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Bundeswehr in Afghanistan

Das Recht im Krieg

Im Krieg, dem permanenten Ausnahmezustand, reagieren Menschen anders als im zivilen Leben. Deshalb ist das, was sie dort tun, mit alltäglichen Maßstäben kaum zu bewerten.
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Wenn die Bundeswehr den Krieg in Afghanistan, den Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg als „kriegsähnlichen Zustand“ bezeichnet, gewinnen will, dann muss sie auf sicherem Boden stehen, politisch wie rechtlich. Politisch hat sich Guttenberg mit seiner Deklaration stärker vorgewagt als jeder seiner Vorgänger. Doch der eigentliche Paradigmenwechsel bei der Interpretation des deutschen Einsatzes in Afghanistan könnte von der Rechtsprechung ausgehen. Zumindest lässt sich die Erklärung der Staatsanwaltschaft Dresden so lesen, die die Prüfung des Luftangriffs von Kundus nun an die Bundesanwaltschaft abgegeben hat. Die Staatsanwälte sprechen von einem „bewaffneten Konflikt“, der nicht nach herkömmlichem Strafrecht, sondern völkerstrafrechtlich zu beurteilen sei.

Würde der Bundesgerichtshof zur gleichen Ansicht kommen, dann befände sich Deutschland auch rechtlich im Krieg – und die Politik könnte kaum anders, als dieser Zustandsbeschreibung zu folgen. Vor diesem Hintergrund erscheint Guttenbergs Enttabuisierung vom Dienstag zwar etwas weniger offensiv, angemessen aber war sie trotzdem, weil sie den Soldaten in Afghanistan dringend nötige Unterstützung gibt.

Im Krieg, dem permanenten Ausnahmezustand, reagieren Menschen anders als im zivilen Leben. Deshalb ist das, was sie dort tun, mit alltäglichen Maßstäben kaum zu bewerten. Das muss man bedenken, wenn man jetzt über das Verhalten des deutschen Kommandanten Georg Klein urteilt, der seine Entscheidung zum Luftangriff auf zwei Tanklastzüge traf, weil er sein Lager voller Bundeswehrsoldaten offenbar akut bedroht sah. Was nach Maßstäben des deutschen Strafrechts eine fahrlässige Tötung sein kann, könnte sich auch als zulässige Kriegshandlung im Rahmen des humanitären Völkerrechts erweisen. Eine Vorverurteilung wäre deshalb fehl am Platz. Sollte die Bundesanwaltschaft Anklage gegen Klein erheben, dann hätte der Bundesgerichtshof allerdings die Möglichkeit, eine Präzedenzentscheidung zu treffen. Wenn Deutschlands Soldaten wüssten, mit welchem Recht sie im Krieg stehen, wäre ihnen am meisten gedient.



(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 07.11.2009)
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Kommentare [ 7 ] Kommentar hinzufügen »

Comment
von josse josse ist gerade offline | 6.11.2009 18:23 Uhr
GG, Artikel 96, Abs. 2
Wenn selbst der neue Bundesminister der Verteidigung meint, dass die Bundeswehr möglicherweise im Krieg sei, sollte für die Soldaten schleunigst die für den Verteidigungsfall vorgesehene Militärgerichtsbarkeit geschaffen werden.
Das Grundgesetz sieht diese Möglichkeit in Artikel 96 ausdrücklich vor.
Es wären Wehrstrafgerichte mit Strafgerichtsbarkeit im Verteidigungsfall einzurichten.
Die Soldaten würden im Zweifel vor Ort, zeitnah vor dem Wehrstrafgericht Gerechtigkeit erfahren. Dass zivile deutsche Gerichte davon entlastet werden müssen, sollte jedermann klar sein. Sie können nicht zeitnah entscheiden und auch fachlich sind sie "weit vom Schuss".
Entscheidend ist aber, dass die Realität des Krieges, in den Deutschland sich hat hineinziehen lassen, endlich anerkannt wird.
Besser für Deutschland allerdings wäre es, ohne Militärgerichtsbarkeit und ohne diesen neokolonialen Krieg auszukommen.
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von timbuktu timbuktu ist gerade offline | 6.11.2009 21:07 Uhr
Wer will
sich dort, vor Ort, als Richter betätigen?
Zumindest das Eingeständnis in einen Krieg verwickelt zu sein, ist schon sehr viel wert.
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von uticensis uticensis ist gerade offline | 6.11.2009 20:13 Uhr
Debatte
Das Interessante an der gegenwärtigen Debatte ist ja, dass das in langen bundesrepublikanischen Jahren verdrängte Recht im Kriege - und zwar verdrängt von der Öffentlichkeit ebenso wie von den Juristen - jetzt Aufmerksamkeit verlangt und nicht mehr ignoriert werden kann. Das ist das langsame Ende einer Illusion, die durch die schlechten Erfahrungen aus dem letzten, so katastrophal verlorenen Krieg (massen-)psychologisch vielleicht erklärbar ist, aber dennoch irrational bleibt.

