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Politik: Auf der Hut - Worauf das Kartellamt achtet

Der Wettbewerb ist der Motor der Marktwirtschaft. Ihn zu schützen ist Aufgabe des Bundeskartellamts.

Der Wettbewerb ist der Motor der Marktwirtschaft. Ihn zu schützen ist Aufgabe des Bundeskartellamts. Es stützt sich dabei auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) aus dem Jahre 1958. Wann immer es in Deutschland den Verdacht gibt, dass Unternehmen Preise untereinander absprechen, durch große Fusionen eine marktbeherrschende Stellung erreichen könnten oder eine Machtstellung im Markt gegenüber kleineren Anbietern ausnutzen, muss das Kartellamt dies beobachten und gegebenenfalls einschreiten. Das Kartellamt, neuerdings mit Sitz in Bonn, gehört zum Geschäftsbereich des Bundeswirtschaftsministers, ist aber in seinen Entscheidungen eine von ihm unabhängige Behörde. Die Regierung darf vom Kartellamt im Einzelfall keinen Beschluss verlangen, der der Bundesregierung zu Pass käme.

Sollten Unternehmer hinter verschlossenen Türen ihre Preise absprechen, bilden sie ein so genanntes Preiskartell. Wenn sie sich den Markt aufteilen, stehen den Abnehmern höhere Preise ins Haus. Müssen sich Unternehmen im freien Wettbewerb auch nicht mehr gegen ihre Konkurrenten mit neuen und kostengünstigen Produkten beweisen, lässt auch das Innovationstempo des technischen Fortschritts nach - die Unternehmen werden bequem. Wieder hätte der Verbraucher das Nachsehen.

Aufgabe des Kartellamtes ist es deshalb, die Märkte zu beobachten, Beschwerden nachzugehen und beim begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Kartellgesetz einzuschreiten und Bußgelder zu verhängen. Die Wettbewerbshüter müssen auch darauf schauen, dass großen Unternehmen ihre Marktpositition nicht zum Schaden kleinerer Anbieter auszunutzen. Derzeit prüft das Amt eine Beschwerde der freien Tankstellen. Sie werfen den großen Marktanbietern vor, im Großhandel das Benzin weit billiger an ihre eigenen Vertragshändler als an die freien Tankstellen zu verkaufen.

Zu den Aufgaben des Amtes gehört zudem die Fusionskontrolle: Wollen Unternehmen zusammengehen, dann dürfen sie das nur, wenn dadurch keine marktbeherrschende Stellung ensteht. Da Unternehmenszusammenschlüsse oft über die Grenzen reichen, werden diese Fragen zunehmend mit der EU-Wettbewerbsbehörde besprochen.

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