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Meinung: Kinderbetreuung kann abgesetzt werden

„Familienkrach bei Schwarz-Rot“ vom 18. Januar 2006 Bereits vor Jahren hat das Finanzgericht Berlin im Fall einer alleinerziehenden Mutter geurteilt, dass Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sein müssten.

„Familienkrach bei Schwarz-Rot“

vom 18. Januar 2006

Bereits vor Jahren hat das Finanzgericht Berlin im Fall einer alleinerziehenden Mutter geurteilt, dass Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sein müssten. Keine Schlagzeile, aber: steuerlich absetzbar „ohne“ (!) den gesetzlich vorgesehenen Eigenanteil von einigen Prozentpunkten des Jahresbruttoeinkommens. Im Ergebnis: Kinderbetreuungskosten sind bei Alleinerziehenden (berufstätigen Eltern) ab dem ersten Euro absetzbar.

2005 urteilte das Bundesverfassungsgericht entsprechend. Ich hatte das Glück, dass das Musterverfahren, das ich gegen das zuständige Finanzamt führte, in der Revisionsinstanz vor dem Bundesfinanzhof dazu führte, dass „mein“ Finanzamt einknickte und zur Vermeidung eines Urteils den strittigen Steuerbescheid abänderte; insofern konnte ich bereits für den Veranlagungszeitraum 1999 die Kinderbetreuungskosten vom ersten Pfennig an steuerlich absetzen. Die CDU als Seniorpartner der derzeitigen großen Koalition beabsichtigt, den verfassungswidrigen Zustand fortzuschreiben, indem erst ein Sockelbetrag von 1000 Euro überschritten werden muss, bevor Kinderbetreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden können. Na dann: Prost Mahlzeit!

Kerstin Krause, Berlin-Zehlendorf

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