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Politik: BGH: Keine Dauerkontrolle in Heimen

Berlin/Karlsruhe - Pflegeheime sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht dazu verpflichtet, verwirrte und sturzgefährdete Bewohner permanent zu beaufsichtigen. Vielmehr seien die Würde und die Selbstständigkeit der Bewohner beim Schutz vor Unfällen zu wahren.

Berlin/Karlsruhe - Pflegeheime sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht dazu verpflichtet, verwirrte und sturzgefährdete Bewohner permanent zu beaufsichtigen. Vielmehr seien die Würde und die Selbstständigkeit der Bewohner beim Schutz vor Unfällen zu wahren. Diese Pflicht sei auf die übliche finanzielle und personelle Vorsorge begrenzt, urteilte der BGH am Donnerstag. Als Richtschnur gelte auch das für Heimbewohner und Pflegepersonal Zumutbare.

Die Wohlfahrtsverbände begrüßten die BGH-Entscheidung. „Wir werten dies als Stärkung der Freiheitsrechte der Pflegebedürftigen“, sagte der Präsident des Sozialverbandes Deutschland, Adolf Bauer. Einschränkungen der Freiheit wie die Fixierung oder Bettgitter verletzten die Menschenwürde und seien mit erheblichen Gesundheitsrisiken verbunden. Als „grundsätzlich positiv aus Sicht der Heimträger“ bezeichnete der Referent für Pflege bei der Arbeiterwohlfahrt (AWO), Elmar Schmitz, das Urteil. Der Versuch, jeden Sturz den Pflegeheimen zur Last zu legen, sei wohl ein „Kostensparmodell der Krankenkassen“. Ähnlich äußerte sich der Paritätische Wohlfahrtsverband (DPWV). Zunehmend sei zu beobachten, dass die Kassen versuchten, wegen des Kostendrucks Heime für Stürze in Regress zu nehmen, sagte DPWV-Justitiar Werner Hesse. Der Deutsche Berufsverband für Altenpflege reagierte ebenfalls positiv auf das Urteil.

Im vorliegen Fall hatte die AOK Berlin den Träger eines Altenpflegeheims verklagt, um nach einem Unfall einer 89-jährigen Frau die Krankenhauskosten erstattet zu bekommen. Die sehbehinderte und zeitweise verwirrte Frau war aus dem Bett gefallen und hatte sich den Oberschenkelhals gebrochen. Die Kasse warf dem Heim vor, die schon mehrfach gestürzte Frau nicht ausreichend vor weiteren Stürzen geschützt zu haben. Das Heim habe es versäumt, die Bewohnerin in ihrem Bett zu fixieren, ihr Hüftschutzhosen anzulegen oder zumindest die Bettgitter hochzufahren. Die Wohlfahrtsverbände wiesen darauf hin, dass Pflegeheime nicht einfach selbst über solche Maßnahmen entscheiden könnten – sie müssten gerichtlich angeordnet werden.

Das Landgericht Berlin hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das Kammergericht hatte sie abgewiesen und Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen ein Pflegeheim für Verletzungen einzustehen hat, die sich ein Heimbewohner dort zuzieht. Die AOK Berlin will sich zu der Entscheidung erst äußern, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. (Az.: III ZR 399/04)

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