zum Hauptinhalt

Meinung: Kürzungen sind nicht nötig

„Die Kunden müssen keine Angst haben“ vom 28. Oktober Die gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung der bei den Lebensversicherern entstandenen Bewertungsreserven, welche der Präsident des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) eingeschränkt wissen möchte, ist bereits eingeschränkt.

„Die Kunden müssen keine Angst haben“ vom 28. Oktober

Die gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung der bei den Lebensversicherern entstandenen Bewertungsreserven,

welche der Präsident des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) eingeschränkt wissen möchte, ist bereits eingeschränkt. Die Verpflichtung ist eingeführt worden, weil das Bundesverfassungsgericht die mit den Prämien der Versicherten erwirtschafteten Bewertungsreserven als

deren „Eigentum“ angesehen hat.

Gleichwohl erhalten die Versicherten beim Ausscheiden nur die Hälfte „ihrer“ Bewertungsreserven. Das Gericht hat nämlich den Gesetzgeber gehindert gesehen, ausschließlich die Interessen der ausscheidenden Versicherten zu berücksichtigen. Mit der Beschränkung der

Auszahlung auf die Hälfte der Bewertungsreserven dürfte der Vorgabe des Gerichts aber Genüge getan sein. Es muss deshalb begründet werden, warum eine weitere nennenswerte Kürzung

auszuzahlender Bewertungsreserven

verfassungsrechtlich zulässig sein soll, auch wenn diese Kürzung auf Bewertungsreserven in festverzinslichen

Werten beschränkt wird.

Die Lebensversicherer sind aber nicht nur deshalb unter Druck, weil sie ausscheidenden Kunden Bewertungsreserven auszahlen müssen. Sie haben auch aus den Jahren hoher Marktzinsen viele Verträge mit garantierten Rechnungszinsen von bis zu 4 Prozent. Diesen Verträgen müssen sie derzeit nicht nur mehr gutschreiben, als sie mit festverzinslichen Neuanlagen verdienen können. Sie müssen sogar darüber hinaus schon jetzt für künftige Jahre die vom Präsidenten des GDV erwähnten Zinszusatzreserven aufbauen. Sollten einige Lebensversicherer tatsächlich in große Schwierigkeiten kommen, bietet es sich an, hier anzusetzen. Paragraf 89 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gibt der Aufsichtsbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) die Möglichkeit, die Verpflichtungen eines Lebensversicherers seinem Vermögensstand entsprechend herabzusetzen und bei Verträgen mit höheren Rechnungszinsen die Versicherungssummen stärker zu kürzen als bei Verträgen mit weniger hohen Rechnungszinsen.

Für die Lebensversicherer wäre es natürlich bedeutend angenehmer, wenn bei der Ausschüttung der Bewertungsreserven gekürzt würde. Die Unternehmen könnten dann auch Neukunden höhere Überschüsse in Aussicht stellen. Über diese höheren Überschüsse kämen Bewertungsreserven allerdings auch diesen Neukunden zugute statt denen, mit deren Prämien sie verdient worden sind.

Dr. Olaf Mudrack,

Berlin-Schmargendorf

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false