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Meinung: Positionen: Ein Fall für ein Verfassungsverbot

Zu Beginn dieses Jahrhunderts sehen wir uns mit Fragen konfrontiert, die man noch vor nicht allzu langer Zeit für abwegig, bestenfalls für theoretisch gehalten hätte. Heute sind sie bedrängend real.

Zu Beginn dieses Jahrhunderts sehen wir uns mit Fragen konfrontiert, die man noch vor nicht allzu langer Zeit für abwegig, bestenfalls für theoretisch gehalten hätte. Heute sind sie bedrängend real. So etwa die Frage, ob es zulässig sein soll, Menschen zu klonen oder in die menschliche Keimbahn einzugreifen, um so auf die Beschaffenheit der Nachkommen bestimmenden Einfluss zu nehmen. Und angesichts der Entscheidung des britischen Unterhauses noch aktueller auch die Frage, ob es erlaubt werden soll, geklonte Embryonen als medizinische Hilfsmittel zu verwenden; sei es zur Herstellung von Ersatzorganen oder zur Bekämpfung von Krankheiten, die bisher als unheilbar galten.

Die erste Frage wird von dem in der Bundesrepublik geltenden Recht eindeutig verneint. Dabei muss es meines Erachtens unter allen Umständen bleiben. Andernfalls würden wir von der Zeugung zur Produktion von Menschen mit ganz bestimmten Eigenschaften übergehen und damit die Grenzen sprengen, die uns nach einem Jahrtausende alten Verständnis vom Wesen und der Würde des Menschen gesetzt sind. In Anbetracht der Tragweite einer solchen Entwicklung, die eines Tages wahrscheinlich auch nicht mehr vor der Herstellung tierisch-menschlicher Mischwesen - so genannter Chimären - halt machen würde, wäre sogar an eine ausdrückliche Feststellung im Grundgesetz zu denken.

Die zweite Frage ist schwieriger zu beantworten. Befürworter einer entsprechenden Änderung des Embryonen-Schutzgesetzes berufen sich unter anderem darauf, dass es unlogisch sei, ein embryonales Zellengeflecht stärker zu schützen als einen Fötus, der nach dem geltenden Schwangerschaftsrecht noch Monate nach der Empfängnis abgetrieben werden dürfe. Weiter - so machen sie geltend - zeige die Erfahrung, dass alles was machbar sei, früher oder später auch gemacht werde. Im Übrigen könne es durchaus sein, dass die Bundesrepublik mit ihrem Verbot bald allein stehe und dann auch wirtschaftlich ins Hintertreffen gerate.

Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Die Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs beruht auf dem in einem langen Diskussionsprozess gewonnenen Konsens darüber, dass eine Strafdrohung schon angesichts der einmalig engen Verbindung zwischen der Mutter und ihrer Leibesfrucht ein ungeeignetes Mittel darstellt, das heranwachsende Leben zu schützen und dies nur mit dem und nicht gegen den Willen der Mutter möglich ist.

An einer solchen ja auch emotionalen Verbindung fehlt es indes zwischen dem Embryo und denen, die ihn herstellen und sodann für ihre Zwecke verwenden. Hier wird von den Befürwortern also Ungleiches gleich gesetzt.

In die Irre führt auch die These, Machbares lasse sich nicht auf Dauer verbieten. Mit dieser Begründung könnte man nämlich auch das Tötungsverbot in Frage stellen. Denn auch dieses Verbot wird immer wieder übertreten. Und dennoch verlangt niemand seine Abschaffung. Der Hinweis auf andere Länder schließlich übersieht, dass wir unsere eigene Entscheidung zu treffen haben, für die wir ganz allein verantwortlich sind. Zudem gibt es genug Beispiele dafür, dass sich im Laufe der Zeit Auffassungen weltweit durchsetzen, die zunächst nur von wenigen Staaten vertreten worden sind. Ich erinnere nur an die Abschaffung der Todesstrafe.

Was am Ende den Ausschlag geben muss, ist die Abwägung zwischen zwei Rechtsgütern: der Schutzwürdigkeit des Embryos auf der einen Seite und der Gesundheit dessen, dem geholfen werden soll, auf der anderen Seite. Nichts zu suchen hat bei dieser Abwägung das wirtschaftliche Interesse Dritter, die an der Herstellung und dem Einsatz der Embryonen verdienen wollen und sich wohl deshalb schon jetzt um Patente für entsprechende Verfahren bemühen.

Das Streben nach Gewinn kann nämlich Eingriffe in Substanzen, die die Fähigkeit in sich tragen, ein menschliches Individuum hervorzubringen, keinesfalls rechtfertigen. Wer dieses Spezifikum embryonaler Zellen bejaht, wird sich auch sehr schwer tun, ihre therapeutische Instrumentalisierung zu akzeptieren. Dies um so mehr, als überhaupt noch nicht feststeht, ob dieser Erfolg tatsächlich eintritt und ob er sich nicht auch auf anderen Wegen erreichen lässt.

Ich gebe zu - diese Gedankengänge lassen sich abstrakt leichter vertreten als in einem konkreten Fall im Angesicht eines Patienten, bei dem es um Leben oder Tod geht. Aber essenzielle Grundentscheidungen müssen auch und gerade in Grenzsituationen Orientierung geben. Deshalb ist es notwendig, über die hier zu treffende Grundentscheidung eine intensive Diskussion zu führen, bei der insbesondere auch die Kirchen gehört werden sollten. Das schon deshalb, weil sie keine materiellen Interessen vertreten und ihre Aussagen aus einer Botschaft herleiten, die den Menschen in einen größeren Zusammenhang einordnet.

Dann - aber erst dann - mögen die Abgeordneten des Bundestages nach bestem Wissen und in alleiniger Verantwortung gegenüber ihrem Gewissen entscheiden.

Hans-Jochen Vogel

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