Lotto und Toto : Keine Hoffnung mit Hartz IV

11.03.2011 15:30 UhrVon Helmut Schümann
Helmut Schümann Foto: Kai-Uwe Heinrich
Helmut Schümann - Foto: Kai-Uwe Heinrich

Eigentlich weiß doch jeder, dass Geld nicht glücklich macht, man umgekehrt jedoch arm, aber sexy sein kann und arm, aber glücklich. Insofern ist die Einstweilige Verfügung des Kölner Landgerichtes ein pures Glücksversprechen.

Verheißung. Hoffnung! Leben wir alle nicht für und mit und durch die Hoffnung? Aufs Glück, die Gesundheit, die Liebe, das Geld? Hoffnung auf solche Sachen halt, die immer nur die anderen haben. Aber einmal, einmal doch nur, will man doch auch in der Sonne stehen. Und sei es nur mit einem Batzen Geld. Wobei das „nur“ lediglich ein moralisches „nur“ ist und allein der Korrektheit wider den Mammon beigefügt ist.

In Wahrheit weiß doch jeder, dass Geld nicht glücklich macht, man umgekehrt jedoch arm, aber sexy sein kann und arm, aber glücklich. Insofern ist die Einstweilige Verfügung des Kölner Landgerichtes das pure Glücksversprechen.

Das Gericht verfügte, dass in Nordrhein-Westfalen Hartz-IV-Empfänger nicht mehr am staatlichen Sportwetten-Angebot Oddset teilnehmen dürfen. Tu felix westfalica.

Gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag, in dem geregelt ist, dass Kinder, Spielsüchtige und Menschen mit geringem Einkommen ausgeschlossen sind von der Hoffnung auf Besserung ihrer finanziellen Situation. Wer diesen glücklichen Armen doch Tippscheine verkauft, muss mit einem Ordnungsgeld von 250.000 Euro rechnen. Vorläufig bezieht sich das Verbot aber noch nicht auf Lotto-Tipps. Kann aber noch kommen. Lotto und Toto ausschließlich für unglückliche Besserverdiener, das meint wohl das Sprichwort, wonach der Teufel immer auf den dicksten Haufen macht. Es gibt natürlich Menschen, sogar unter den Hartz-IV-Empfängern, die in diesem Sinne ganz gerne mal ein wenig unglücklicher wären. Auf die kann die Verfügung natürlich keine Rücksicht nehmen.

Was nun die Umsetzung der Verfügung angeht, so werden wir alle wohl künftig mit dem Lohnstreifen und der Bestätigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zur Wettannahmestelle gehen müssen. Wer dergleichen nicht vorzuweisen hat, muss auch nicht spielen und darf weiter arm und glücklich sein. Es ist noch nicht geklärt, wie mit Selbstständigen zu verfahren ist, die Steuererklärung vom Vorjahr sagt schließlich nichts über die derzeitige Sportwetten- oder Lottoberechtigung. Nicht nur in diesem Punkt scheint die Verfügung noch etwas unausgegoren zu sein. Vor allem in der Frage, wie sich die Verfügung mit dem Antidiskriminierungsgesetz verträgt.

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