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Meinung: Verschlusssache Kohl

Von Matthias Schlegel

So überraschend die Entscheidung Helmut Kohls kam, seine StasiAkten freizugeben, so wenig überrascht deren Inhalt. Wer anderes, etwa Spektakuläres erwartet hatte, muss naiv gewesen sein. Denn das Procedere ließ gar nichts anderes zu. Hätte irgendetwas Anstößiges, gar ihn Belastendes in den Unterlagen gestanden, hätte Helmut Kohl ihrer Veröffentlichung nicht zugestimmt. Diese ausschließliche Verfügungsgewalt über „seine“ Akten hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vor einem dreiviertel Jahr dem Altkanzler zugestanden. Der ist zwar als Person der Zeitgeschichte für die Forscher und Journalisten interessanter als Lieschen Müller, aber er ist zugleich Opfer der Observationsgelüste des DDR-Geheimdienstes.

Machen wir uns nichts vor: Gerade weil die Rechtslage so ist, hat die Birthler-Behörde aus dem Berg von rund 7000 Seiten jene herausfiltern müssen, die auf der nach oben offenen Skala des Sensationellen am untersten Ende stehen – keine intimen Details, keine kompromittierenden Fakten. Denn an einem neuerlichen Affront gegen, vielleicht gar einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Altkanzler kann der Birthler-Behörde nicht gelegen sein. Nach dem Leipziger Richterspruch war ohnehin die Verunsicherung sowohl im Hause Birthler als auch bei Nutzern ihrer Akten groß. Zudem wird seit Monaten über die Zukunft der Behörde mit ihren 2000 Mitarbeitern und die Perspektiven des Aktenbestandes diskutiert und spekuliert. Die Ungewissheiten lähmten die Behörde.

Indem die Freigabe der „Akte Kohl“ den Leipziger Richterspruch nun vollzog, wird sie nun auch die damalige Debatte wieder neu beleben. Wissenschaftler werden erneut darüber zürnen, dass aus dem Sonderrecht zur Aktenveröffentlichung ein Sonderrecht zur Aktenverschließung geworden sei, das selbst hinter den Regelungen des Bundesarchivgesetzes zurückbleibe. Andere werden erneut auf den Schutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung pochen. Aber alle gemeinsam werden sie nicht bestreiten können, dass einem Unrechtsapparat mit den Mitteln des Rechtsstaates eben schwer beizukommen ist.

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