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Meinung: DATENSCHUTZ CONTRA POLIZEIERMITTLUNGEN Muss man Verbrecher schützen?

Unser Leser Werner Thronicker kritisiert den Einspruch der Datenschützer gegen Fahndungsmethoden. Der Berliner Datenschutzbeauftragte antwortet

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Betrifft: „ Polizei spürt Verdächtige per SMS auf“ vom 17. Juni 2003

Also doch: „Datenschutz ist Täterschutz!“ Datenschützer regen sich auf, weil die Polizei alle technischen Möglichkeiten nutzt, um ermittelter flüchtiger Mörder und anderer Schwerverbrecher habhaft zu werden. Das „Anklopfen“ beim Handy des Täters zur Aufenthaltsermittlung ist doch nichts anderes als wenn der Polizist an der Wohnungstür klingelt, um festzustellen, ob der Täter in seiner Wohnung anwesend ist.

Zwei weitere Beispiele: Vom Dresdner Hauptbahnhof kann ein Bombenattentäter unerkannt entkommen, weil dort Videoaufnahmen wegen Einsprüchen der Datenschützer nicht gespeichert werden. In Großbritannien hingegen wurden schon vor vielen Jahren mittels Videoaufzeichnungen des öffentlichen Straßenlandes mehrmals Autobombenattentate der IRA in kurzer Zeit aufgeklärt und Täter hinter Schloss und Riegel gebracht.

Der Einsatz der „Parkkralle" zum Eintreiben von Steuerschulden wird in Berlin vehement von Datenschützern abgelehnt. In Paris muss jeder Parksünder erst seine horrende Strafe bezahlen, bevor dort die Polizei die Parkkralle entfernt. Was unterscheidet uns von Franzosen und Briten? Wir behandeln Gesetzesbrecher mit Samthandschuhen und beklagen uns, dass Gesetze nicht beachtet werden und die Sicherheit in unserem Land den Bach runter geht.

Werner Thronicker, BerlinLichterfelde

Den Spruch „Datenschutz ist Täterschutz" gibt es so lange, wie den Datenschutz. Besonders Funktionäre der Polizeigewerkschaften blasen schon seit vielen Jahren gerne in diese Fanfare. Allerdings meistens dann, wenn sich die Polizei rechtlich fragwürdiger Methoden bediente. Dies war seit den aufgeregten siebziger Jahren mehrfach der Fall: Ob Rasterfahndung, polizeiliche Beobachtung, Weitergabe von Sozialdaten an die Polizei, Schleppnetzfahndung: In allen Fällen wurden Maßnahmen ergriffen oder lauthals gefordert, ohne dass die gesetzlichen Befugnisse hierfür vorhanden waren.

Diesmal ist es die Nutzung der SMS zur Aufenthaltsbestimmung von Verdächtigen. Die Strafprozessordnung bestimmt, dass ein Richter die Herausgabe von Verbindungsdaten durch Telekommunikationsunternehmen genehmigen muss. Um Verbindungsdaten zu bekommen, schickt die Polizei Verdächtigen, deren Handynummer sie kennt, eine SMS, die die Betroffenen nicht bemerken. Daraufhin erfragt man vom Provider den Standort. Die Methode ist offensichtlich erfolgreich. Nur: Die vorgeschriebene richterliche Anordnung holt man nicht ein. Und gravierender: Die Polizei verschafft sich selbst die Voraussetzung für den Eingriff. Sie klingelt nicht an der Haustür, sondern schleicht sich in den Keller. Fraglich, ob dieses Vorgehen rechtsstaatlich akzeptabel ist.

Ähnlich bei der Parkkralle. Sie ist als Vollstreckungsmittel in der Abgabenordnung nicht vorgesehen und kann schon deshalb nicht eingesetzt werden. Schwerer wiegt, dass die Kralle den Steuerschuldner vor allen Passanten bloßstellt. Dies ist auch Absicht, sonst würde man sie nicht mit greller Farbe anstreichen. Es gibt selbst Finanzbehörden, die derartige Methoden für eine „Druckpfändung" und damit für unzulässig halten.

Bei der Videoüberwachung auf Bahnhöfen verhält es sich umgekehrt. Das 3-S-Konzept der Bahn verspricht mehr Sicherheit. Diese kann man nur erreichen, wenn man die Situation im Blick hat und sofort eingreifen kann. Eine Aufzeichnung als solche erhöht die Sicherheit nicht. Dies ist der Grund, dass auf Bahnhöfen in der Regel erst aufgezeichnet wird, wenn ein sicherheitsrelevantes Ereignis beobachtet wird. Ausnahmen gelten an besonders gefährdeten Stellen, zu denen man Bahnsteige bisher nicht gezählt hat. Nur dies entspricht den datenschutzrechtlichen Vorgaben. Hansjürgen Garstka

Berliner Datenschutzbeauftragter

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