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Politik: Asylrecht: Beim Einwanderungsgesetz bestimmt der Staat

Im vergangenen Jahr kamen rund hunderttausend Asylbewerber in die Bundesrepublik. Bundesinnenminister Schily will diese Zahl deutlich reduzieren, um Freiraum zu gewinnen für eine Zuwanderung, "die unseren Interessen entspricht".

Im vergangenen Jahr kamen rund hunderttausend Asylbewerber in die Bundesrepublik. Bundesinnenminister Schily will diese Zahl deutlich reduzieren, um Freiraum zu gewinnen für eine Zuwanderung, "die unseren Interessen entspricht". Schily hat allerdings offen gelassen, wie das gehen soll. Das Recht auf Asyl ist schließlich ein Grundrecht, das jedem auf der Welt lebenden Ausländer offen steht, sofern es ihm gelingt, die deutsche Grenze zu überwinden und sein Begehren deutlich zu machen. Ist das der Fall, dann hat er Anspruch auf Unterhalt und auf ein Verfahren, an dessen Ende die Anerkennung als politisch Verfolgter stehen kann. Dann darf der Ausländer auf Dauer bleiben.

Erhält er einen negativen Bescheid, kann er dagegen vor dem Verwaltungsgericht klagen. Weist der Asylrichter die Klage als offensichtlich unzulässig oder unbegründet ab, ist die Entscheidung unanfechtbar. Ansonsten kann der Bewerber in Berufung gehen, sofern sie vom zuständigen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Berufung, also eine Entscheidung der zweiten Instanz, ist nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Bleibt der Bewerber erfolglos und wird ihm die Abschiebung angedroht, kann er dagegen abermals den Rechtsweg beschreiten und in dringenden Fällen sogar das Bundesverfassungsgericht anrufen. Allerdings wird nicht jeder abgelehnte Asylbewerber abgeschoben. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder auch die Gerichte können aus humanitären Gründen Abschiebeschutz gewähren und eine "Duldung" aussprechen, was häufig der Fall ist. So hat das Bundesamt beispielsweise zwischen Januar und Mai dieses Jahres 1475 Flüchtlinge als Asylberechtigte anerkannt, zugleich aber 3281 Bewerbern Abschiebeschutz gewährt. Im Lande bleiben nicht selten auch jene Bewerber, die vor der Einreise ihre Pässe vernichtet haben und deshalb von den Herkunftsstaaten - sofern diese überhaupt ausfindig gemacht werden können - nicht zurückgenommen werden.

Es ist also nicht so, dass nur ein geringer Prozentsatz der Bewerber anerkannt wird und alle anderen wieder zurückgeschickt werden. Eine andere, europarechtliche Schwierigkeit kommt hinzu: Das Dubliner Übereinkommen, das 1998 in Kraft getreten ist, postuliert, dass nur ein einziger EU-Staat, der ein Aufenthaltsrecht erteilt hat, oder derjenige Staat, über dessen Außengrenzen ein Asylsuchender illegal ins Gemeinschaftsgebiet eingereist ist, für das Asylverfahren zuständig ist. Doch weder das Dubliner Abkommen noch die "Drittstaatenregelung" des deutschen Asylrechts funktioniert in der Praxis, weil es schwierig ist, den Nachweis für die Zuständigkeit eines anderen Staates zu erbringen. Das ist nachteilig für die Bundesrepublik, weil sie diese Flüchtlinge "behalten" muss.

Man kann davon ausgehen, dass Schily weiß, wie eng der Spielraum ist, die Asylbewerberzahlen zu senken. Das Asylverfahren wird sich kaum weiter straffen, der Rechtsschutz kaum weiter einschränken lassen, ohne gegen internationale Verpflichtungen zu verstoßen. Die Vermutung liegt deshalb nahe, dass es Schily um etwas anderes geht, nämlich einen Zusammenhang von Asylrecht und Einwanderungsgesetz herzustellen oder diesen zu problematisieren. Beides geht nämlich nur schwer zusammen. Ein Einwanderungsgesetz besagt: Der Staat bestimmt aus seinem Interesse heraus, wer einwandern darf und wie viele kommen dürfen. Das Grundrecht auf Asyl hingegen grenzt den Staat aus, er kann allenfalls das Verfahren festlegen. Nach dem Anwerbestopp für Gastarbeiter von 1973 erfolgte die Zuwanderung massenhaft über das Asylgrundrecht, ohne dass der Staat eingreifen konnte. Erst die Reform des Artikels 16 des Grundgesetzes hat die Zugangszahlen reduziert. Schily sind sie immer noch zu hoch.

Werner Birkenmaier

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