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Meinung: Es gibt keine Rechtfertigung für Folter

Betrifft: „Mit allen Mitteln“ im Tagesspiegel vom 4. März 2003 Wer gehofft hatte, die in Frankfurt angedrohten Verhörmethoden „mit Schmerzzufügung“ – sprich: Folter – seien ein singulärer Ausrutscher, dem ein Aufschrei der in über 50 Jahren rechtsstaatsgeübten deutschen Gesellschaft folgen würde, sieht sich spätestens nach der Lektüre des kleinen Artikels „Mit allen Mitteln“ erschreckt eines Schlechteren belehrt.

Betrifft: „Mit allen Mitteln“ im Tagesspiegel vom 4. März 2003

Wer gehofft hatte, die in Frankfurt angedrohten Verhörmethoden „mit Schmerzzufügung“ – sprich: Folter – seien ein singulärer Ausrutscher, dem ein Aufschrei der in über 50 Jahren rechtsstaatsgeübten deutschen Gesellschaft folgen würde, sieht sich spätestens nach der Lektüre des kleinen Artikels „Mit allen Mitteln“ erschreckt eines Schlechteren belehrt. „Gute Ergebnisse seien bei Vernehmungen in erster Linie dann zu erzielen, wenn alle Verhörmethoden angewendet würden.“ Erfolgversprechende Verhöre werden in Länder „ausgelagert“, die es mit dem Rechtsstaat nicht so genau nehmen.

Dabei ist die Rechtslage völlig klar. Es existiert ein „Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafen“ der Uno. Folter ist danach jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen. Nichts kann derartiges Handeln rechtfertigen. Artikel 2 dieses Übereinkommens sagt: „Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.“ Entsprechend der UNKonvention kann auch eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden. Für jeden Staat gilt auch das Verbot der Abschiebung bei drohener Folter in dem Heimatland. Dem gleichzusetzen ist das Belassen eines Straftäters in einem Land, in dem ihm Folter droht, um nach durchgeführter Folter die Auslieferung durchzusetzen. Unterstützt wird die UN-Konvention durch das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.

Dr. Bernhard Dombek, (Präsident der

Bundesrechtsanwaltskammer) Berlin

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