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Politik: Affäre Pofalla: Bundesregierung muss nicht klagen

Die Bundesregierung ist nicht verpflichtet, das Land Nordrhein-Westfalen im Nachgang zur Justizaffäre um den CDU-Bundestagsabgeordneten Ronald Pofalla zu verklagen. Das Bundesverfassungsgericht verwarf am Dienstag einen Antrag der Unionsfraktion im Bundestag als unzulässig, mit dem der Bund zu einer entsprechenden Bund-Länder-Klage verpflichtet werden sollte (Az.

Die Bundesregierung ist nicht verpflichtet, das Land Nordrhein-Westfalen im Nachgang zur Justizaffäre um den CDU-Bundestagsabgeordneten Ronald Pofalla zu verklagen. Das Bundesverfassungsgericht verwarf am Dienstag einen Antrag der Unionsfraktion im Bundestag als unzulässig, mit dem der Bund zu einer entsprechenden Bund-Länder-Klage verpflichtet werden sollte (Az.: 2 BvE 1/00).

Die Vorgeschichte: Drei Tage vor der nordrhein-westfälischen Landtagswahl am 14. Mai vergangenen Jahres wurden Pofallas Wohnung und Geschäftsräume wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung durchsucht. Wie sich im August herausstellte, war die Durchsuchungsaktion rechtswidrig. Das Verfahren wurde eingestellt. Landesjustizminister Jochen Dieckmann (SPD) räumte Fehler seiner Behörde ein und bat Pofalla um Entschuldigung. Der zuständige Generalstaatsanwalt wurde in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

Die CDU, in deren Schattenkabinett Pofalla als Justizminister gehandelt worden war, verlor die Wahl. Die Durchsuchung hatte aber nur stattfinden können, weil der Bundestag zuvor die Immunität des Abgeordneten aufgehoben und die gerichtlichen Maßnahmen genehmigt hatte. Die Union vermutete eine gezielte politische Kampagne und wollte deshalb ein Vorgehen des Bundes gegen das Land erzwingen. Die Bundesregierung lehnte die Einleitung eines Verfahrens jedoch ab. Die Unionsfraktion sah ihre Abgeordnetenrechte verletzt und zog vor das Bundesverfassungsgericht - erfolglos.

Zur Begründung führten die Karlsruher Richter aus, ein Bund-Länder-Streit wäre nur möglich, wenn das Land den Bund sachfremd und willkürlich irregeführt hätte, um die Aufhebung der Immunität und Genehmigung der Durchsuchungsaktion zu erwirken. Ein solcher Missbrauch werde aber nicht bereits dadurch belegt, dass die staatsanwaltliche Maßnahme drei Tage vor einer Landtagswahl gegen einen designierten Justizminister durchgeführt wurde.

fk

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