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Aufklärungsflieger. Die multinationale Besatzung eines Awacs-Flugzeugs besteht aus 16 Soldaten. In der Regel gehören etwa ein Drittel davon der Bundeswehr an.

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Awacs-Aufklärungsflüge über der Türkei: Die Regierung kennt keine Zweifel - sie sollte aber

Aufklärungsflüge der Bundeswehr über der Türkei sind ungefährlich, heißt es. Deshalb bleibt das Parlament außen vor. Das Verfassungsgericht könnte anders entscheiden.

Ein Akt der Höflichkeit, mehr war es nicht, mit dem die Staatssekretäre aus dem Auswärtigen Amt und dem Verteidigungsministerium dem Bundestag mitteilten, was das Parlament im Prinzip nichts angehen soll: Dass die Regierung Bundeswehrsoldaten bei Awacs-Aufklärungsflügen über der Türkei einsetzen will. Kein Fall, in dem die Zustimmung der Abgeordneten nötig wäre, findet die Regierung. Die Opposition zeigt sich empört. Im Januar soll nun entschieden werden, ob das Problem dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen ist. Die Karlsruher Richter gelten als empfindlich, wenn die Mitbestimmungsrechte der Parlamentarier bei bewaffneten Auslandseinsätzen übergangen werden.

Es steht davon zwar nichts ausdrücklich im Grundgesetz, dennoch hatten die Richter in ihm vor Jahren den „wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt“ entdeckt. Deutsche Soldaten im Kampfeinsatz außerhalb der Landesgrenzen, das sei eine Verantwortung, welche die Regierung nicht allein schultern könne. Die Bundeswehr sei in solchen Fällen ein „Parlamentsheer“.

Das entsprechende Gesetz dazu hat der Bundestag ebenfalls erlassen. „Ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind oder eine Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung zu erwarten ist“, heißt es darin. Deutlicher kann man die Unsicherheiten nicht zum Ausdruck bringen. „Unternehmung“ kann vieles bedeuten, zumal wenn es eine solche noch gar nicht gibt, sondern sie lediglich „zu erwarten“ ist. Es bedarf also einer Prognose, wie sich Konflikte entwickeln. Glücklich die Regierung, die dafür über zuverlässige Erkenntnisinstrumente verfügt.

Die Bundesregierung ist dennoch sicher, dass die Konflikte in der Region mit Kurden, syrischem Bürgerkrieg und dem Kampf gegen den „Islamischen Staat“ (IS) die Awacs-Aufklärer unberührt lassen. „Der Einsatz von Waffengewalt ist im Kontext der integrierten Luftverteidigung der Türkei derzeit nicht zu erwarten“, geben sich die Staatssekretäre in ihrem Schreiben an den Bundestag überzeugt. Weder verfüge die Terrormiliz IS über eigene Luftstreitkräfte, noch sei ein politischer Wille des Assad-Regimes absehbar, die eigene Luftwaffe gegen die Türkei einzusetzen. Zudem gebe es keine konkreten Hinweise, dass Russland seine Luftstreitkräfte gegen die Türkei einsetzen wolle. Deshalb, folgert die Regierung, lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Parlamentsbeteiligung nicht vor.

Wirklich nicht? Mehrfach schon hatten sich die Verfassungsrichter mit den Awacs-Flügen beschäftigt, 2008 wurden sie sehr deutlich. Das Parlament müsse zustimmen, wenn bewaffnete Auseinandersetzungen für deutsche Soldaten „konkret zu erwarten“ seien. Eine solche Prognose sei „gerichtlich voll überprüfbar“.

In ihrem Urteil, damals auf Klage der FDP, stellten die Richter auf eine „militärische Gefahrenlage“ ab, die eine „hinreichende sachliche Nähe zur Anwendung von Waffengewalt“ hat. Im Ergebnis bekam die FDP recht, der Awacs-Einsatz während des Irakkriegs 2003 sei zustimmungspflichtig gewesen. Die rot-grüne Bundesregierung stand seinerzeit auf dem Standpunkt, dass bloße Gefahrenlagen nicht ausreichten, es vielmehr zu Gewalt gekommen sein müsse. Andererseits hielten die Richter fest, dass die Regierung allein entscheiden darf, wenn nur die „bloße Möglichkeit“ bestehe, dass es zum Waffeneinsatz kommt. Viele Juristen interpretieren das Urteil so, dass sich die Regierung „in dubio“, also im Zweifel, für die Parlamentsbeteiligung entscheiden sollte. Doch Zweifel kennt die Regierung hier keine.

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