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Meinung: Kaum noch Vertrauen in den Rechtsstaat

Zum Ankauf der Steuerdaten-CD durch Bund und LänderDer Skandal ist nicht, dass die angebotenen Daten durch eine Straftat besorgt wurden. Da gibt es in unserem Rechtssystem ähnlich schwierige Abwägungsfragen z.

Zum Ankauf der Steuerdaten-CD durch Bund und Länder

Der Skandal ist nicht, dass die angebotenen Daten durch eine Straftat besorgt wurden. Da gibt es in unserem Rechtssystem ähnlich schwierige Abwägungsfragen z. B. bei V-Leuten, verdeckten Ermittlern oder bei der Kronzeugenregelung. Der Skandal ist auch nicht, dass die Schweiz durch ihre Bankenpolitik nach deutschem Rechtsverständnis möglicherweise Beihilfe zur Steuerhinterziehung für deutsche Steuerpflichtige leistet.

Der Skandal ist, dass offensichtlich eine Vielzahl von ohnehin schon privilligierten Vermögenden sich in hohem Maße asozial verhält und sich einer angemessenen Beteiligung am Gemeinwohl (das ihnen diese Privilegien erst ermöglicht) in krimineller Weise zu entziehen versucht. Dies muss nach Abwägung aller Argumente sanktioniert werden. Egal woher die Daten stammen.

Jens Hachmeister, Berlin-Steglitz

„Nicht geklaut, nur illegal kopiert“

von Richard Schröder vom 9. Februar

Schon Augustinus stellte die Frage nach der Legitimität des Rechtsstaates: „Was unterscheidet den Rechtsstaat von einer Räuberbande; auch die Räuberbande pflegt ihre Gesetze durch Gewalt durchzusetzen.“

Wer als unterhaltspflichtiger „Vater“ später bemerkt, ein Kuckucksei ins Nest gelegt kommen zu haben, darf sich seiner Unterhaltspflicht nicht dadurch entziehen, in dem er illegal einen Gentest durchführen lässt. Der Staat aber darf illegal erworbene Beweismittel nutzen, um der „Steuergerechtigkeit“ zum Sieg zu verhelfen. Welch perfides Meisterstück evangelischer Rethorik. Einfacher wäre es, ein gerechtes und einfaches Steuerrecht auf den Weg zu bringen, dann müsste man weder als Finanzminister-Teutone durch Europa laufen noch sich gemein machen mit Dieben. In der Strafprozessordnung kennen wir die Figur des „Beweisverwertungsverbots“ also das Verbot, einen Straftäter mit illegal erlangten Beweismitteln überführen zu können. Das wurde mal eingeführt, als man den Rechtsstaat noch hochgehalten hat. Schöne alte Bundesrepublik!

Dr. Joachim Sproß, Berlin-Wilmersdorf

„Der Staat kann auch anders“

von Alexander Ignor vom 11. Februar

Der Artikel ignoriert, dass das Verhalten der Schweiz und ihrer Banken eine Begünstigung oder Mittäterschaft bei Steuervergehen ist. Und Sie heben zweitens auf in Gesetzestexten nicht vorkommende Gefühle bei den Rezipienten des staatshoheitlichen Handelns ab.

Wenn Sie schon darauf abheben, welchen Ansehensverlust die Rechtsstaatlichkeit erleidet, sollten Sie zuvor klären, ob und wenn ja, welches und wie viel Ansehen bei wem vorhanden ist. Die Mehrheit der deutschen Steuerzahler findet es viel verstörender, dass der von Ihnen reklamierte Ansehensverlust erst ab einer gewissen Höhe von Verfügungsmacht über Geld eintritt. Normalverdiener haben nicht die Möglichkeiten, ihre Spargroschen in den Oasen der Alpen zu verschweizen. Sie erleben viel öfter, dass die rein numerische Geldmacht sich der von Ihnen geforderten Moral im staatshoheitlichen Handeln bedient und damit davonkommt. Das hat schon jetzt das Vertrauen in den Rechtsstaat auf unterstes Niveau gedrückt.

Ulrich Fries, Berlin-Charlottenburg

Alexander Ignor meint zu Recht, die Frage der Strafbarkeit der Fahnder beim Ankauf der Steuer-CD sei ein lohnendes Thema für Hausarbeiten von Studenten der Rechtswissenschaft. In seiner „Musterlösung“ behauptet er allerdings, der Informant, der den Steuerfahndern die Steuersünder-CD aushändige, sei nach Paragraf 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen strafbar. Der ankaufende Steuerfahnder mache sich der Beihilfe zu dieser Straftat schuldig. Das ist nicht zutreffend. Der Informant macht sich nach deutschem Recht nicht strafbar. Paragraf 17 UWG verweist in seinem letzten Absatz ausdrücklich auf Paragraf 5 Strafgesetzbuch. Danach schützt das UWG nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aller Unternehmen auf der ganzen Welt. Das wäre auch ganz sicher eine Überforderung der deutschen Staatsanwaltschaften. Geschützt werden nach deutschem Recht nur die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von deutschen Unternehmen oder von ausländischen Unternehmen, deren Sitz in Deutschland liegt oder von ausländischen Unternehmen, die von einer deutschen Konzernmutter abhängig sind. Alle diese Voraussetzungen liegen bei einer Schweizer Bank mit Sitz in der Schweiz nicht vor. Richtig ist deshalb: Der Informant macht sich nach deutschem Recht nicht strafbar. Schon deshalb scheidet eine strafbare Beihilfe des deutschen Steuerfahnders aus.

In Wahrheit liegt eine strafbare Beihilfe der Schweizer Banken zur Steuerhinterziehung von deutschen Steuerschuldnern nahe. Ich schlage vor, dass Professor Ignor auch diese Fragestellung zum Thema einer strafrechtlichen Hausarbeit macht.

Brigitte Zypries (SPD), MdB, Bundesministerin der Justiz a. D., Berlin

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