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Weniger Flugzeuge für mehr Klimaschutz. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Österreich im Fall der Erweiterung des Wiener Flughafens entschieden.

© Frank Rumpenhorst/dpa

Bundesverwaltungsgericht in Wien: Gibt es ein Recht auf Klimaschutz ?

Das Bundesverwaltungsgericht in Wien hat mit diesem Argument die dritte Startbahn des Flughafens gestrichen. In Deutschland beobachten Umweltanwälte das Verfahren genau.

Der Sprecher der Flughafen Wien AG, Peter Kleemann, kann es noch immer kaum fassen, was das Bundesverwaltungsgericht Wien am 2. Februar entschieden hat: Die dritte Start- und Landebahn des Flughafens Wien darf aus Gründen des Klimaschutzes nicht gebaut werden. In der Urteilsbegründung heißt es: „Das Vorhaben zu Errichtung und Betrieb der dritten Piste widerspricht den öffentlichen Interessen des Umweltschutzes, insbesondere des Klimaschutzes.“ Und weiter: „Grundsätzliche Rechtsfragen haben sich in dem Verfahren nicht gestellt, eine ordentliche Revision wurde daher nicht zugelassen.“

Der Flughafenbetreiber wird trotzdem „gegen diesen Bescheid vorgehen und in dieser Frage den Verwaltungsgerichtshof befassen“, kündigte Kleemann schon einen Tag später an. Das Bundesverwaltungsgericht in Wien ist in Österreich die zweithöchste Instanz. Ob das höchste Gericht, der Verwaltungsgerichtshof, eine außerordentliche Revision zulassen wird, ist offen.

Könnte ein solches Urteil auch in Deutschland fallen?

Wäre ein Urteil wie das in Wien auch in Deutschland möglich? Darüber sind die Meinungen unter Umweltjuristen geteilt. Roda Verheyen sagt ohne lange nachzudenken: „Ja. Natürlich ist das möglich.“ Sie vertritt derzeit einen peruanischen Bergführer und Bauern, der gegen den deutschen RWE-Konzern klagt, weil die Andengletscher schmelzen und seine Existenz bedrohen. RWE hat in Deutschland den größten Treibhausgasausstoß. Zwar ist er in der ersten Instanz vor Gericht gescheitert. Doch Verheyen sagt, er habe sich entschieden, in Berufung zu gehen. Das ist eine ganz andere Rechtsfrage als in Wien. Aber für Verheyen ist es gar keine Frage, dass künftig bei Großprojekten, die Einfluss auf die deutsche Treibhausgasbilanz haben, auch der Beitrag zum Klimawandel geprüft werden müsse.

Eine völkerrechtliche Verpflichtung, die Emissionen der vergangenen 200 Jahre Industrialisierung zu verantworten, gibt es nicht. Auch gibt es keine "Strafen" für Akteure wie die USA oder Australien, die keine Selbstverpflichtungen unterschreiben oder sie nicht einhalten.

schreibt NutzerIn nochnefrage

Wie argumentiert das Gericht?

Das Gericht in Wien hat in seinem 128 Seiten langen „Erkenntnis“ umfassend die Klimafrage abgewogen. In Österreich heißt ein solcher Beschluss „das Erkenntnis“, nicht „die Erkenntnis“ wie in der Philosophie. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts Wien würde der Bau der dritten Start- und Landebahn am Flughafen Schwechat zu einem Anstieg der Kohlendioxid- Emissionen (CO2) um rund 1,8 Prozent führen. Österreich habe sich aber im Klimaschutzabkommen von Paris zur Minderung der Emissionen verpflichtet. Außerdem gebe es Vorgaben der Europäischen Union, im Rahmen der „Lastenteilung“ Treibhausgasemissionen in den Wirtschaftssektoren zu senken, die nicht dem europäischen Emissionshandel unterliegen. Das sind vor allem der Verkehrs- und der Landwirtschaftssektor.

Weiter argumentiert das Wiener Gericht, dass die österreichische Verfassung und die Landesverfassung den Hinweis enthalte, dass Umweltschutz Staatsziel sei, der Klimaschutz werde als besonders wichtig hervorgehoben. Und schließlich gibt es im Unterschied zu Deutschland ein Klimaschutzgesetz, das für alle Sektoren für die Jahre 2013 bis 2020 Minderungsvorgaben enthält. Allerdings entsprechen die österreichischen Treibhausgasemissionen dem nicht, kritisiert das Gericht. 2014 hätte Österreich demnach 52,1 Millionen Tonnen CO2 ausstoßen dürfen, tatsächlich waren es aber 76,3 Millionen Tonnen.

