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Bislang durften Samenspender anonym bleiben. Das BGH-Urteil ändern dies.

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BGH-Urteil zu Samenspenden: Kinder dürfen Namen ihres Vaters frühzeitig erfahren

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs haben Kinder von Samenspendern das Recht zu wissen, wer ihr Vater ist. Eine Altersbeschränkung setzte das Gericht nicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Recht der durch Samenspende gezeugten Kinder gestärkt, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. Nach dem Urteil vom Mittwoch sind sie schon vor ihrem 16. Geburtstag berechtigt, den Namen von der Samenbank mitgeteilt zu bekommen. Das Recht auf Kenntnis der Abstammung kann von den (rechtlichen) Eltern geltend gemacht werden.

Die Eltern müssen nicht nachweisen, dass die minderjährigen Kinder bereits von der Zeugung durch einen Samenspender wissen oder nach dem Namen des biologischen Vaters gefragt haben. Sie müssen nur belegen, dass sie ihre Kinder darüber informieren wollen und sie dafür die Information brauchen.

Ein Ehepaar hatte sich wegen Unfruchtbarkeit des Mannes zur künstlichen Befruchtung durch einen Samenspender entschlossen. Eine sogenannte Reproduktionsklinik schloss den Behandlungsvertrag mit dem Ehepaar. Zwei Kinder kamen so 1997 und 2002 zur Welt. Die Eltern hatten zunächst auf Auskunft über die Identität des Samenspenders verzichtet. Der Verzicht gilt aber nicht für die Kinder. Das Bundesverfassungsgericht entschied 1989, dass Kinder ein Grundrecht auf Kenntnis ihrer Abstammung haben. Entsprechend müssen Samenbanken den Namen der Spender registrieren.

Die Eltern kamen zu der Überzeugung, ihren Kindern irgendwann sagen zu müssen, dass sie durch Samenspende gezeugt wurden. Sie wollten den Zeitpunkt selbst bestimmen, dann aber auch den Namen des biologischen Vaters mitteilen können. Sie verlangten deshalb von der Klinik im Namen der Kinder Auskunft. Die berief sich aber darauf, dass sie nur den Kindern auskunftspflichtig sei. Es sei gar nicht klar, ob diese die Identität ihres Erzeugers kennen wollten oder das nur der Wunsch der Mutter und des rechtlichen Vaters sei. Es kam zum Prozess.

Das Amtsgericht Hameln gab dem Auskunftsanspruch der Eltern statt, das Landgericht Hannover lehnte ihn dagegen ab. Die Hannoveraner Richter verwiesen auf verschiedene Gesetze, nach denen Kindern erst nach dem 16. Geburtstag ein eigenes Auskunftsrecht zustehe. So ist es etwa bei Adoptionen. Hier muss einem Kind ab 16 Jahren auf Wunsch ein Auszug aus dem Geburtenregister ausgehändigt werden. Dort sind die leiblichen Eltern genannt. Diese Altersgrenze wollte das Landgericht auch für Kinder anwenden, die durch Samenspende gezeugt wurden. Beide Kinder waren damals noch keine 16 Jahre alt.

Die Eltern legten gegen das Urteil Revision ein, so dass der Familiensenat des BGH den Fall in letzter Instanz zu entscheiden hatte. Schon früher hatte dieser XIII. Zivilsenat geurteilt, dass grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über die eigene Abstammung besteht. Voraussetzung ist, dass das Kind auf die Auskunft angewiesen ist und die Auskunft – ohne unzumutbaren Aufwand - gegeben werden kann. Beides wurde hier bejaht. Denn anders als über die Klinik war die Identität des Erzeugers nicht zu erfahren, weiter sind Samenbanken zur Namensregistrierung verpflichtet. Allerdings muss noch geklärt werden, ob die Eltern die Information tatsächlich für ihre Kinder verlangen. Da die Richter in Hannover die Altergrenze für entscheidend hielten, war dieser Punkt bislang nicht aufgeklärt worden. das ist jetzt nachzuholen.

Dass die Eltern selbst auf eine Auskunft verzichtet hatten, ist nach dem BGH-Urteil hingegen nicht entscheidend. Allerdings wird das Landgericht Hannover nun noch prüfen müssen, ob Grundrechte des Erzeugers oder der Klinik der Namensnennung entgegen stehen. Allerdings sind laut BGH wirtschaftliche Interessen des Samenspenders „nicht maßgeblich..“ Die Angst vor Unterhaltszahlungen oder Erbrechten kann also nicht rechtfertigen, dass der Name des Erzeugers geheim bleibt.

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