Die StA ist mit der Rechtserkenntnis schon einen Schritt weitergekommen. Aber was natürlich nicht angeht, ist, dass der Generalbundesanwalt einfach mal Anklage erhebt, um einen Präzedenzfall vor den Bundesgerichtshof zu bringen. - Das wäre rechtsstaatlich völlig unvertretbar. Einen rechtlichen Standpunkt muss sich der GBA schon vorab bilden. Und wenn von dieser Warte aus schon kein Anfangsverdacht einer Straftat besteht - was im Moment nach der Pressemitteilung vom GBA so gesehen wird -, dann ist es der Staatsanwaltschaft sogar verboten, überhaupt nur ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, geschweigen denn Anklage zu erheben usw.

Auch wenn die zivilen Staatsanwaltschaften durchaus hinzulernen, wäre doch zu hoffen, dass das Tabu der Einrichtung von Wehrstrafgerichten (zu denen auch eine entspr. StA gehören würde) fällt. Nach dem GG können sie nicht nur im Verteidigungsfall, sondern auch für Soldaten, "die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind" eingerichtet werden.

Wenn irgendwann mal die Selbstverständlichkeiten des Rechts im Kriege allgemein als solche erkannt werden, entsteht vielleicht Raum für die eigentlich relevanten Fragen nach Strategie und Ziel und den tauglichen oder untauglichen Mitteln.
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von adalbert adalbert ist gerade offline | 6.11.2009 21:07 Uhr
TSP - Haarspalterei
Das Argument des Verfassers laeuft darauf hinaus, dass die Gerichte den Militaers den juristischen Weg weisen (sollen). Gerichte koennen anderen Staaten aber keinen Krieg erklaeren. Dies ist Aufgabe und Verantwortung der Parlamente. Das deutsche mogelte sich an seiner Verantwortung vorbei, indem sich auf eine windige UNO - Resolution einliess. Jetzt spielen alle die Unschuldigen/Unwissenden - jaemmerlich.
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von unbekannt | 6.11.2009 22:24 Uhr
Kriegsserklärung
Was ist denn kriegsähnlicher als Krieg?
Genau.
Nichtkrieg wäre nämlich nicht "kriegsähnlich".

Freilich klingt bei dieser Rhetorik auch der Wunsch durch, der Kriegseinsatz möge eher "polizeiähnlich" sein, aber der Feind läßt sich bislang jedenfalls nicht entmündigen, eher die Zuhausgebliebenen.

Deutschland hat einen Verteidigungs-, keinen Kriegsminister, analog kein Kriegsministerium, sondern ein Verteidigungsministerium.
Das Verteidigungsminsterium stellt den Angriff auf die Tanklaster als präventive Verteidigung dar, als Nichtangriff. Wer nicht angreift, kriegt nicht(s). Die Logik dieses Mysteriums von unserem Verteidigungsministerium hat beispielsweise bei der kürzlichen Präsidenten(nicht)wahl in Afghanistan das Debakel des ganzen UN-Engagements deutlich vor Augen geführt. Man kann auch sagen: das Kriegsdebakel.
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von burri19 burri19 ist gerade offline | 6.11.2009 23:37 Uhr
Werte Oberst-Kritiker,
stellen Sie sich vor, Sie sind in dieser Lage, es gab schon zwei Tanklastangriffe dieser Art und Sie sehen Ihre Kameraden direkt bedroht: warum hätten die Taliban sonst die Latzüge klauen und zwei der drei Fahrer brutal ermorden sollen (wer interessiert sich eigentlich für diese Opfer?).
Herr Leber hat deshalb recht: "Was nach Maßstäben des deutschen Strafrechts eine fahrlässige Tötung sein kann, könnte sich auch als zulässige Kriegshandlung im Rahmen des humanitären Völkerrechts erweisen."
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von adalbert adalbert ist gerade offline | 7.11.2009 10:11 Uhr
burri 19
Werter Schlauberger, Sie sind unschwer mit Ihren eigenen Waffen, naemlich dem falschen Argument, zu schlagen. Wer sich jetzt darauf zurueckzieht, bei dem fraglichen Angriff handle es sich um eine zulaessige Kriegshandlung, muss diese dann folgerichtig auch der Gegenseite (Taliban) zugestehen. Schach matt, mein Bester!

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