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Politik: Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

Gericht: Öffentliche Kliniken müssen Belastung der Ärzte berücksichtigen

Berlin (raw). Bereitschaftsdienste in staatlichen Kliniken und Rettungsleitstellen gelten als Arbeitszeit. Das hat am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt klargestellt. Eine entsprechende Richtlinie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei von den öffentlichen Arbeitgebern unmittelbar anzuwenden, hieß es (Az.: 6 AZR 114/02). Allerdings ist beim EuGH noch eine Klage in ähnlicher Sache aus SchleswigHolstein anhängig. Im Oktober 2000 hatte der EuGH entschieden, dass Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gilt, wenn sich die Ärzte hierfür im Krankenhaus aufhalten müssen. Das BAG bekräftigte nun, dass dies auf Deutschland übertragbar ist. „Der Staat als Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, die Richtlinie noch nicht umgesetzt zu haben“, sagte BAG-Sprecher Burghard Kreft dem Tagesspiegel. „Er kann sich nicht hinter seine eigene Säumigkeit zurückziehen.“ Die europäische Arbeitszeitrichtlinie von 1993 begrenzt die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaften auf 48 Stunden. Für private Arbeitgeber ist die europäische Richtlinie nach einem BAG-Urteil vom Februar allerdings nicht unmittelbar anwendbar. Für deren Häuser gelte zunächst das deutsche Arbeitszeitgesetz weiter, das die Bereitschaft als Ruhezeit wertet.

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