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Meinung: Verwickelt

ISLAMISCHE KOPFTÜCHER AM ARBEITSPLATZ

Der höchste Ratschluss muss nicht immer der weiseste sein, aber in der Gerichtsbarkeit ist er zumindest dies: der letzte. Also darf ein türkische Verkäuferin am Arbeitsplatz ihr Kopftuch tragen, auch wenn sie mit ungebundenem Haar angestellt worden ist. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war absehbar – was sie nicht richtiger macht. Das Gericht misst den Grundrechten, der klassischen Abwehr gegen staatliche Eingriffe, auch unter Privatleuten enorme Bedeutung zu. Die Beispiele sind ungezählt, wo dies hilfreich war. Man muss sich jedoch fragen, wie weit es gehen soll. Ein Unternehmen darf sich sein Personal aussuchen, wenn es will, sogar nach dem Aussehen. Ändern sich diese Merkmale so gravierend, dass es das Geschäft beeinträchtigt, muss es sich auch wieder trennen dürfen. Die Wirtschaft ist da aus guten Gründen viel freier als der Staat. Das Kopftuch ist gewiss ein Grenzfall. Aber das Argument des Gerichts, es müsse sich erst nachteilig in der Kasse bemerkbar machen, zieht nicht. Das FirmenImage ist ein Wert an sich. Es muss jedem Unternehmen zustehen, es nicht nur am Umsatz zu messen. Der Fall liegt ganz anders als jener einer muslimischen Lehrerin, die in den Schuldienst will. Hier können die Grundrechte ihre heilige Aufgabe erfüllen, sie vor staatlicher Diskriminierung zu schützen – wenn das Gericht sie lässt. Die Sache mit dem Stoff ist im Wortsinn verwickelt. Kopftuch ist nicht gleich Kopftuch. Und schon gar nicht gleich Kruzifix.neu

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