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Renovieren

© dpa

Bundesgericht: Rauchende Mieter sollen zahlen

Eine Vermieterin hat zwei Bonner Studenten wegen "exzessiven Rauchens" verklagt. Sie fordert Schadenersatz für vergilbte Tapeten und Türen. Der BGH muss eine weitreichende Entscheidung fällen.

Anfang März wird der Bundesgerichtshof (BGH) über den Fall entscheiden. Betroffen wären dann eine Vielzahl von Mietern mit starren Renovierungsklauseln im Mietvertrag. Weil die Klauseln vom BGH allesamt für unwirksam erklärt wurden, versuchte die Vermieterin im aktuellen Fall, eine Renovierung bei Auszug über das Schadenersatzrecht zu erstreiten.   Für die verqualmte Bonner Wohnung, die schon nach zwei Jahren neu tapeziert werden musste, verlangt die Vermieterin fast 2000 Euro, weil die beiden Mieter "exzessiv" geraucht hätten, und der Zigarettengeruch sich regelrecht in die Tapeten "eingefressen" habe.

In dem Verfahren geht es um Mietverträge ohne wirksame Renovierungsklausel. Entscheidend ist nach den Worten des BGH-Senatsvorsitzenden Wolfgang Ball, ob auch besonders starkes Rauchen zum "vertragsgemäßen Gebrauch" der Wohnung gehört. Im Juni 2006 hatte das Karlsruher Gericht dies für einen normalen Tabakkonsum in den eigenen vier Wänden bejaht und einen Schadenersatzanspruch des Vermieters für die Beseitigung der Nikotinbeläge abgelehnt. Damals war nach vier Jahren eine Renovierung notwendig geworden.

"Normales" und "exzessives" Rauchen

Der BGH ließ damals ausdrücklich offen, ob dies auch für "exzessives Rauchen" gilt. Heute wies Richter Ball auf die praktischen Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen "normalem" und "exzessivem" Rauchen hin. "Wie soll der Mieter das im Voraus abschätzen können, wann eine Wohnung renovierungsbedürftig ist?" Der Senatsvorsitzende sprach von einer schwierigen Entscheidung, weshalb er den Urteilstermin erst auf den 5. März festsetzte: "Der Fall treibt uns um."

Im konkreten Fall enthielt der Vertrag den Satz "Bitte möglichst nicht rauchen" - dessen rechtliche Relevanz dem Richter zufolge aber unklar ist. Eine ebenfalls im Vertrag enthaltene Renovierungsklausel ist dagegen nach der BGH-Rechtsprechung wegen starrer, vom tatsächlichen Zustand der Wohnung unabhängiger Fristen unwirksam.

Mietverträge neueren Datums, die diese Rechtsprechung bereits beachten und "flexible" Renovierungsklauseln enthalten, haben bei besonders starker Verschmutzung - auch durch Nikotin - dagegen eine verstärkte Renovierungspflicht zur Folge. Rechtsanwalt Reiner Hall, der die Bonner Vermieterin vertrat, wies zudem darauf hin, dass zumindest "individualvertraglich" - also durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter - ein Rauchverbot vereinbart werden kann. (mpr/dpa/AFP)

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