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Meinung: Religionsunterricht: Die nationale Ethiktat

Seit Wochen tobt ein Ethikstreit im Lande: Was ist der Mensch in seinem Kern - nicht nur in seinem Zellkern? Ein schönes ethisches Thema!

Seit Wochen tobt ein Ethikstreit im Lande: Was ist der Mensch in seinem Kern - nicht nur in seinem Zellkern? Ein schönes ethisches Thema! Aber wo kommt denn nun die schöne Ethik überhaupt her?

Jede seriöse Ethik setzt eine Entscheidung über die letzte Begründung des eigenen Lebens voraus - und sei es eine bewusste Entscheidung gegen eine solche Begründung. So oder so handelt es sich um religiöse Reflexion - führe sie nun zum Atheismus oder nicht. Ohne ultimative Reflexion sinkt jede Ethik herab zu dem Versuch, auf einigermaßen anständige Weise die eigentliche Frage zu umsteuern: Was ist der Mensch?

Einer der Orte der Einübung in diese Reflexion ist der in Brandenburg (und nun wieder in Berlin) gering geschätzte und missverstandene Religionsunterricht. In der kommenden Woche will das Bundesverfassungsgericht beraten über die Klagen gegen das Fach LER im Lande Brandenburg. Worum geht es - und wie wäre das Problem unter einem modernen Verständnis der Trennung von Staat und Kirche zu beantworten?

Rein staatsrechtlich: Religionsunterricht ist ordentliches Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen. Anderes gilt nur dort, wo - wie im Lande Bremen - bei der Verabschiedung des Grundgesetzes andere Regeln galten. Die verfassungsrechtliche Skelettfrage lautet: Existierte das Land Brandenburg schon vor 1949 und seither mit einer anderen Regelung - oder nicht? Und was wäre in der Sache selber die beste Regelung? Dazu in Stichworten einige Hauptsätze:

1. Kirche und Staat sind getrennt. Also hat der Staat keinesfalls zu bestimmen, was an seinen Schulen religiös gelehrt wird.

2. Diese religiöse Freiheit vom Staat bedeutet aber auch, dass der Staat umgekehrt kein religiöses Bildungsverbot an öffentlichen Schulen verhängen darf und etwa bestimmen könnte, dass und was an seinen Schulen religiös nicht gelehrt wird. Dem religiös neutralen Staat steht also keine stillschweigende Option für den Atheismus zu.

3. Wer religiöse Bildung wünscht, hat einen Anspruch darauf, sie als Teil seines Schullebens zu erfahren - wer nicht, hat einen Anspruch auf Freistellung. Bis zu einem bestimmten Alter entscheiden allein die Eltern, danach allein die Schüler.

4. Weil der Staat über die Inhalte des Religionsunterrichtes nicht zu bestimmen hat, bleibt dessen inhaltliche Ausfüllung allein authentische Sache der Religionsgesellschaften. Der Staat achtet nur auf bestimmte äußere Kriterien (z.B. eine wissenschaftliche Qualifikation der Lehrer) - und auf die Verfassungstreue. Die Religionsgesellschaft allein wacht über den Inhalt der Lehre, der Staat allein über die Verfassungstreue.

5. Religionsunterricht ist nicht das Privileg bestimmter Kirchen, sondern ein Bildungsanspruch aller Schüler aller statistisch relevanten verfassungstreuen Bekenntnisse. Dies setzt allerdings voraus, dass der Staat einen deutlich organisierten Partner vorfindet, der ihm authentisch und zuverlässig gegenübertritt: also authentisch für die Inhalte und zuverlässig für die Verfassungstreue des Religionsunterrichts. Daran fehlt es bisher als Voraussetzung eines islamischen Religionsunterrichts an unseren öffentlichen Schulen.

So oder ähnlich könnte ein Bundesverfassungsgericht entscheiden - wenn es an dem Satz festhält: Religionsfreiheit bedeutet zum einen, auch an der Schule nichts zu müssen, was man nicht will; zum anderen aber nichts nicht zu dürfen, was man doch will. Oder, um einen Satz des vormaligen Verfassungsrichters Böckenförde zu ergänzen: Der demokratische Staat lebt von Voraussetzungen, die er selber nicht herstellen kann - deren "Herstellung" er allerdings auch nicht behindern darf. Sonst kann er sich nämlich eines Tages seine Ethik und seinen Ethik-Rat sparen. Mit lauter Ratlosen ist kein Rat zu machen. Und kein Staat.

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