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Bundesozialgericht: Empfänger von Arbeitslosengeld müssen Kontoauszüge vorlegen

Kein gesonderter Datenschutz für Bankdaten: Für ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen Arbeitslose auch ihre Kontoauszüge vorlegen, entschied das Bundessozialgericht.

Die Daten seien erforderlich, um den Antrag zu prüfen und die Höhe der Leistung zu berechnen, urteilte am Freitag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Allerdings dürfen die Arbeitslosen die Empfänger besonders sensibler Ausgaben schwärzen (Az: B 14 AS 45/07 R).

Wie inzwischen bundesweit üblich verlangt auch die für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) in München von den Antragstellern die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate. Der Kläger verweigerte dies jedoch ohne Angabe von Gründen. Nach einer schriftlichen Anmahnung hatte die Arge daraufhin das Arbeitslosengeld "wegen fehlender Mitwirkung" komplett gestrichen. Dies wurde nun höchstrichterlich bestätigt.

Kontoauszüge sind Beweismittel

Wie das BSG entschied, gehören auch Kontoauszüge zu den "Beweismitteln", die Arbeitslose laut Gesetz vorlegen müssen. Das gelte auch bei Folgeanträgen und sei nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Behörde Anlass für einen Missbrauchsverdacht habe. Die übliche Anforderung der Auszüge für die letzten drei Monate sei auch zumutbar und verhältnismäßig, damit die Arge die Leistungsansprüche prüfen kann.

Allerdings betonte das BSG auch den besonderen Schutz, den bestimmte Daten auch im Sozialrecht genießen. Dies sind laut Sozialgesetzbuch "Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben". Bei entsprechenden Ausgaben dürften die Arbeitslosen daher die Empfänger schwärzen, nicht allerdings den Betrag. "Die Arbeitsgemeinschaften sind gehalten, auf die Möglichkeit der Schwärzung hinzuweisen", erklärten die Kasseler Richter. Im konkreten Fall komme es darauf aber nicht an, weil der Arbeitslose sich generell geweigert habe, der Arge seine Kontoauszüge zu zeigen.(sba/AFP)

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