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Politik: Alle für einen

In Artikel 5 des Nato-Vertrages haben die Nato-Partner vereinbart, dass der Bündnisfall eintritt, wenn ein Mitgliedsland von außen bewaffnet angegriffen wird. Ein solcher Angriff wird als „Angriff gegen sie alle angesehen“.

In Artikel 5 des Nato-Vertrages haben die Nato-Partner vereinbart, dass der Bündnisfall eintritt, wenn ein Mitgliedsland von außen bewaffnet angegriffen wird. Ein solcher Angriff wird als „Angriff gegen sie alle angesehen“. Die anderen Nato-Staaten leisten dann gemäß Artikel 5 des Vertrages Beistand. Diese Beistandspflicht löst nicht automatisch ein militärisches Engagement aus. Jedes Land entscheidet selbst, welche Maßnahmen es für erforderlich hält, um die Sicherheit des Nato-Gebietes wiederherzustellen. Ein präventiver Schlag, wie George Bush ihn gegen den Irak erwägt, fällt nicht unter die Beistandspflicht. msb

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