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BVG-Urteil: Täter müssen Kosten für Gutachten selbst tragen

Nach einem Entscheid des Bundesverfassungsgerichtes müssen inhaftierte Straftäter künftig die Kosten für ein Gutachten zur Prognose ihrer Gefährlichkeit selbst tragen.

Karlsruhe - Ausnahmen von der getroffenen Regelung können nur gemacht werden, wenn das Vermögen und die Einkünfte des Verurteilten so gering sind, dass die Gutachterkosten "in absehbarer Zeit" nicht selbst begleichen werden können. Dann würde es gegen das Resozialisierungsgebot verstoßen, dem Sicherungsverwahrten solche Auslagen aufzuerlegen, heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.

Die Karlsruher Richter wiesen darauf hin, dass ein Verurteilter laut Strafprozessordnung "die Kosten des Verfahrens" zu tragen habe. Dazu gehörten auch die Vollstreckungskosten, zu denen die Auslagen für Gutachten zur Gefährlichkeitsprognose zu rechnen seien.

Im vorliegenden Fall aus Rheinland-Pfalz blieb die Verfassungsbeschwerde eines Mannes ohne Erfolg, der im Oktober 1987 wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu drei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt wurde. Zugleich war seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Er wurde seitdem mehrmals auf seine Gefährlichkeit hin begutachtet. Die auf insgesamt etwa 6500 Euro bezifferten Kosten für die Expertisen machte die Staatsanwaltschaft Koblenz beim Beschwerdeführer geltend.

Die Karlsruher Richter sahen darin keinen Verfassungsverstoß. Denn der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, wegen der Kosten der Pflichtgutachten "hoch verschuldet" zu sein. Konkretere Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen habe er nicht gemacht. (tso/ddp)

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