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Bundeswehr: Gericht stärkt Soldatenrechte im Ausland

Auch bei Auslandseinsätzen darf den Soldaten der Bundeswehr ihr Mitbestimmungsrecht nicht vorenthalten werden.

Leipzig -Das Bundesverwaltungsgericht hat am Mittwoch in Leipzig über das Mitbestimmungsrecht von Bundeswehrsoldaten im Auslandseinsatz entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Hauptfeldwebel gegen die Feldlagerordnung im Lager Camp Marmal in Masar-i-Scharif in Afghanistan geklagt. Der 46-Jährige kritisierte, dass die Soldaten nicht bei der Festlegung eines Tempolimits im Lager mitbestimmen durften.

Grundlage der Mitbestimmung in der Bundeswehr ist das Soldatenbeteiligungsgesetz. Das Gesetz, das seiner Funktion nach dem Personalvertretungsrecht für den öffentlichen Dienst vergleichbar ist, sieht unter anderem in militärischen Einheiten wie etwa Kompanien und auf Schiffen und Booten der Marine die Wahl von Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften vor. Auf der Ebene der militärischen Verbände und der Kasernen werden außerdem Versammlungen der Vertrauenspersonen als Soldatenvertretungen gebildet.

Während das Soldatenbeteiligungsgesetz die Wahl von Vertrauenspersonen auch während der Dauer von Auslandsverwendungen vorsieht, war bisher mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung strittig, ob bei Auslandseinsätzen auch Vertrauenspersonenversammlungen zu bilden sind. Der 1. Wehrdienstsenat hat diese Frage nunmehr bejaht.

Das Bundesverwaltungsgericht legte fest, dass Camp Marmal mit seinen rund 2600 Soldaten juristisch als eine Kaserne zu bewerten ist, in der das Beteiligungsrecht gilt. Zudem sei es Aufgabe des Feldlagerkommandanten oder des Führers des Einsatzkontingents, die Vertrauenspersonenversammlung, zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuberufen.

Dem Streit zugrunde lag ein Tempolimit in dem vier Quadratkilometer großen Feldlager. Der Kasernenkommandant hatte die Höchstgeschwindigkeit generell auf 15 Stundenkilometer begrenzt, der klagende Hauptfeldwebel fühlte sich dadurch in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt. ddp/Tsp

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