Deutsche Gerichte entscheiden bisher anders

Der Berliner Umweltanwalt Remo Klinger kann sich nicht recht vorstellen, dass ein Urteil wie in Wien in Deutschland nach bisheriger Praxis der Gerichte möglich wäre. Die Auswirkungen eines Projekts auf den globalen Klimaschutz sind nach der aktuellen Rechtslage zwar zu bewerten. Das habe das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung zum Flughafen München klargestellt. „Wenn in der Genehmigungsentscheidung aber genügend Gründe angeführt werden, warum dieses konkrete Projekt dem Klimaschutz im Allgemeinen doch nicht entgegensteht, akzeptieren dies die Gerichte, wie in den Verfahren zur Autobahn A 20 entschieden. Da müssen sich die Planungsbehörden schon sehr ungeschickt anstellen, damit der globale Klimaschutz zum Stolperstein wird“, sagt Klinger. „Dies ist jedoch nicht in Stein gemeißelt.“ Wenn die Klimaschutzpläne Deutschlands zu kurz greifen, könne es möglich sein, dass sich die Rechtsprechung neu justiere und dem Klimaschutz ein deutlich höheres Gewicht beimesse. „Insofern ist das österreichische Urteil ein deutliches Signal, was auch unter deutschen Umweltjuristen aufmerksam registriert wird“, sagt er.

Klinger hat mit den Prozessen für saubere Luft – er vertritt die Deutsche Umwelthilfe (DUH) in 16 Prozessen gegen Städte, in denen die Stickstoffdioxid-Grenzwerte immer wieder deutlich überschritten werden – vor Kurzem selbst Rechtsgeschichte geschrieben. In Düsseldorf hält das zuständige Verwaltungsgericht Fahrverbote für Dieselfahrzeuge für rechtlich geboten, um die dauerhafte Grenzwertüberschreitung in den Griff zu bekommen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Notwendigkeit solcher Fahrverbote für München in dieser Woche bestätigt, die abschließende Klärung aber dem Bundesverwaltungsgericht überlassen. Der Unterschied zum Klimaschutz liegt darin, dass es für Luftqualität genaue Grenzwerte gibt. Für den Schutz des Klimas habe die Politik bisher nur „Absichtsbekundungen und Zielwerte“ beschlossen. Um dem Klimaschutz gerecht zu werden, sei es aber nicht irrelevant, dass das Staatsziel Umweltschutz in der Verfassung verankert sei. Ohne den Artikel 20a im Grundgesetz „wäre es noch schwerer, den Klimaschutzbelangen in gerichtlichen Auseinandersetzungen Gehör zu verschaffen“, sagt Klinger.

Rechtsdogmatische Unterschiede

Der Berliner Anwalt Hartmut Gaßner, Gründer der Kanzlei GGSC, sagt über das Wiener Urteil, es beweise, dass es nicht länger „zur Verfehlung der Reduktionsziele auf der einen Seite und der Zulassung klimaschutzschädlicher Großvorhaben auf der anderen Seite kommen“ dürfe. Deutschland sei wie Österreich dem Klimaschutzabkommen von Paris 2015 beigetreten. „Eine luftverkehrsrechtliche Zulassung verlangt in Deutschland und in Österreich eine planerische Abwägung, in die die verschiedenen Belange einzustellen sind“, argumentiert Gaßner. Er ist sich sicher, dass die Zulassungsbehörden auch in Deutschland „das öffentliche Interesse an Klimaschutz mit dem gehörigen Gewicht in Planungsabwägungen“ einbeziehen müssen. „Andernfalls können auch in Deutschland Infrastrukturentscheidungen in Gefahr sein, die zu maßgeblichen CO2-Belastungen führen.“

Gaßner sieht allerdings einige „rechtsdogmatische Unterschiede zwischen Österreich und Deutschland“. Zudem lasse die österreichische Verwaltungsgerichtsordnung „dem Gericht größere Abwägungsbefugnisse als sie einem deutschen Verwaltungsgericht zustehen“. Dennoch findet Gaßner: „Im Ergebnis hätte aber auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht dieselben Kritikpunkte anführen können.“ In Deutschland hätte es allerdings nicht den Bau der dritten Start- und Landebahn verbieten können, sondern hätte das Verfahren lediglich an die „zuständige Planfeststellungsbehörde“ zurückverweisen können. Er glaubt, dass der „europarechtlich gebotene und in Deutschland nachvollzogene Ausbau der Rechtsschutzmöglichkeiten für Verbände“ den Rechtsschutzrahmen aufzeige, „der vergleichbare Entscheidungen auch in Deutschland in Zukunft eröffnen kann“.

Luftfahrt ist global

Beim Flughafen Wien ist das Verständnis für diese Rechtsargumentation gering. Peter Kleemann argumentiert: „Luftfahrt ist ein globales und wachsendes Verkehrssystem und lokale Kapazitätsbeschränkungen am Flughafen Wien bewirken daher keine CO2-Reduktionen für die globale Klimabilanz.“ Werde in Wien nicht gebaut, würden die Flugzeuge auf benachbarte Flughäfen in Bratislawa, Budapest oder Prag ausweichen. Bratislawa liegt nur 80 Kilometer von Wien entfernt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei „schon bei erster oberflächlicher Betrachtung“ juristisch und sachlich „unhaltbar und falsch“.

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