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Meinung: Rechtslage beachten

Betrifft: Anstiftung zum Krieg ist strafbar Ich staune, dass in der Diskussion über eine Beteiligung Deutschlands an einem Krieg gegen den Irak unsere Rechtslage ausgeblendet bleibt. Nach unserem Verfassungs- und Strafrecht (Artikel 26 Grundgesetz, § 80 Strafgesetzbuch) wird mit Freiheitssstrafe bestraft, wer einen Angriffskrieg, an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik herbeiführt.

Betrifft: Anstiftung zum Krieg ist strafbar

Ich staune, dass in der Diskussion über eine Beteiligung Deutschlands an einem Krieg gegen den Irak unsere Rechtslage ausgeblendet bleibt. Nach unserem Verfassungs- und Strafrecht (Artikel 26 Grundgesetz, § 80 Strafgesetzbuch) wird mit Freiheitssstrafe bestraft, wer einen Angriffskrieg, an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik herbeiführt. Diese Drohung richtet sich vorrangig an die Inhaber von Schlüsselstellungen staatlicher Macht. Auch die Aufstachelung ist strafbar.

Nun kann man darüber nachdenken, was der Gesetzgeber unter einem Angriffskrieg versteht und wie weit sich der Spannungszustand entwickelt haben muss, bei dem mit dem Ausbruch eines Krieges gerechnet werden muss. Wenn man aber hört, dass der außenpolitische Beauftragte der EU, Solana, erklärt, dass er für einen Militärschlag gegen den Irak derzeit keine völkerrechtliche Grundlage sieht, man andererseits aber die Äußerungen der amerikanischen Regierung vernimmt, dann muss sich doch wohl jeder verantwortliche deutsche Politiker mit der Reichweite der gesetzlichen Bestimmungen auseinander setzen. Das würde auch der Versachlichung der aufgeregt geführten Auseinandersetzung dienen. Dieter Bodenstein, Hannover

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