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Meinung: Verfahrenes Verfahren

DAS NPD-VERBOT UND DIE ZEUGEN

Fast drei Monate hatten Bundestag, Bundesrat und Regierung im NPD-Verbotsverfahren Zeit, dem Wunsch des höchsten Gerichts nach mehr Informationen über die Arbeit der V-Leute zu genügen. Was lange währt, wird nicht immer gut: Jetzt antworten die Bundesorgane, indem sie Bedingungen stellen. Nur wenn die Zeugenvernehmungen geheim bleiben, sind sie willens, n zu nennen, Auskünfte zu geben. Die Antragsteller wollen also den weiteren Gang des Verfahrens festlegen, als sei den Richtern die Brisanz nicht ohnehin bewusst. Das wirkt anmaßend. Die von den Antragssteller geforderte „In-Camera-Vernehmung“ – ohne Beisein des Angeklagten (der NPD), unter Ausschluss der Öffentlichkeit –, ist rein juristisch möglich. In Ausnahmefällen. Politisch ist sie allerdings problematisch: Die Rechte des Angeklagten und die Öffentlichkeit eines Prozesses sind zwei hohe Rechtsgüter. Fraglich bleibt, ob man sie ausgerechnet bei einem Parteienverbot hintanstellen sollte. Besonders wichtig ist doch, die Entscheidung nachvollziehen zu können. Schon jetzt stilisiert sich die NPD als Märtyrer. Wird einem Prozess nicht ein Makel anhaften, der in wichtigen Punkten ohne den Angeklagten stattfindet? Politischer Schaden ist genug entstanden. Die Verfassungsrichter sollten diese Fragen klar beantworten. Möglichst bald. svs

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