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Politik: Bundesverfassungsgericht: Demonstrationsrecht gilt auch für extreme Parteien

Auch verfassungsfeindliche Parteien dürfen demonstrieren, jedenfalls solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten sind und sich friedlich versammeln. Das ist der Kern der Begründung, mit der das Bundesverfassungsgericht die Mai-Demonstrationen der NPD in Essen und Augsburg genehmigte.

Auch verfassungsfeindliche Parteien dürfen demonstrieren, jedenfalls solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten sind und sich friedlich versammeln. Das ist der Kern der Begründung, mit der das Bundesverfassungsgericht die Mai-Demonstrationen der NPD in Essen und Augsburg genehmigte.

Am Freitag reichte die zuständige Kammer des Ersten Senats die mit Spannung erwarteten schriftlichen Gründe nach, die Eilentscheidung selbst war am 1. Mai sozusagen in letzter Minute ergangen. Die Kammer hatte die in Essen und Augsburg angemeldeten Demonstrationen der NPD-Landesverbände erlaubt und die anders lautenden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs einstimmig aufgehoben. Der Kammer gehören mit Vizepräsident Hans-Jürgen Papier und Steiner zwei CDU-Mitglieder an, Berichterstatter Wolfgang Hoffmann-Riem gilt als SPD-nahe.

Das in Münster ansässige OVG hatte deutliche Kritik an der Karlsruher Rechtsprechung zu den NPD-Demonstrationen geübt. Die Oberverwaltungsrichter vertraten die Auffassung, dass NPD-Demonstrationen generell untersagt werden können, nicht erst bei der Gefahr gewalttätiger Ausschreitungen oder wenn sie an einem Feiertag mit hohem Symbolgehalt, wie dem Holocaust-Gedenktag, stattfinden. Das, so die Münsteraner, sei aus der Werteordnung des Grundgesetzes ableitbar, die eine klare Absage an den Nationalsozialismus beinhalte. Weiter zog das OVG Münster die Verbotsanträge der Bundesregierung, des Bundestages und des Bundesrates gegen die NPD heran. Die Verfassungsorgane hätten übereinstimmend die Einschätzung, dass die NPD eine aggressiv-kämpferische Grundhaltung habe, mit der sie die Ordnung des Grundgesetzes überwinden wolle. Das werde auch ihre Mai-Demonstrationen prägen. Das beurteilten die drei zuständigen Karlsruher Verfassungsrichter jetzt als "offensichtlich nicht tragfähig". Über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheide allein das Verfassungsgericht. Bis dahin nehme das Grundgesetz die Gefahr, "die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht, um der politischen Freiheit Willen in Kauf."

ukn

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