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POSITIONEN: Das Schloss ist keine Autobahn

Das deutsche Vergaberecht passt so nicht zum Kulturbetrieb. Das zeigt gerade einmal wieder der Streit um das Berliner Stadtschloss

Scheitert das Stadtschloss in Berlin am Vergaberecht?

Was haben der Neubau eines Autobahnabschnitts, der Transport von Museumsleihgaben für eine Kunstausstellung und die Architektenplanung für den Neubau des Berliner Stadtschlosses gemeinsam? Alle diese Leistungen müssen von ihren staatlichen Auftraggebern nach den strengen Regeln des Vergaberechts beauftragt werden. Dessen Vorgaben beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union und sollen – von bestimmten Wertgrenzen an – allen Anbietern entsprechender Leistungen europaweit transparente und nichtdiskriminierende Wettbewerbsbedingungen garantieren. So weit, so gut. Grundsätzlich.

Sind die beispielhaft erwähnten Auftragsvergaben aber tatsächlich alle gleichermaßen geeignet, mit dem formaljuristischen Instrumentarium des Vergaberechts bearbeitet zu werden? Der aktuelle Rechtsstreit um den vom Bund im Rahmen eines internationalen Architektenwettbewerbs an den Italiener Franco Stella vergebenen Auftrag zur Planung des Berliner Schlossbaues lässt daran zumindest Zweifel aufkommen. Richtigerweise unterliegen „konventionelle“ Architektenleistungen, die von der öffentlichen Hand beauftragt werden, den Vergaberegeln für freiberufliche Leistungen. Kein passender Maßstab sind deren Vorgaben allerdings für ein kultur- und stadtentwicklungspolitisch derart komplexes Vorhaben wie den Wiederaufbau des Stadtschlosses in der Mitte der Hauptstadt.

Zur Erinnerung: Eine jahrelange öffentliche Diskussion war schließlich in einen Beschluss des Bundestages gemündet, auf dessen Grundlage eine hochrangig besetzte Jury Ende 2008 ihre – naturgemäß ästhetisch nicht unumstrittene, aber nach den Parlamentsvorgaben gut begründbare – Entscheidung getroffen hat. Im Anschluss daran nun in mehreren Instanzen darüber zu streiten, welches Auftragsvolumen das Architekturbüro Stella in der Vergangenheit mit wie vielen Mitarbeitern bewegt hat, mutet aus kulturpolitischer Sicht einigermaßen absurd an. Vergaberechtlich betrachtet ist es das – wie die Vergabekammer des Bundes entschieden hat – nicht. Wird der Weg ins neue Stadtschloss nun also von der unerwarteten Hürde des Vergaberechts verstellt?

So könnte es kommen, wenn das in zweiter Instanz zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf die Auffassung der Vergabekammer bestätigen würde. Nach allem, was von dem Streitgegenstand öffentlich bekannt ist, dürfte diese Gefahr jedenfalls größer sein, als vom Bauministerium derzeit eingeräumt.

Welche Lehren können aus dem Fall gezogen werden, wenn man weiß, dass auch außerhalb von kreativen Architektenplanungen die allgemeinen Vergaberegeln dann und wann mit den Eigenheiten des Kulturbetriebs kollidieren? Erst kürzlich hatte die Vergabekammer des Bundes über die Beauftragung von Kunsttransporten aus Museen auf der ganzen Welt in die Bonner Kunst- und Ausstellungshalle zu entscheiden. Dabei stellte sich die Frage, ob international übliche Vorgaben der Leihgeber zur Beauftragung bestimmter Spediteure oder der regelmäßig vorkommende kurzfristige Austausch von Exponaten als „künstlerische Besonderheiten“ einen Ausnahmetatbestand im Sinne des Vergaberechts begründen. Die Kammer war der Auffassung, dass dies trotz gewisser „praktischer Schwierigkeiten“ bei der Ausstellungsplanung grundsätzlich nicht der Fall sei.

Auch dieses Beispiel zeigt: Die Erbringung einer schöpferischen Leistung im Rahmen eines singulären Großvorhabens von nationaler kultureller Bedeutung ist ebenso wenig wie das Wesen einer Kunstausstellung zu vergleichen mit einer zum Bau von 100 Kilometer Autobahn erforderlichen Leistung. Sie sollten daher nicht nach den mehr oder weniger gleichen Verfahrensregeln beauftragt werden müssen. Der Gesetzgeber auf nationaler und europäischer Ebene ist aufgefordert, hier notwendige Sonderregelungen zu schaffen.

Der Autor ist Partner im Berliner Büro von Bernzen Sonntag Rechtsanwälte und war von 2004 bis 2008 Staatsrat zugleich in Hamburgs Kultur- und Finanzbehörde.

Detlef Gottschalck

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