Im Krieg, dem permanenten Ausnahmezustand, reagieren Menschen anders als im zivilen Leben. Deshalb ist das, was sie dort tun, mit alltäglichen Maßstäben kaum zu bewerten.
Wenn die Bundeswehr den Krieg in Afghanistan, den Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg als „kriegsähnlichen Zustand“ bezeichnet, gewinnen will, dann muss sie auf sicherem Boden stehen, politisch wie rechtlich. Politisch hat sich Guttenberg mit seiner Deklaration stärker vorgewagt als jeder seiner Vorgänger. Doch der eigentliche Paradigmenwechsel bei der Interpretation des deutschen Einsatzes in Afghanistan könnte von der Rechtsprechung ausgehen. Zumindest lässt sich die Erklärung der Staatsanwaltschaft Dresden so lesen, die die Prüfung des Luftangriffs von Kundus nun an die Bundesanwaltschaft abgegeben hat. Die Staatsanwälte sprechen von einem „bewaffneten Konflikt“, der nicht nach herkömmlichem Strafrecht, sondern völkerstrafrechtlich zu beurteilen sei.
Würde der Bundesgerichtshof zur gleichen Ansicht kommen, dann befände sich Deutschland auch rechtlich im Krieg – und die Politik könnte kaum anders, als dieser Zustandsbeschreibung zu folgen. Vor diesem Hintergrund erscheint Guttenbergs Enttabuisierung vom Dienstag zwar etwas weniger offensiv, angemessen aber war sie trotzdem, weil sie den Soldaten in Afghanistan dringend nötige Unterstützung gibt.
Im Krieg, dem permanenten Ausnahmezustand, reagieren Menschen anders als im zivilen Leben. Deshalb ist das, was sie dort tun, mit alltäglichen Maßstäben kaum zu bewerten. Das muss man bedenken, wenn man jetzt über das Verhalten des deutschen Kommandanten Georg Klein urteilt, der seine Entscheidung zum Luftangriff auf zwei Tanklastzüge traf, weil er sein Lager voller Bundeswehrsoldaten offenbar akut bedroht sah. Was nach Maßstäben des deutschen Strafrechts eine fahrlässige Tötung sein kann, könnte sich auch als zulässige Kriegshandlung im Rahmen des humanitären Völkerrechts erweisen. Eine Vorverurteilung wäre deshalb fehl am Platz. Sollte die Bundesanwaltschaft Anklage gegen Klein erheben, dann hätte der Bundesgerichtshof allerdings die Möglichkeit, eine Präzedenzentscheidung zu treffen. Wenn Deutschlands Soldaten wüssten, mit welchem Recht sie im Krieg stehen, wäre ihnen am meisten gedient.
(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 07.11.2009)
Kommentare [ 7 ] Kommentar hinzufügen »
Das Grundgesetz sieht diese Möglichkeit in Artikel 96 ausdrücklich vor.
Es wären Wehrstrafgerichte mit Strafgerichtsbarkeit im Verteidigungsfall einzurichten.
Die Soldaten würden im Zweifel vor Ort, zeitnah vor dem Wehrstrafgericht Gerechtigkeit erfahren. Dass zivile deutsche Gerichte davon entlastet werden müssen, sollte jedermann klar sein. Sie können nicht zeitnah entscheiden und auch fachlich sind sie "weit vom Schuss".
Entscheidend ist aber, dass die Realität des Krieges, in den Deutschland sich hat hineinziehen lassen, endlich anerkannt wird.
Besser für Deutschland allerdings wäre es, ohne Militärgerichtsbarkeit und ohne diesen neokolonialen Krieg auszukommen.
Zumindest das Eingeständnis in einen Krieg verwickelt zu sein, ist schon sehr viel wert.
Die StA ist mit der Rechtserkenntnis schon einen Schritt weitergekommen. Aber was natürlich nicht angeht, ist, dass der Generalbundesanwalt einfach mal Anklage erhebt, um einen Präzedenzfall vor den Bundesgerichtshof zu bringen. - Das wäre rechtsstaatlich völlig unvertretbar. Einen rechtlichen Standpunkt muss sich der GBA schon vorab bilden. Und wenn von dieser Warte aus schon kein Anfangsverdacht einer Straftat besteht - was im Moment nach der Pressemitteilung vom GBA so gesehen wird -, dann ist es der Staatsanwaltschaft sogar verboten, überhaupt nur ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, geschweigen denn Anklage zu erheben usw.
Auch wenn die zivilen Staatsanwaltschaften durchaus hinzulernen, wäre doch zu hoffen, dass das Tabu der Einrichtung von Wehrstrafgerichten (zu denen auch eine entspr. StA gehören würde) fällt. Nach dem GG können sie nicht nur im Verteidigungsfall, sondern auch für Soldaten, "die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind" eingerichtet werden.
Wenn irgendwann mal die Selbstverständlichkeiten des Rechts im Kriege allgemein als solche erkannt werden, entsteht vielleicht Raum für die eigentlich relevanten Fragen nach Strategie und Ziel und den tauglichen oder untauglichen Mitteln.
Genau.
Nichtkrieg wäre nämlich nicht "kriegsähnlich".
Freilich klingt bei dieser Rhetorik auch der Wunsch durch, der Kriegseinsatz möge eher "polizeiähnlich" sein, aber der Feind läßt sich bislang jedenfalls nicht entmündigen, eher die Zuhausgebliebenen.
Deutschland hat einen Verteidigungs-, keinen Kriegsminister, analog kein Kriegsministerium, sondern ein Verteidigungsministerium.
Das Verteidigungsminsterium stellt den Angriff auf die Tanklaster als präventive Verteidigung dar, als Nichtangriff. Wer nicht angreift, kriegt nicht(s). Die Logik dieses Mysteriums von unserem Verteidigungsministerium hat beispielsweise bei der kürzlichen Präsidenten(nicht)wahl in Afghanistan das Debakel des ganzen UN-Engagements deutlich vor Augen geführt. Man kann auch sagen: das Kriegsdebakel.
Herr Leber hat deshalb recht: "Was nach Maßstäben des deutschen Strafrechts eine fahrlässige Tötung sein kann, könnte sich auch als zulässige Kriegshandlung im Rahmen des humanitären Völkerrechts erweisen."