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Bundesverfassungsgericht: Müller-Lüdenscheid muss reichen

Ordnung muss sein, weiß der deutsche Volksmund, und das Bundesverfassungsgericht hat sich ihm am Dienstag im aktuellen Streit um das Namensrecht angeschlossen: Bei Doppelnamen ist Schluss, lautet ihr Urteil.

Karlsruhe/Berlin - Ordnung muss sein, weiß der deutsche Volksmund, und das Bundesverfassungsgericht hat sich ihm am Dienstag im aktuellen Streit um das Namensrecht angeschlossen: Bei Doppelnamen ist Schluss, lautet ihr Urteil. Das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschriebene Verbot von Dreifach-, Vierfach- oder noch mehr Namen ist verfassungsgemäß. „Der Gesetzgeber verfolgt bei der Verhinderung von mehrgliedrigen Namen ein legitimes Ziel“, sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier zur Urteilsbegründung. Es gehe darum, eine „bessere Identifikationskraft“ des Namens zu sichern.

Ein später Sieg für die Union unter Kanzler Helmut Kohl. Sie hatte die Reform Anfang der neunziger Jahre auf den Weg gebracht. Seitdem dürfen Eheleute den Nachnamen eines Partners zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Jener Partner, der nicht zum Zuge kommt, darf seinen Nachnamen voranstellen oder anfügen – es sei denn, der Ehename „besteht aus mehreren Namen“, wie es im BGB heißt. Übereifriger Kompositionslust sollten Grenzen gesetzt werden. Die meisten Paare sind damit zufrieden, hatte sich das Mehrfachnamen-Image doch über die Jahre so gewandelt wie die Milieus, die sie pflegten.

Die Zahnärztin Frieda Thalheim und ihr Mann, der Rechtsanwalt Hans Peter Kunz-Hallstein, sind es dennoch nicht. Ihre Verfassungsklage auf ein „Thalheim-Kunz-Hallstein“ ist nun gescheitert. Das Paar selbst blieb dem Gericht fern, das breite Interesse an dem Rechtsstreit sei ihm nicht genehm, heißt es. Gleiches dürfte auch für den mindestens leisen Spott gelten, den viele Bürger einschließlich der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) für das Ansinnen der Kläger übrig haben. Zypries hatte sich in Karlsruhe über den Drang nach Selbstverwirklichung mokiert, der in dem Namensstreit seinen Ausdruck finde.

Nun ist Selbstverwirklichung etwas, das das nicht nur zu seinem Jahrestag in diesem Mai gepriesene Grundgesetz stark fördert. Entsprechend ernst nahmen die Verfassungsrichter das Vorbringen der Thalheim-Kunz-Hallsteins. Drei der acht Richter des Ersten Senats lehnten die Entscheidung der Richtermehrheit ab. Es hätte also durchaus zu der von vielen erwarteten Liberalisierung des Namensrechts kommen können.

Aus der Perspektive der Grundrechte muss nicht das Paar rechtfertigen, warum es so oder so heißen will, sondern der Gesetzgeber muss begründen, warum er dem Paar seinen Dreifachnamen untersagt. „Praktikabilitätsgründe“, wie Bundesregierung und Gerichte immer wieder anführten, reichten dafür nicht aus, stellten die Richter fest, ebenso wenig allgemeine Handhabung und Gewohnheiten. Schließlich stehe die Namenswahl unter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts. Deshalb betonen sie die „identifikationsstiftende Funktion“ des Namens. Zugleich kritisieren sie, dass die geltenden Regeln nicht immer konsequent seien und das angepeilte Ziel, die Vermeidung von Namensketten gerade in den Folgegenerationen, auch mit weniger strikten Mitteln erreicht werden könnte. Mit diesen Argumenten hätte man das Gesetz auch als Verfassungsverstoß brandmarken können, wie es die drei unterlegenen Richter offenbar wollten. Die Richtermehrheit stellte dem Verbot jedoch eine „Varianz der Möglichkeiten“ gegenüber, wie die Bürger sich im Namensrecht verwirklichen könnten – und im Übrigen sei der „echte“ Ehename ja nur für Behörden relevant. Privat könne es jeder halten, wie er wolle.

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