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Meinung: Wie gerecht ist unser Steuersystem?

„Große Koalition, kleine Münze“ vom 27. September Den Vorschlägen von Lutz Haverkamp zu einem überwölbenden Projekt und umfassenden Reformen in der Sozialpolitik und Steuersystem kann man nur zustimmen.

„Große Koalition, kleine Münze“ vom 27. September

Den Vorschlägen von Lutz Haverkamp zu einem überwölbenden Projekt und umfassenden Reformen in der Sozialpolitik und Steuersystem kann man nur zustimmen. Insbesondere die Reform der Einkommensteuer hat keine Partei im Wahlkampf angesprochen. Ich frage mich, warum das vor vier Jahren diskutierte Stufenmodell, bei dem immer nur der über eine Stufe hinausgehende Betrag mit dem höheren Steuersatz belegt wird, nicht mehr diskutiert wird. Man könnte beliebig viele Stufen festlegen. Auch bei den höchsten Einkommen würden damit die unteren und mittleren Anteile nicht höher als bei „Jedermanns“ Einkommen besteuert. Gerechter geht es nicht. Auch die Körperschaftssteuer könnte ähnlich gestaltet werden.

Klaus-Dieter Poppek, Berlin-Lichterfelde

Demokratische Wahlen geben den Menschen die Hoffnung, das Parlament so zu erneuern, dass es bessere Gesetze macht. Koalitionsverhandlungen sind die Stunde, um diesen Willen zum Besseren zu präzisieren. Der Bürger braucht ein einfaches Steuerrecht, das er als gerecht verstehen, das ihm eine selbstständige Berechnung seiner Steuerschuld und eine eigenverantwortliche Unterschrift unter seine Steuererklärung erlaubt, das die individuelle Leistungsfähigkeit für Steuer- und Sozialrecht gleichermaßen erfasst. Für Einkünfte aus privatem Kapital gilt ein Spitzensteuersatz von 25 Prozent. Der Spitzensteuersatz für andere Einkünfte, insbesondere aus Arbeit, beläuft sich hingegen auf 45 Prozent. Spitzeneinkünfte werden allerdings real, wenn man die Ausnahmen und Ausweichmöglichkeiten berücksichtigt, mit weniger als 25 Prozent besteuert. Bei dieser Ausgangslage ist es unvertretbar, den Steuersatz von 25 Prozent zu erhöhen. Geboten ist eine Gleichbehandlung aller Einkommen.

Der internationale Finanzmarkt, auf dem sich das Kapital fast beliebig bewegt, erlaubt kaum höhere Steuersätze als 25 Prozent. Deswegen müssen auch alle übrigen Einkünfte mit diesem Spitzensteuersatz belastet werden. Das ist erreichbar, ohne dass

dadurch die Einnahmen des Staates vermindert würden. Wenn alle Einkommen ohne Ausnahmetatbestände, ohne steuerliche Lenkung und unausweichlich besteuert werden, sodann auch die Unterteilung des Einkommens in sieben Einkunftsarten entfällt, kann Aufkommensneutralität gesichert werden.

Daneben sollte der Gesetzgeber die unterschiedliche Besteuerung von Einzelpersonen und Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits aufgeben. Wir brauchen kein Nebeneinander von Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz. Jede Erwerbsgemeinschaft, in der mehrere Personen zum Erwerb zusammenwirken, wird in einer steuerjuristischen Person erfasst, in der die Steuer erklärt, festgesetzt, geprüft, bezahlt und auch vollstreckt wird. Die Kleingesellschaft von zwei Brüdern, die gemeinsam ein Taxi betreiben, und die anonyme Publikumskapitalgesellschaft, bei der kein Aktionär vom anderen weiß, werden gleich behandelt. Wenn dann der Gewinn bei der steuerjuristischen Person besteuert ist, wird der Gewinn an andere Personen als schon versteuertes Einkommen, als Vermögen weitergegeben, bleibt also steuerfrei. Diese Vereinfachung wird den Finanzplatz Deutschland noch attraktiver machen.

Die Umsatzsteuer belastet den Endverbraucher, wird deshalb vom Einzelhändler auf den Konsumenten überwälzt. Dennoch wird auch die entgeltliche Leistung eines Unternehmers an den anderen Unternehmer besteuert. Der Leistungsempfänger allerdings erhält die von ihm gezahlte Umsatzsteuer durch einen Vorsteuerabzug erstattet. So organisiert das Gesetz ein „Nullsummenspiel“ ohne Sinn und Zweck. Wird die zwischenunternehmerische Leistung von der Umsatzsteuer freigestellt, erübrigt sich mehr als die Hälfte der Umsatzsteuerfälle. Die Zulieferindustrie könnte die Akte „Umsatzsteuer“ schließen. Steuerbelastung und Steuerertrag blieben gleich. Die Steuerhinterziehung durch Karussellgeschäfte wäre unterbunden, weil keine Rechnung mehr zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dann braucht auch die Umsatzsteuer nicht schon erhoben werden, wenn der Unternehmer eine Rechnung stellt. Es genügt, wenn der Unternehmer die tatsächlich empfangene Umsatzsteuer abführt.

Die Erbschaftssteuer ist heute so durch Ausnahmen und Ausweichmöglichkeiten durchsetzt, dass viele Steuerpflichtige die gesetzlich gemeinte Steuer nicht oder nur in sehr geringer Höhe zahlen. Auch hier bringt eine Steuervereinfachung mehr Belastungsgleichheit, mehr Verständlichkeit der steuerlichen Belastungsgründe, mehr Steuergerechtigkeit.

Wenn das Steuerrecht wieder die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichten erfasst, gewinnt auch das Sozialrecht eine sachgerechte Bemessungsgrundlage für Rente, Pflegereform und Familienpolitik. Das allgemeine Rechtsbewusstsein wird von einer einsichtigen Regel geprägt: Höchstens ein Viertel für den Staat, der Rest für mich. Wer unterhalb des einkommensteuerlichen Existenzminimums verbleibt, hat gegen den Staat einen Anspruch auf Existenzsicherung annähernd in dieser Höhe.

— Professor Dr. Dres. h. c. Paul Kirchhof, Bundesverfassungsrichter a. D., Institut für Finanz- und Steuerrecht an der Universität Heidelberg

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