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MISSSTÄNDE IN DER BAUVERWALTUNG: Rechtsverletzungen und Ungleichbehandlung

Nach Prüfung von 63 Verfahren aus der Denkmalschutzbehörde hat der Bau- und Verwaltungsrechtler Ulrich Battis erhebliche Mängel in der Potsdamer Bauverwaltung festgestellt: Baurecht: Die Verwaltung werde den Anforderungen des neuen Baurechts in keiner Weise gerecht. Die sogenannte „bauordnungsrechtliche Konzentrationswirkung“ sei in den meisten der geprüften Fälle nicht angewendet worden, obwohl sie seit mehr als zwei Jahren gesetzlich vorschrieben ist.

Nach Prüfung von 63 Verfahren aus der Denkmalschutzbehörde hat der Bau- und Verwaltungsrechtler Ulrich Battis erhebliche Mängel in der Potsdamer Bauverwaltung festgestellt:



Baurecht:
Die Verwaltung werde den Anforderungen des neuen Baurechts in keiner Weise gerecht. Die sogenannte „bauordnungsrechtliche Konzentrationswirkung“ sei in den meisten der geprüften Fälle nicht angewendet worden, obwohl sie seit mehr als zwei Jahren gesetzlich vorschrieben ist. Diese „Konzentrationswirkung“ sieht vor, dass Baugenehmigungsverfahren bei einer Behörde – der Unteren Bauaufsicht – federführend bearbeitet werden. So soll ein Bauherr binnen zwei Wochen wissen, welche Anforderungen er für seine Genehmigung erfüllen muss – anstatt selbst mit allen Behörden Kontakt aufnehmen zu müssen. Diese federführende Behörde gibt es in Potsdam nicht. Das führe zu Unzuverlässigkeiten und ermögliche Ungleichbehandlung. Oftmals seien Zuständigkeiten ungeklärt; die Folgen sind gegensätzliche Auskünfte und Vorgaben verschiedener Behörden.



Qualifikation:
Da die Mitarbeiter der Baubehörden nicht alle ausreichend ausgebildet seien, werde das Baurecht nicht gleichmäßig angewendet; deshalb gebe es auch Zweifel an der Rechtssicherheit von Entscheidungen. Viele Mitarbeiter der Denkmalpflege seien fachlich sehr gut qualifiziert. Dennoch ergebe sich der Eindruck, die Zusammenarbeit zwischen Denkmalpfleger und Bauherr sei oftmals von Sympathie abhängig.



Zumutbarkeit:
Teilweise beachteten die Denkmalschützer das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit bei der Sanierung von Denkmalen nicht. Es werde ein Maximum an Auflagen verhängt, doch wer sich dagegen wehre, habe gute Chancen, sich durchzusetzen. Dadurch würden jene Bauherren benachteiligt, die die Auflagen klaglos erfüllen.



Führungspersonal:
Die Chefin der Bauverwaltung und die Leiter der untergeordneten Fachbereiche nähmen die Führungsaufgaben nicht genügend wahr. In Organisation und Koordination gebe es Defizite. SCH

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