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Meinung: Gesetze taugen nichts

Betrifft: „Die Justiz schließt die Reihen gegen die Polizei“ vom 3. Februar und „Gefühltes Unrecht“ vom 4.

Betrifft: „Die Justiz schließt die Reihen gegen die Polizei“ vom 3. Februar und „Gefühltes Unrecht“ vom 4. Februar 2004

Ich bin äußerst irritiert über die Berichterstattung zu den Haftentscheidungen der Justiz. Hier wurden in den letzten Tagen wirr verschiedene vermeintlich skandalöse Entscheidungen von Gerichten auf die Palette gelegt, um dann ein Bild zu malen, in dem die Richter hauptsächlich damit beschäftigt sind, mühsam geschnappte Straftäter wieder laufen zu lassen.

Es ist erschreckend, dass diese Vorwürfe aus den Reihen der Polizei kommen. Die Beamten arbeiten mit denselben Vorschriften wie die Mitarbeiter der Justiz. Grotesk wird es, wenn sich dann die Politik einschaltet und Äußerungen beisteuert, wie: Die Gerichtsbeschlüsse seien rechtlich zwar korrekt, aber die Justiz sollte in Zukunft doch etwas sensibler reagieren. Einige Punkte sollten doch klargestellt werden:

Wenn die Gerichte tatsächlich so „unsensibel“ – im Klartext ist wohl gemeint: lasch – mit ihren Haftentscheidungen wären, dann müssten die Gefängnisse gähnend leer sein. Das Gegenteil ist der Fall: Teilweise herrschen in der Untersuchungshaft in Moabit und auch in der Strafhaft in Tegel Verhältnisse an der Zumutbarkeitsgrenze wegen drohender Überbelegung.

Wenn sich die Polizei empört, dass sie einen Täter auf frischer Tat schnappt und der Ermittlungsrichter ihn wieder laufen lässt, verhält sie sich unredlich. Denn Polizeibeamte wissen auf Grund ihrer Ausbildung ganz genau, dass Untersuchungshaft keine vorweggenommene Strafhaft ist, sondern dazu dient, das Verfahren zu sichern.

Wenn die Polizei es als „unbefriedigend“ ansieht, dass ein 16-Jähriger nach Erlass eines Haftbefehls wieder auf freien Fuß gesetzt wird, verhält sie sich ebenfalls unredlich. Denn die Beamten wissen, dass in § 72 JGG ausdrücklich festgelegt ist, dass unter 18-Jährige nur in seltenen Ausnahmen in Haft genommen werden sollen und dass Haftvermeidung durch erzieherische Einrichtungen vorrangig ist. Sie wissen auch, dass die Haftgründe bei den Vierzehn- bis Sechzehnjährigen erheblich eingeschränkt sind.

Ich will mich hier nicht darauf beschränken, darauf hinzuweisen, dass die Polizei auf den Sack (Justiz) eindrischt, während sie den Esel (Gesetzgeber) meint. Die gesetzlichen Vorgaben, dass zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren im Strafprozess zu unterscheiden ist und dass in ersterem die Unschuldsvermutung gilt und dass 14- bis 16-jährige Jugendliche anders zu behandeln sind als Erwachsene, sind im Grunde genommen so selbstverständliche Grundprinzipien einer demokratischen Justiz, dass sie auch bei aller Aufregung über den „skandalösen“ Einzelfall nicht angegriffen werden sollten.

Dr. Kai Dieckmann, Vorsitzender der 24. Strafkammer des Landgerichts, Berlin-Mitte

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