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Meinung: Stasi-Unterlagengesetz: Kohl darf Akteneinsicht verweigern - Gysi nicht

Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Birthler-Behörde mit Recht untersagt, die von der ehemaligen DDR-Staatssicherheit gesammelten Daten, Abhörprotokolle etc. über Helmut Kohl zu veröffentlichen bzw.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Birthler-Behörde mit Recht untersagt, die von der ehemaligen DDR-Staatssicherheit gesammelten Daten, Abhörprotokolle etc. über Helmut Kohl zu veröffentlichen bzw. Dritten zugänglich zu machen. Diese Protokolle sind von der Stasi seinerzeit sämtlich auf illegalem Wege gesammelt worden. Sie beruhen vor allem auf illegalen Abhörmaßnahmen, das heißt Maßnahmen, die das Persönlichkeitsrecht von Helmut Kohl massiv verletzt haben.

Das Grundgesetz schützt das Persönlichkeitsrecht und in dessen Rahmen vor allem, wie das Bundesverfassungsgericht schon vor langer Zeit ausgeführt hat, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Informationelle Selbstbestimmung bedeutet, dass der Einzelne grundsätzlich selbst darüber entscheidet, ob und inwieweit Daten, die aus seiner Privatsphäre stammen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Würde anders verfahren, so würde das Persönlichkeitsrecht von Helmut Kohl nachträglich - noch einmal - verletzt, indem gegen seinen Willen illegale Abhörprotokolle aus seiner Privatsphäre der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Dies wäre verfassungswidrig, und einen solchen Verfassungsverstoß erlaubt auch das Stasi-Unterlagengesetz nicht.

Das Stasi-Unterlagengesetz gibt der Birthler-Behörde die Aufgabe, auf der einen Seite das von der Stasi begangene Recht aufzuklären, ehemalige Stasi-Täter zu ermitteln und den Opfern der Stasi Aufklärung darüber zu geben, wer ihnen von der Stasi seinerzeit Unrecht angetan hat und in welcher Form, mit welchem Inhalt dies geschehen ist.

Helmut Kohl ist Opfer der Stasi gewesen, hat also selbst natürlich das Recht auf Einsicht und Kenntnis jener Unterlagen, die die Stasi über ihn gesammelt hat. Der Öffentlichkeit steht ein solches Recht gegen den Willen Helmut Kohls dagegen nicht zu. Dass Helmut Kohl eine prominente Persönlichkeit der Zeitgeschichte darstellt, ändert daran nichts.

Völlig sinnverfälschend ist demgegenüber eine Argumentation, die da behauptet, dass mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zwischen "Ost" und "West" mit zweierlei Maß gemessen werden würde. Dies ist ebenso unrichtig wie rechtlich unbegründet. Wenn Unterlagen etwa über einen Gregor Gysi aus den Stasi-Akten veröffentlicht werden, so ist dies richtig und notwendig, weil es hierbei um die Aufdeckung von Stasi-Taten und nicht etwa um die Bloßstellung eines Opfers der Stasi geht.

Wer Stasi-Täter war, kann sich - im Unterschied zu den Opfern der Stasi - nicht auf sein Persönlichkeitsrecht berufen, um zu verhindern, dass von ihm begangenes Unrecht nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Dies ist im Rechtsstaat ebenso selbstverständlich wie der Schutz derjenigen, die Opfer der Stasi waren.

Wenn es dagegen um die Veröffentlichung etwa von Daten geht, die die Stasi über Katarina Witt illegal gesammelt hat, darf gegen den Willen von Katarina Witt nichts veröffentlicht werden. Denn sie ist ebenso wie Helmut Kohl Opfer der Stasi gewesen. Wer dagegen aber Opfer und Täter gleichstellen will, vergeht sich eklatant an den Grundprinzipien des Rechtsstaates.

Rupert Scholz

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