zum Hauptinhalt

Meinung: Tasten nach der Würde

Geschichtsvergessen – der neue Kommentar zum Grundgesetz

Was hat Gott in der Verfassung verloren? Das fragen sich viele Zeitgenossen – und antworten: Nichts! Jetzt fragen sich deutsche Verfassungsrechtler: Was hat die Menschenwürde im Grundgesetz verloren? Und einige antworten: Nicht mehr viel! Gott in der Verfassung – das spielt bei der Diskussion über Europas Verfassung eine Rolle. Die Menschenwürde im Grundgesetz – darum geht es in einer Neufassung des maßgeblichen Kommentars zum Grundgesetz. Beide Male geht es um die Frage: Gibt es für staatliches Handeln absolute Grenzen und für jedes Recht absolute Voraussetzungen – oder kann der Staat machen, was er nach seinen eigenen Gesetzen will, solange der Zweck die Mittel heiligt? Ausgerechnet in dem Augenblick, in dem der Herrgott in Europa ein verfassungsrechtliches Rückzugsgefecht führt, wird im deutschen Verfassungsrecht der Schutz der Menschenwürde nach allen Regeln der juristischen Kunst angetastet.

Diesen Eindruck hat jedenfalls der vormalige Verfassungsrichter Erst-Wolfgang Böckenförde gewonnen. Und deshalb hat er in der FAZ einen Aufsatz mit alarmierender Überschrift veröffentlicht: „Die Menschenwürde war unantastbar." Anlass: die neue Auslegung des Artikels 1, Absatz des Grundgesetzes im Kommentar von Maunz-Dürig.

Die erste Bearbeitung stammte noch vom „Gründungsvaters" Günther Dürig. Für Dürig war der Schutz der Menschenwürde nicht nur die Fundamentalnorm des ganzen Grundgesetzes, sondern die Verankerung wesentlicher Prinzipien humaner Gerechtigkeit – und zwar über, vor und außerhalb aller geschriebenen Rechtsordnung. Jeder Gefahr einer neuerlichen Entartung des wahren Rechts in staatliches Unrecht sollte ein ewig haltbarer Riegel vorgeschoben werden. Deshalb wurde – vom Parlamentarischen Rat bis zur autoritativen Kommentierung des Grundgesetzes – die Menschenwürde unantastbar gestellt; ihr Schutz wurde zudem jeder Abwägung und Relativierung entzogen.

Ewigkeiten dauern offenbar nicht so lange. Der Bonner Verfassungsrechtler Matthias Herdegen, aus dessen Feder die Neubearbeitung des Artikel 1 im „Maunz-Dürig" stammt, kann mit dieser durchaus christlich eingefärbten, aber auch von Vernunftgründen getragenen Naturrechts-Auffassung nichts mehr anfangen. Das Denken eines Dürig, so schreibt er, habe zwar eine gewisse Suggestionskraft und biete dem einen oder anderen noch eine Einbruchsstelle für metaphysisches Denken; mit anderen Worten: Nostalgie mit abnehmender Tendenz. In Wirklichkeit zähle nur, was im Grundgesetz steht und das sei rein juristisch, also ohne große philosophische Hintergedanken auszulegen.

Ist das mehr als ein Streit unter Philosophen? Wo man hinkommt, wenn man anfängt, den Schutz der Menschenwürde aufzuweichen, kann man im neuen Kommentar erkennen. Herdegen sagt zum Beispiel, man könne die Zufügung körperlichen Schmerzes oder die gewaltsame Einflößung einer „Wahrheitsdroge" durch staatliche Ermittler nicht einfach um ihrer selbst willen verurteilen, als Verletzung der Menschenwürde. Wenn es nämlich um die Rettung eines Menschenlebens gehe, wenn man die Sache also „final" betrachte, könne ein solcher Eingriff nicht nur gerechtfertigt sein, sondern in solch einem Fall liege eine Verletzung der Menschenwürde schon begrifflich nicht mehr vor.

Über diese Kommentierung kann und muss man nun unter Juristen gründlich streiten – und ihr entschieden widerstehen, wie Böckenförde. Politisch aber und zeitgeschichtlich muss es geradezu alarmierend wirken, wie schnell eine neue Generation von Juristen – gescheit, aber geschichtsblind und unphilosophisch – die Lehren aus der deutschen Vergangenheit selber zur Vergangenheit erklärt. Aber so schnell lassen sich historische Erfahrungen nicht entsorgen.

Zur Startseite