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NPD: Ein bisschen Verbot

NPD-nahe Vereine auszutrocknen, ist ein billiges Ablenkungsmanöver der Innenminister.

Ziemlich unerfreulich, dass die NPD ihre politischen Vorstellungen auf Kosten der Steuerzahler verbreiten darf. Zum Beispiel, wenn sie bei ländlichen Volksfesten mit freier Verköstigung Halbwüchsige an ihre Tische lockt, die aus Langeweile und vermeintlicher Nutzlosigkeit latent anfällig sind für einen Männerkult, der sein Selbstwertgefühl aus der Herabsetzung anderer schöpft. Begrüßenswert also, wenn die Innenminister sich darauf verständigen, NPD-nahe Stiftungen und Vereine künftig von staatlichen Mitteln abzuschneiden? Nur auf den ersten Blick.

Auf den zweiten zeigt sich einmal mehr, dass die Politik seit dem gescheiterten NPD-Verbotsverfahren 2003 einer beklagenswerten Selbstfesselung unterliegt. Wenn gewählte Abgeordnete einer Partei in Landtagen sitzen, bewegt sich auf unsicherem Grund, wer Vereinen, die ihr nahestehen, die Mittel kappt. Dass die Innenminister sich einig sind über die „Verfassungsfeindlichkeit“ der NPD, reicht als Begründung für eine besondere Behandlung NPD-naher Einrichtungen durch staatliche Instanzen jedenfalls nicht. Der Begriff der Verfassungsfeindlichkeit ist zulässig in der politischen Auseinandersetzung mit der NPD, mit Rechts- oder Linksextremisten. Wenn die Innenminister ihn aber benutzen, um der NPD den Geldhahn abzudrehen, verleihen sie ihm suggestiv einen rechtlichen Gehalt, den das Grundgesetz nicht kennt.

Unsere Verfassung macht das Verbot von Parteien schwer. „Verfassungswidrig“ sind nach Artikel 21 Parteien, die ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger nach die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder beseitigen wollen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Über die Verfassungswidrigkeit kann allein das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Es kann rationale Gründe geben, es auf diese Prüfung in Karlsruhe nicht ankommen zu lassen. Das galt zum Beispiel für die (wahrscheinlich nicht verfassungswidrige) DKP, die als Nebenwirkung der Entspannungspolitik in der alten Bundesrepublik legal auftreten konnte. Die Versuche, ihren Mitgliedern über den Vorwurf einer diffusen Verfassungsfeindlichkeit die Berufsausübung als Lehrer oder Briefträger zu verbieten, haben mehr dem Ansehen des Rechtsstaats Bundesrepublik als der DKP geschadet. Die blieb einflusslos, weil sie in der politischen, geistigen und moralischen Auseinandersetzung nicht bestehen konnte.

Es gibt aber auch fragwürdige Gründe, die Entscheidung vor dem Verfassungsgericht zu vermeiden. Das gilt für das Beispiel NPD, die wahrscheinlich, mindestens dem Verhalten ihrer Anhänger nach, verfassungswidrig ist. Es gibt ein hochrangiges Interesse der Demokratie, diese Frage der substanziellen Klärung durch Karlsruhe zu unterziehen. Diese aber findet wegen einer zweitrangigen Verfahrensfrage – wie die Verfassungsschutzbehörden die NPD observieren – nicht statt. Es ist ein seltsamer Widerspruch, wenn Innenminister über die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei einig, aber nicht imstande sind, ihre Verfassungsschutzbehörden so zu organisieren, dass Karlsruhe die Verfassung wirksam schützen kann.

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