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Meinung: Wer ist ein Flüchtling?

„Überwintern im Zirkuszelt“ vom 5. Januar Ich halte es für angebracht, den Betroffenheits- und Engagement-Overkill beim Thema Asyl auf ein rationales Niveau zurückzuführen.

„Überwintern im Zirkuszelt“ vom 5. Januar

Ich halte es für angebracht, den Betroffenheits- und Engagement-Overkill beim Thema Asyl auf ein rationales Niveau zurückzuführen. Dies beginnt damit, dass man aufhört, jeden, der sich um Asyl in Deutschland bemüht, von vornherein pauschal als „Flüchtling“ zu bezeichnen. Es handelt sich dabei primär um einen Personenkreis, der behauptet, Flüchtling zu sein. Die Zahlen kann man beim „Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ abrufen.

Wer zu uns kommt, sind die Kinder der Bevölkerungsexplosion, die sich seit 30–50 Jahren in den unterentwickelten Ländern abspielt. Es liegt auf der Hand, dass die Wirtschaftsentwicklung in diesen Ländern nicht mit der Bevölkerungsentwicklung Schritt halten konnte und dementsprechend Wanderungsbewegungen in Richtung Wohlstandsinsel Europa stattfinden.

Kann irgendjemand glauben, dass ausgerechnet das überbevölkerte Deutschland die Menschenüberschüsse der unterentwickelten Länder aufnehmen kann? Dass Zuwanderer unsere Renten und Pensionen sicher machen, ist Edelschwätzerei von Politikern, die aus opportunistischen Gründen nicht wagen, der Realität ins Auge zu sehen.

Hubert Kolb, Berlin-Tiergarten

Werfen wir einen Blick in die Genfer Flüchtlingskonvention, die am 28.7.1951 von den Vereinten Nationen verabschiedet wurde: Hier finden wir im Artikel 1 die völkerrechtlich verbindliche Definition des Begriffs Flüchtling: Ein Flüchtling ist demnach eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt ...“. Dieses „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ wurde von 147 Staaten unterzeichnet.

Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte dieses internationale Dokument am 1.12.1953 und verpflichtete sich somit zur Einhaltung dieser Prinzipien. Auf nationaler Ebene wurde das Recht auf politisches Asyl in das Grundgesetz aufgenommen: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ (GG, Art. 16 a). Auch wenn die 1992/93 erfolgte Verfassungsänderung zu einer deutlichen Verschärfung und Aushöhlung des Asylrechts geführt hat, so ist das Recht auf politisches Asyl bis heute ein elementares Menschenrecht und verfassungsrechtlich verankert.

Daraus ergibt sich die menschenrechtliche Verpflichtung, dass der Antrag eines Asylbewerbers geprüft werden muss. Wenn nun behauptet wird, dass eine Person, deren Asylantrag zurückgewiesen wurde, kein Flüchtling sei, so ist das eine falsche Behauptung.

Werfen wir einen Blick in die Statistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF): Im Jahr 2012 (Januar bis November 2012) fanden ca. 56 000 Entscheidungen über Asylanträge statt. 1,2 Prozent aller Asylbewerber/innen wurden nach Art. 16 a GG als Asylberechtigte anerkannt. Weitere 26,6 Prozent aller Asylbewerber/innen, über deren Antrag im Jahr 2012 entschieden wurde, durften aufgrund des völkerrechtlichen Verbots der Abschiebung und Zurückweisung von Personen, deren Leib und Leben im Herkunftsland bedroht ist ( § 60 Abs . 1 des AufenthG) nicht abgeschoben werden und „genießen“ somit einen Abschiebeschutz (BAMF, Aktuelle Zahlen zu Asyl 2012). Abgelehnt wurden im Jahre 2012 50,2 Prozent aller bearbeiteten Asylanträge. Aber auch hier wäre es vermessen, den Menschen abzusprechen, dass es sich um Flüchtlinge handelt.

Erwähnenswert ist, dass in den Staaten der EU eine unterschiedliche Praxis der Anerkennung von Asylanträgen vorherrscht, so dass die Anerkennungsquote einer bestimmten Gruppe von Flüchtlingen von Land zu Land unterschiedlich ist. In der Bundesrepublik Deutschland wurde

z. B. bis 2005 geschlechtsspezifische Verfolgung nicht als Asylgrund anerkannt, in anderen EU-

Staaten hingegen wurden z. B. Asylbewerberinnen, die aus Gründen ihrer Geschlechtszugehörigkeit verfolgt wurden, sehr wohl als asylberechtigt anerkannt.

In Vergessenheit gerät auch häufig, welche Anstrengungen die EU unternimmt, um die EU-Außengrenzen militärisch zu sichern. Zu diesem Zweck wurde im Oktober 2004 Frontex („Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen“) errichtet. Betrug deren Budget im Jahre 2005 noch 6,2 Millionen Euro, so verfügte sie im Jahre 2011 bereits über ein jährliches Budget von ca. 88 Millionen Euro. Die Praxis von Frontex hat auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in den letzten Jahren beschäftigt. In seinem Urteil vom 5.9.2012 legte der EuGH fest, dass die Frontex-Patrouillen das Zurückweisungsverbot nach der Genfer Flüchtlingskonvention beachten müssten. Auch an diesem Beispiel wird deutlich, dass wir es in Fragen des Flüchtlingsschutzes weder mit einem „Betroffenheits- und Engagement-Overkill“ noch mit einer „Edelschwätzerei“ zu tun haben, sondern mit Fragen der universellen Menschenrechte.

– Gudrun Hentges/Justyna Staszczak: Geduldet, nicht erwünscht. Stuttgart 2010

— Prof. Dr. Gudrun Hentges lehrt am Fachbereich

Sozial- und Kulturwissenschaften, Hochschule Fulda

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