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Lebenslange Haft. Gegen das Urteil dürften die Anwälte des Angeklagten Mario K. in Revision gehen.

© dpa

Lesermeinung zum Maskenmann-Prozess: Warum hat das Gericht keine Zweifel am Maskenmann?

Zum Maskenmann-Prozess schrieb uns unser Leser Klaus-Dieter Pohl. Hier antwortet ihm nun Prof. Dr. Erardo C. Rautenberg, Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg (SPD).

In seinem Leserbrief wirft Klaus-Dieter Pohl folgende Frage auf:

Die Verurteilung in einem Strafprozess erfordert laut Bundesgerichtshof „ein Maß an Gewissheit, das jedem vernünftigen Zweifel Schweigen gebietet“. Nach den prozessbegleitenden Berichten im Tagesspiegel stellt sich für Außenstehende die Frage, wie den sich daraus aufdrängenden Zweifeln in der noch zu erwartenden schriftlichen Urteilsbegründung das Schweigen geboten werden soll. An einem Vernunftdefizit der (Mehrheit in der) Kammer wird es doch wohl nicht gelegen haben?

Hier nun antwortet ihm Prof. Dr. Erardo C. Rautenberg, Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg (SPD), in unserer Rubrik "Zurückgeschrieben":

Sehr geehrter Herr Pohl,

Ihre Frage ist nur allzu verständlich. Wie Sie habe auch ich die Medienberichterstattung verfolgt und dadurch sogar Anlass gesehen, kurz vor dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft nach Frankfurt (Oder) zu fahren, um dort in Gegenwart des Behördenleiters mit den beiden Sitzungsvertretern zu sprechen. Nicht deshalb, um diesen irgendeine Weisung zu erteilen, sondern um ihnen zu verdeutlichen, dass nur sie allein für die Staatsanwaltschaft die Frage beantworten könnten, ob der Tatnachweis geführt sei oder nicht, denn nur sie hätten ununterbrochen an der Beweisaufnahme teilgenommen.

Wegen der recht eindeutigen Medienberichterstattung habe ich auch gemeint, ihnen sagen zu sollen, dass sie selbstverständlich einen Freispruch zu beantragen hätten, wenn sie zu dem Ergebnis kämen, dass die Beweise zur Überführung des Angeklagten nicht ausreichten. Denn der deutsche Staatsanwalt ist anders als der amerikanische nur der Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet, was das Bundesverfassungsgericht vor einiger Zeit wieder einmal zum Ausdruck gebracht hat. Mir wurde seitens der beiden Sitzungsvertreter zu meiner Überraschung entgegnet, dass in Medien über die Beweisaufnahme einseitig, nämlich im Sinne der Verteidigung, berichtet worden und dadurch ein falsches Bild in der Öffentlichkeit entstanden sei.

Dies hat dann auch einer der Sitzungsvertreter in seinem Plädoyer zum Ausdruck gebracht, was ihm sogleich den Vorwurf der Medienschelte eingebracht hat. Doch offensichtlich hat auch das Gericht ein anderes Bild von dem Ergebnis der Beweisaufnahme gewonnen, als dies von den Medien der Öffentlichkeit vermittelt worden ist, sonst hätte es den Angeklagten nicht wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, verurteilt.

Dass die Verteidigung ihre Position nicht nur im Gerichtssaal, sondern auch gegenüber den Medien vertritt, ist ihr gutes Recht. Die Staatsanwaltschaft sollte da zurückhaltender sein und sich auf Richtigstellungen beschränken. Das ist hier geschehen, doch dies ist nicht berichtet worden. Eine derart einseitige Berichterstattung habe ich, am Ende meines Berufslebens stehend, noch nicht erlebt. Dass die Verteidigung in Indizienprozessen besondere Beachtung den Spurenakten schenkt und behauptet, eine andere Spur würde zum wahren Täter führen, allerdings schon. Hingegen noch nicht, dass eine bestimmte Person den Medien präsentiert wird, von denen diese dann identifizierbar öffentlich an den Pranger gestellt wird. Auch die Berichterstattung über die Plädoyers war so einseitig, dass nicht einmal vor persönlichen Angriffen gegen den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zurückgeschreckt wurde, und die Öffentlichkeit nichts anderes als einen Freispruch erwarten konnte. Umso größer war die Überraschung über das Urteil, das manche Kommentatoren sogleich als Fehlurteil abstempelten.

Fazit: Meiner Meinung nach haben Medienvertreter nicht objektiv berichtet, sich zu Handlangern der Verteidigung machen lassen und jedenfalls mit der Präsentation des angeblich wahren Täters eine Grenze überschritten. Das sollte von ihnen ebenso aufgearbeitet werden, wie der Innenminister erklärtermaßen die Polizeiarbeit in diesem Verfahren aufarbeiten lassen will. Das Frankfurter Schwurgericht hat nun in den Urteilsgründen im Einzelnen darzulegen, worauf es seine Überzeugung aufgrund der Beweisaufnahme stützt. Wegen der von der Verteidigung eingelegten Revision wird der Bundesgerichtshof überprüfen, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind.

Ich weiß natürlich, dass auch Urteile, die der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof standhalten, Fehlurteile sein können, zumal ich vor zwei Jahren in dieser Zeitung das bedrückende Buch „Der Richter und sein Opfer. Wenn die Justiz sich irrt“ von Thomas Darnstädt besprochen habe. Doch da auch Medienvertreter nicht vor Irrtümern gefeit sind, sollten sie sich bei ihrer Justizkritik nicht wie Oberrichter gerieren und schon gar nicht einen Menschen öffentlich als eigentlichen Täter verdächtigen, der es nach Auffassung von Staatsanwaltschaft und Gericht nicht ist und daher Anspruch auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte hat. Eine mediale Grenzüberschreitung war schließlich auch, dass ein 18-Jähriger als „Komaschläger“ und „Tugce-Mörder“ in „das öffentliche Gedächtnis gemeißelt“ wurde (ein Zitat aus „Spiegel Online“), längst bevor am Dienstag das Landgericht Darmstadt sein Urteil sprechen konnte.

Prof. Dr. Erardo C. Rautenberg ist Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg

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