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Einfahrt zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

© Uli Deck/dpa

Bundesgerichtshof: Eineinhalbjährige Haftstrafe für Islamistin aus dem Allgäu bestätigt

Die Staatsanwaltschaft forderte eine härtere Strafe - doch der Bundesgerichtshof hielt an dem Urteil des Landgerichts München gegen eine 2014 nach Syrien gereiste Islamistin fest.

Deutsche, die nach Syrien ausreisen und sich einer islamistischen Gruppe anschließen, können nicht ohne weiteres wegen Vorbereitung einer schweren Gewalttat bestraft werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in einem Grundsatzurteil. Voraussetzung für eine solche Verurteilung sei eine aktive Beteiligung an Kampfhandlungen, urteilte der Staatsschutzsenat des BGH. Wer in einem ausländischen Kampfgebiet mit einer terroristischen Vereinigung lediglich sympathisiere und Waffen allein zur Selbstverteidigung besitze, könne nicht wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat bestraft werden.

Der Bundesgerichtshof bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Landgerichts München. (Az.: 3 StR 218/15) Die Verurteilung einer Islamistin aus dem Allgäu zu eineinhalb Jahren Haft auf Bewährung ist damit rechtskräftig.

Damit verwarfen die Karlsruher Richter die Revision der Münchner Staatsanwaltschaft, die eine härtere Bestrafung erreichen wollte. Die Frau war im Januar 2014 mit ihren damals drei und sieben Jahre alten Töchtern nach Syrien gereist. Dort wurde sie die Zweitfrau eines „Gotteskriegers“. Dieser hatte sich der Al-Nusra-Front angeschlossen, dem syrischen Ableger des Terrornetzwerkes Al Qaida.

Nach ihrer Rückkehr verurteilte das Landgericht die Frau aus Immenstadt im Allgäu wegen Entziehung Minderjähriger. Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Revision beim BGH ein: Sie hatte drei Jahre Haft gefordert und wollte eine Verurteilung auch wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat erreichen.

Die Angeklagte war laut BGH zwar bereit, Waffen bei einem Angriff durch die syrische Armee einzusetzen. Das offenbarte sie etwa in Chat-Protokollen. Sie habe mit ihren Kindern in Syrien aber mehrfach den Wohnort gewechselt, um gerade nicht in Kämpfe verwickelt zu werden. Der BGH verwies grundsätzlich darauf, dass die Strafnormen zur präventiven Terrorismusbekämpfung "zurückhaltend" auf ausländische Sachverhalte angewendet werden müsse. Die Angeklagte und ihr Anwalt waren nicht zu dem Prozess nach Karlsruhe gekommen. (rtr/dpa)

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