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Meinung: Das Belieben ist keine Norm

„Nicht fair und nicht gerecht“ vom 24. August 2006 Man mag fragen, ob die Öffentlichkeit früh genug informiert wurde, aber auch, ob eine frühere Information der Öffentlichkeit eine Rückgabe tatsächlich hätte verhindern können.

„Nicht fair und nicht gerecht“

vom 24. August 2006

Man mag fragen, ob die Öffentlichkeit früh genug informiert wurde, aber auch, ob eine frühere Information der Öffentlichkeit eine Rückgabe tatsächlich hätte verhindern können. In dem Artikel wird aber auch die Rechtswidrigkeit der Rückgabe gerügt. Es mag dabei zwar im Ergebnis unerheblich sein, dass die „Grundsätze der Washingtoner Konferenz“ eine politische Verpflichtung der Bundesrepublik (wie auch vieler anderer Staaten) sind und nicht „völkerrechtlich entstandenes Recht“. Die „Grundsätze“ erkennen ausdrücklich an, dass die Signatarstaaten im Rahmen ihrer eigenen Rechtsvorschriften handeln. Schwerwiegender ist aber die Schlussfolgerung des Autors, dass „die Rückgabe nicht haltbar ist (...), weil es sich nicht um ein von den Nazis beschlagnahmtes Kunstwerk handelt“. Der Begriff der „Beschlagnahme“, der in der Erklärung verwendet wird, ist ein Sammelbegriff für alle Maßnahmen des NS-Regimes, um das Eigentum jüdischer Bürger zu entziehen. Die Erbin kann sich auf die „Gemeinsame Erklärung zur (...) Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“, berufen, die in richtiger Auslegung der Washingtoner Erklärung unter Verweis auf das alliierte Rückerstattungsrecht und auf das Vermögensgesetz von einem „verfolgungsbedingten Entzug“ ausgeht. Ein solcher Entzug ist folgegerecht auch nach der „Handreichung zur Umsetzung der Erklärung (...)“ ein Vermögensverlust durch „Zwangsverkauf, Enteignung oder auf sonstige Weise“.Für den „Zwangsverkauf“ des Kirchners spricht die Tatsache der nationalsozialistischen Verfolgung und die gesetzliche Vermutung seiner Verfolgungsbedingtheit, unabhängig von den Motiven des Verkäufers („Notverkauf“). Die Bundesregierung hat anerkannt, dass ein verfolgungsbedingter Entzug selbst dann vorliegen kann, wenn die Veräußerung im Ausland stattgefunden hätte, da wegen der kollektiven Verfolgung jüdischer Bürger, insbesondere nach 1935, davon auszugehen ist, dass sie ihr Eigentum nicht oder nicht zu solchen Konditionen abgegeben hätten.

Hier fand der Verkauf während der NS-Herrschaft nach deutschem Recht statt. Wenn sowohl ein angemessener Kaufpreis gezahlt wurde als auch der jüdische Verkäufer diesen nachweislich erhalten hat, kann von einem „normalen“ Verkauf ausgegangen werden. Das Land Berlin konnte offenbar diesen Beweis nicht erbringen. Da die Veräußerung nach 1935 erfolgte, hätte außerdem bewiesen werden müssen, dass der Verkauf auch ohne die Herrschaft der Nationalsozialisten erfolgt wäre. Es entspräche allgemeiner Erfahrung, dass das Land Berlin die gesetzliche Vermutung des verfolgungsbedingten Verlustes nicht widerlegen konnte.

Ein rechtlicher Fehler ist daher angesichts der unstrittigen kollektiven Verfolgung des Alteigentümers nicht plausibel. Es ist dabei einzuräumen, dass wir eine Rechtslage vorfinden, die zunächst nicht nur juristische Laien befremdet, wie schon der Hinweis auf die zivilrechtlich verjährten, nicht einklagbaren Ansprüche der Alteigentümer deutlich macht. Dennoch erfolgt diese Wiedergutmachung nicht nach Belieben oder im rechtsfreien Raum, sondern gemäß den (deutschen und alliierten) Normen. Man kann daher nicht die Grundlagen unvollständig zitieren oder sie in einer Weise auslegen, die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuwider läuft.

Prof. Dr. Beate Harms-Ziegler,

Berlin-Wilmersdorf

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