zum Hauptinhalt
Linksfraktionschefin Sahra Wagenknecht hält den Einsatz für völkerrechtswidrig.

© dpa

Bundeswehr-Mandat in Syrien: Einfach dagegen klagen geht nicht

Die Opposition von Linken und Grünen hinterfragt die völkerrechtliche Basis des Einsatzes. Sie könnte vor das Verfassungsgericht ziehen – allerdings mit schlechten Aussichten.

Nach dem Beschluss des Bundestags über die Beteiligung der Bundeswehr am Kampf gegen den „Islamischen Staat“ (IS) erwägt die Opposition eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Einsatz sei völkerrechtswidrig, betonte Linken-Fraktionschefin Sahra Wagenknecht, Grünen-Fraktionschef Anton Hofreiter sprach davon, dass die völkerrechtliche Legitimität zumindest umstritten sei. Festlegen, ob sie deswegen nach Karlsruhe ziehen, möchten sich die Oppositionsfraktionen allerdings nicht.

Die Zurückhaltung hat einen Grund. Es ist nicht nur offen, ob die Karlsruher Richter die Kritik an der Rechtsgrundlage für die Mission teilen; fraglich ist vor allem, ob eine Klage prozessual zulässig wäre. „Eine Rechtsschutzlücke“, hat der Speyerer Verfassungsrechtler Joachim Wieland schon ausgemacht. Denn auch wenn es sonst in juristisch umstrittenen Fällen öfter passiert, dass die bei Abstimmungen unterlegenen Fraktionen eine Klärung vor Gericht erzwingen, stoßen sie hier auf eine formale Hürde.

Ein Viertel der Abgeordneten müsste Klage zustimmen

Denn die Klagemöglichkeiten vor dem Verfassungsgericht sind nicht beliebig. Eine in der Politik bevorzugte Klageform, die Normenkontrolle, die etwa das viel diskutierte Betreuungsgeld zu Fall brachte, scheidet aus. Sie funktioniert nur bei Gesetzen. Die Syrien-Mission der Bundeswehr ist jedoch kein Gesetz, sondern ein einfacher Beschluss auf Antrag der Regierung. Zudem wäre die Opposition zu schwach, um eine entsprechende Klage anzustrengen, weil dafür ein Viertel der Abgeordneten im Bundestag benötigt werden.

Mehr Chancen hätte ein sogenanntes Organstreitverfahren, das auch Fraktionen und sogar einzelne Abgeordnete führen können. Allerdings nur, wenn sie in ihren eigenen Rechten verletzt sind. Eine Abstimmungsniederlage ist jedoch keine Rechtsverletzung. Rechtsprofessor Wieland sieht den Weg damit aber noch nicht verschlossen. Theoretisch könnten die Abgeordneten rügen, dass die Zustimmung zu einer rechtswidrigen Aktion sie in ihren Rechten verletze, meint er.

Bundesregierung versichert: Einsatz ist völkerrechtskonform

Die Verfassungsrichter haben sich in der Vergangenheit als durchaus kreativ erwiesen, Zulässigkeitshürden zu überwinden, wenn sie es für wichtig hielten. So konnten die Kirchen erfolgreich gegen die Ladenöffnung an Sonntagen klagen, obwohl sie mit Einkaufsgeschäften wenig zu tun haben. Bei der Euro-Rettung haben die Richter geurteilt, dass die Rechte Abgeordneter betroffen sein könnten, wenn durch Parlamentsentscheidungen die „dauerhafte Haushaltsautonomie“ des Bundestags gefährdet werde.

Die Bundesregierung fürchtet eine Klage nicht. „Die Deutschen können sicher sein: Der Syrien-Einsatz der Bundeswehr verstößt weder gegen das Völkerrecht noch gegen das Grundgesetz“, sagte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) dem Tagesspiegel. Das Verfassungsgericht habe klargestellt, dass Auslandseinsätze der Bundeswehr im Rahmen eines Systems kollektiver Sicherheit möglich seien.

Zur Startseite