1949 um ihren Besitz gebrachten Alteigentümer abwies, stellten die Richter ihr Urteil in einen großen historischen Zusammenhang: Die Bundesrepublik könne weder für Handlungen der sowjetischen Besatzungsmacht noch für die der DDR verantwortlich gemacht werden. Diesmal gesteht der Gerichtshof der Bundesregierung zu, eine „gerechte Abwägung“ vor dem einmaligen Hintergrund der deutschen Vereinigung getroffen zu haben.

Die Betroffenen wird der Verweis auf die historische Singularität der Ereignisse nicht trösten. Er schmälert nicht ihren Frust über verlorenen Besitz, ja, ihre Trauer über verlorene Heimat. Und so liegt es nahe, dass beide Klägergruppen – die kurioserweise um das gleiche Eigentum streiten –, vereint sind in ihrer Wut auf den, der von den Richtersprüchen profitiert: der Staat. Die Alteigentümer bezeichneten Kohl als Hehler, weil er die Ergebnisse der Bodenreform akzeptiert habe, um mit den Erlösen daraus die deutsche Einheit zu bezahlen. Auch das Urteil von gestern bringt dem Fiskus einen erklecklichen Vorteil, diesmal den Ländern, denen die enteigneten Flächen zufallen. Aber anders als im Falle der Alteigentümer bewegt sich das jüngste Urteil auf glatterem juristischen Parkett. Denn es bezieht sich nicht auf die wirren Jahre während der sowjetischen Besatzungsmacht, sondern auf Recht, das zu DDRZeiten gesprochen – und von der demokratisch gewählten de-Maizière-Regierung bestätigt wurde.

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